Leitsatz (amtlich)
Eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem sechsjährigen Sohn zum Besuch der dort lebenden hochbetagten Großeltern väterlicherseits stellt jedenfalls nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und dem der Aufhebung der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar.
Verfahrensgang
AG Leipzig (Aktenzeichen 342 F 782/20) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 20.05.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsteller hat das Recht auf und die Pflicht zum Umgang mit seinem am xx.xx.2015 geborenen Sohn J... L... von Freitag, den 02.07.2021, 16.00 Uhr bis Montag, den 19.07.2021, spätestens 20.00 Uhr.
Der Antragsteller holt das Kind pünktlich zu Beginn des Umgangs in der ...straße xx in ... ab. Nach dem Ende der Umgangszeit übergibt der Antragsteller das Kind pünktlich an die Antragsgegnerin im Flughafen ....
2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller zu Beginn des Umgangs den Reisepass des Kindes erhält. Nach Beendigung des Umgangs gibt der Antragsteller den Reisepass an die Antragsgegnerin zurück.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Den Eltern wird folgender Hinweis erteilt: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtung kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
IV. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die gemeinsam sorgeberechtigten und getrennt lebenden Eltern des am xx.xx.2015 geborenen Kindes J... L..., welches im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind sowie Meinungsverschiedenheiten der Eltern über eine Auslandsreise. Es war den Eltern möglich, im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 19.05.2021 eine Elternvereinbarung zum Umgang - abgesehen vom Sommerurlaub 2021 - zu schließen. Über den Wunsch des Antragstellers, der die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, zusammen mit dem Kind im Juli 2021 in die USA zu reisen, damit dieser dort seine Großeltern väterlicherseits kennenlernen kann, kam jedoch keine Einigung zustande.
Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, den Umgang in den Sommerferien 2021 dahingehend zu regeln, dass er vom 02.07.2021 bis einschließlich 25.07.2021 Umgang mit seinem Sohn T... habe und er gleichzeitig berechtigt sei, in dieser Zeit mit T... in die USA zu reisen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten. Mit Beschluss vom 20.05.2021, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben schriftlich Stellung genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat überwiegend Erfolg. Der Ferienumgang im Sommer 2021 ist dergestalt zu regeln, dass der Antragsteller Umgang mit seinem Sohn T... in der Zeit vom 02.07.2021 bis zum 19.07.2021 hat. Gleichzeitig ist der Antragsteller nicht daran gehindert, in diesem Zeitraum mit seinem Sohn in die USA zu reisen, um die dort lebenden Großeltern väterlicherseits zu besuchen.
1. Sowohl die Gewährleistung eines reichlich zweiwöchigen Ferienumgangs des Antragstellers mit seinem Sohn als auch der damit vom Antragsteller verbundene Besuch der Großeltern väterlicherseits entsprechen dem Kindeswohl (§ 1697a BGB). Es fördert die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, so insbesondere auch mit den Großeltern (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005, 644, 645). Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Großeltern väterlicherseits bereits in einem sehr fortgeschrittenen Alter befinden und es ihnen nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Reise von den USA nach Deutschland anzutreten. Es ist daher nicht nur aus der Sicht der Großeltern des Antragstellers ...