Leitsatz (amtlich)

Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Auszahlung einer Gewinnzusage gem. § 661a gegen im Europäischen Ausland ansässige Briefkastenfirma.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Beschluss vom 26.05.2003; Aktenzeichen 7 O 1301/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Leipzig vom 26.5.2003, Az: 7 O 1301/03, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer in den Niederlanden ansässigen Firma, die Auszahlung eines Gewinnes gem. § 661a BGB. Das LG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die an die Klägerin übersandte Mitteilung sei nach ihrer Gestaltung nicht geeignet gewesen, den Eindruck eines bereits gemachten Gewinnes zu erwecken. Bei sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Schreiben ergebe sich, dass eine bedingungslose und ausdrückliche Zusage eines Gewinnes darin nicht enthalten sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II. Die Beschwerde bleibt i.E. ohne Erfolg. Zwar dürften nach Auffassung des Senates die Voraussetzungen für eine Gewinnzusage vorliegen. Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten den Eindruck eines bereits gemachten Gewinnes i.S.d. § 661a BGB erweckt oder nicht vorliegend nicht an. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe war nämlich bereits deshalb abzulehnen, weil die Klägerin nicht ausreichend darlegen konnte, dass Aussichten bestehen, den erstrebten Titel gegen die Beklagte auch zu vollstrecken.

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gem. § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zweck der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es, eine minderbemittelte Partei in die Lage zu versetzen, in gleicher Weise Rechtsschutz zu begehren, wie dies eine Partei kann, der die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Der Unbemittelte braucht aber nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Auch eine bemittelte Partei führt vernünftigerweise nur aussichtsreiche und nicht mutwillige Prozesse (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, vor § 114 Rz. 1 unter Hinweis auf BVerfG v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 [357]; OLG Celle v. 29.8.1996 – 9 W 88/96, NJW 1997, 532). Dabei darf auch die Rücksicht auf den Steuerzahler, der die Prozesskosten des Unbemittelten zu tragen hat, nicht außer Betracht bleiben (BVerfGE 9, 124 [130 f.]).

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kommt es daher nicht allein auf die Chancen eines Obsiegens im Prozess an, sondern auch darauf, ob eine realistische Chance besteht, einen Titel ggf. auch zu vollstrecken. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Frage fehlender Vollstreckungsaussichten bereits im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten (so Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 114 Rz. 29) oder erst im Rahmen der Frage, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, zu erörtern ist (für Letzteres: Wax in MünchKomm/ZPO, § 114 Rz. 102; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 114 Rz. 31). An der sachlichen Beurteilung ändert sich durch die Verortung der Fragestellung nichts.

Maßstab für die Prüfung muss dabei sein, ob eine bemittelte Partei von einer Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde, so der frühere Wortlaut des § 114 Abs. 1 S. 2 ZPO, dessen Streichung sachlich zu keiner Änderung geführt hat (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 114 Rz. 30;Wax in MünchKomm/ZPO, § 14 Rz. 120).

In Lit. und Rspr. ist anerkannt, dass bei fehlenden Vollstreckungsaussichten Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Dabei wird i.d.R. gefordert, dass endgültig oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit eine Vollstreckung aussichtslos erscheint und nicht aus besonderen Gründen etwa der Unterbrechung der Verjährung oder des drohenden Verlustes von Regressansprüchen oder Beweismitteln schutzwürdige Interessen der unbemittelten Partei dennoch eine Rechtsverfolgung angebracht erscheinen lassen. Schließlich wird für Unterhaltsansprüche jedenfalls dann eine Ausnahme gemacht, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass bei dem in Anspruch Genommenen in Zukunft wieder etwas zu holen ist (vgl. zum Ganzen Kaltenhoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rz. 416 und 477; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 114 Rz. 31; Wieczorek, 2. Aufl. 1976, § 114, Anm. B IV b; OLG Düsseldorf v. 21.11.1997 – 22 W 61/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 178 = NJW-RR 1998, 503: Keine dauerhafte Aussichtslosigkeit bei Unterhaltsanspruch ggü. mittellosem, aber noch jungem Unterhaltsschuldner; OLG Celle v. 29.8.1996 – 9 W 88/96, NJW 1997, 532: Keine PKH für Klage gegen einen Schuldner, der sich auf den Philippinen aufhält und im Inland über kein Vermögen verfügt; OLG Köln JurBüro 1991, 257: Kein...

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