Leitsatz (amtlich)
Für den Abbruch von Verhandlungen über eine private Invaliditätsversicherung reicht es aus, dass der Versicherer auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnisstandes eine Zahlung ablehnt. Nicht erforderlich ist es hierfür, dass er hierbei auch weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer für die Zukunft kategorisch ausschließt.
Hinweis:
Hinweisbeschluss vom 4. Juli 2018 vorausgehend.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 255/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Die Klägerin erlitt am 01.10.2008 eine Verletzung am Kopf durch einen von einem Hochbett umstürzenden Holzbalken. Als unstreitige Verletzungsfolge erlitt sie ein erstgradiges Schädelhirntrauma und eine Schädelprellung.
Sie behauptet darüber hinaus Verletzungsfolgen, durch welche eine Invalidität von insgesamt 30% eingetreten sei, was ihr frist- und formgerecht am 17.12.2009 fachärztlich bescheinigt worden sei (vgl. Anlage K 11). Sie habe daher nach den vertraglichen Vereinbarungen einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung i.H.v. 21.000,00 EUR.
Wegen des Unfalls hat die Klägerin bereits mehrere Rechtsstreite geführt. Nachdem ihr die zuständige Berufsgenossenschaft wegen des Unfalls zunächst bis März 2010 Verletztengeld und eine bis Mai 2015 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugebilligt hatte, führte sie gegen diese seit dem Jahre 2010 einen sozialgerichtlichen Rechtsstreit mit dem Ziel der Anerkennung weiterer Unfallfolgen und der Zahlung weiteren Verletztengeldes sowie Verletztenrente. Dieses Verfahren endete im Dezember 2014 durch klageabweisendes Urteil des Sächsischen Sozialgerichts.
Im Jahre 2011 initiierte sie ein Klageverfahren gegen den Unfallverursacher, den seinerzeit am Unfallgeschehen beteiligten Dr. P., gerichtet auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, welches im Dezember 2012 vor dem Landgericht Leipzig durch einen Vergleich endete, nachdem der dortige Beklagte Dr. P. sich verpflichtete, an die Klägerin 3.000,00 EUR bei Gesamtabgeltung zu zahlen (LG Leipzig, 3 O 2900/11).
Vor diesem Hintergrund führte die Klägerin dann noch ab dem Jahre 2015 eine Regressklage gegen die sie seinerzeit vertretende Rechtsanwältin, welches zunächst im Jahre 2017 durch klageabweisendes Urteil des Landgerichts Leipzig endete, dann aber im Januar 2018 durch Vergleich beim Oberlandesgericht Dresden bei Zahlung von 85.000,00 EUR durch die Beklagte Rechtsanwältin an die Klägerin bei Gesamtabgeltung erledigt wurde (LG Leipzig, 3 O 3826/15 und OLG Dresden, 14 U 1070/17).
Im Jahre 2017 schloss sich dann das hier streitgegenständliche Klageverfahren, gerichtet auf Zahlung von Invaliditätsleistungen an. Dem vorausgegangen war ein über Jahre andauernder Schriftverkehr zwischen der Klägerin und der Beklagten, im Verlaufe dessen die Beklagte zwar jedes Mal ihre Leistungserbringung ablehnte, der Klägerin aber anheimstellte, durch Beibringung von belastbaren (Gegen-)Gutachten die Meinung der Beklagten zu erschüttern. Im Jahr 2015 bot die Beklagte dann eine vergleichsweise Zahlung von 4.000,00 EUR an (Anlage K 22, Schreiben vom 01.12.2015). Die anwaltlich vertretene Klägerin teilte ihrerseits im Juli 2016 mit, mit einer Zahlung von 7.000,00 EUR einverstanden zu sein (Anlage K 26), was die Beklagte wiederum zurückwies.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Verjährung bejaht, weil es das treuwidrige Verhalten der Beklagten durch immer wieder signalisierte Leistungsprüfungsbereitschaft nicht hinreichend gewürdigt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin einen Betrag i.H.v. 21.000,00 EUR nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2011 zu zahlen.
2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungskläger einen weiteren Betrag i.H.v. 1.171,67 EUR nebst Zinsen daraus i.H.v. 5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Hilfsweise das Urteil des LG Leipzig, verkündet am 06.12.2017, Az. 3 O 255/17,aufzuheben und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Landgerichts Leipzig.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Leipzig...