Leitsatz (amtlich)
1. Das Zurücklassen eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines Dammrisses stellt einen Behandlungsfehler dar, wenn vor dem Eingriff nicht alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen ein solches Versäumnis getroffen wurden. Ob es zugleich in den vollbeherrschbaren Risikobereich der Arztseite fällt, kann dann offen bleiben.
2. Die Aufklärung bei der Versorgung eines Dammrisses braucht nicht darauf erstreckt zu werden, dass der Eingriff alternativ im Kreißsaal oder im Operationssaal erfolgen kann. Auch eine Aufklärung darüber, dass es bei einem solchen Eingriff zum Zurücklassen von Tupfern in der Wunde kommen kann, ist nicht geboten.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 3113/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 14.09.2018 - 8 O 3113/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen des Senates im Beschluss vom 25.02.2019 unter Ziffer I. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
1. Unter Aufhebung des Urteils des LG Leipzig vom 14.09.2018, Az: 08 O 3113/16, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin wegen der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 27.11.2013 bis 02.12.2013 Schadensersatz in angemessener Höhe nebst Zinsen hieraus iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Unter Aufhebung des Urteils des LG Leipzig vom 14.09.2018, Az: 08 O 3113/16 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin etwaig künftig eintretende Schäden wegen der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 27.11.2013 bis 02.12.2013 zu ersetzten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.
Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 25.02.2019 unter Ziffer II. Bezug genommen. Die Klägerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Fundstellen
Dokument-Index HI13141052 |