Leitsatz (amtlich)
Ergänzungspfleger für Schenkung einer Photovoltaikanlage.
Verfahrensgang
AG Oschatz (Beschluss vom 20.08.2015; Aktenzeichen 51 F 50/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde des beteiligten Vaters gegen den Beschluss des AG Torgau - Zweigstelle Oschatz - vom 20.08.2015 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 14.07.2015 unter Verweis darauf, dass seitens des Finanzamts die Schenkung einer Photovoltaikanlage an das beteiligte Kind V. P. (geboren am 02.04.2006) nicht anerkannt worden sei, die Bestellung eines Ergänzungspflegers angeregt.
Daraufhin teilte das Familiengericht zunächst durch Verfügung vom 27.07.2015 mit, dass für die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Schenkung einer Kleinstphotovoltaikanlage an das minderjährige Kind keine Notwendigkeit gesehen werde, da es sich bei einer solchen Schenkung um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft handle. Daraufhin teilte das Finanzamt Oschatz dem AG Torgau mit, dass diese Auffassung nicht geteilt werde. Mit Übernahme der Anlage werde der Minderjährige entsprechend geltender Rechtslage zum Unternehmer mit allen damit verbundenen unternehmerischen Rechten, Risiken und Pflichten, wie der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Darüber hinaus trete der Minderjährige als Eigentümer und Betreiber der Anlage in bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Energieversorger ein (Einspeisevertrag). Darüber hinaus entstünden Verbindungen zum Grundstückseigentümer, da die Anlage auf einem Gebäudedach installiert sei.
Sodann wurde durch Beschluss des AG Torgau/Zweigstelle Oschatz mit Beschluss vom 20.08.2015 Einzelpflegschaft angeordnet und als Ergänzungspfleger Herr Rechtsanwalt S. in Oschatz bestellt mit dem Wirkungskreis zur Vertretung des Pfleglings bei der Schenkung einer Photovoltaikanlage an den Pflegling durch dessen Vater.
Bei dieser Schenkung handle es sich nach den Darlegungen des Finanzamtes nicht um ein Rechtsgeschäft mit lediglich rechtlichem Vorteil für das Kind. Durch die Übernahme trete das Kind in bestehende Vertragsverhältnisse ein und übernehme dadurch Verpflichtungen, die bei Nichteinhaltung sanktioniert werden können.
Der Kindesvater hat gegen den ihm am 26.08.2015 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 29.08.2015, eingegangen am 04.9.2015, beim AG Torgau Beschwerde eingelegt. Fälschlicherweise sei angenommen, dass gegenüber dem Finanzamt Verpflichtungen entstünden. Dies entbehre jeder Realität, wenn eine Nichtveranlagung bis 2015 existiere und eine neue beantragt werde. Bei einem steuerlichen Überschuss von weit unter 2.000,00 EUR werde der jährlich steigende Freibetrag pro Person von über 8.000,00 EUR nicht überschritten. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die rechtlichen Bindungen zum Grundstückseigentümer einen Ergänzungspfleger erforderlich machen würden. Grundstückseigentümer seien die Eltern, die das Kind bis zur Volljährigkeit dort auch unterbringen. Dann ende der Abschreibungszeitraum der kleinen Stromanlage. Es werde unterstellt, dass das Vertragsverhältnis zum Energieabnehmer nachteilig für das Kind sei. Die Geschäftspapiere seien auf den Sohn V. R. umgeschrieben, die Überweisungen erfolgten auf sein Konto. Der Sohn müsse lediglich den Zählerstand im Mai ablesen, was ihm problemlos möglich sei. Schließlich stelle die Ernennung eines erfahrenen Rechtsanwaltes in Oschatz eine unverhältnismäßige Auswahl dar, weil der Kindesvater aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ein Auto über solche Distanzen zu fahren oder den Nahverkehr zu nutzen. Der Kindesvater betont darüber hinaus, dass die Schenkung erst zum 01.2014 in Kraft treten solle, da die Steuerfestsetzung für 2013 wegen Geschäftsunfähigkeit des Sohnes rechtskräftig akzeptiert worden sei. Der Restwert der Photovoltaikanlage betrage wegen der Abschreibung nur noch 6.919,29 EUR.
II.1. Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässig. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft steht den Eltern die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG zu (Ermann/Roth, BGB, 14. Aufl., Band 2, Rdn. 18), da durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers ihre Elternrechte beeinträchtigt werden (vgl. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 1961 bei Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Erbausschlagung; Bayrisches Oberlandesgericht FamRZ 1981, 196).
2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet, da vorliegend zu Recht ein Ergänzungspfleger für den Wirkungskreis, Vertretung des Kindes bei der Schenkung Photovoltaikanlage durch dessen Vater bestellt wurde. Denn die Schenkung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sondern bringt wegen der mit ihr verbundenen Verpflichtungen rechtliche Nachteile in Form von Haftungsrisiken mit sich.
2.1. Das beteiligte Kind bedarf als Minderjähriger gemäß den §§ 107, 108 BGB der Einwilligung seines g...