Leitsatz (amtlich)

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 31 VersAusglG ist die Saldierung der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte anhand der (korrespondierenden) Kapitalwerte vorzunehmen. Es ist grundsätzlich nicht geboten, vor der Saldierung die etwa unterschiedliche Dynamik solcher Anrechte bezogen auf den Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung anzugleichen.

 

Verfahrensgang

AG Löbau (Beschluss vom 18.11.2013; Aktenzeichen 8 F 555/10)

AG Löbau (Beschluss vom 15.11.2013; Aktenzeichen 8 F 555/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des AG Zittau, Zweigstelle Löbau, vom 15./18.11.2013 - 8 F 555/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Antragsgegners bei der B., Versicherungsnummer xxx, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 3,3588 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragstellerin bei der M., Versicherungsnummer xyx, bezogen auf den 31.7.2006 übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den am 11.8.2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die am 23.10.1987 geschlossene Ehe der Beteiligten mit Urteil vom 21.9.2007 geschieden und den Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Der ursprüngliche Antragsgegner ist am 2.7.2010 verstorben; für seine unbekannten Erben hat sich, nachdem das Familiengericht das Ausgleichsverfahren nach Maßgabe der seit 1.9.2009 geltenden Rechtsvorschriften wieder aufgenommen hatte, eine zur Nachlasspflegerin bestellte Rechtsanwältin angezeigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich unter Heranziehung von § 31 VersAusglG durchgeführt und zu Lasten des verstorbenen Antragsgegners ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 4,0006 Entgeltpunkten auf das Rentenkonto der Antragstellerin übertragen. Dem hat es folgende von den Beteiligten in der Ehezeit (1.10.1987 bis 31.7.2006) erlangten Versorgungsanrechte zugrunde gelegt:

Antragstellerin:

  • 0,2666 Entgeltpunkte, Ausgleichswert 0,1333 Entgeltpunkte, korrespondierender Kapitalwert 761,71 EUR,
  • 8,4504 Entgeltpunkte (Ost), Ausgleichswert 4,2252 Entgeltpunkte (Ost), korrespondierender Kapitalwert 20.270,32 EUR,

Antragsgegner:

  • 7,8610 Entgeltpunkte, Ausgleichswert 3,9305 Entgeltpunkte, korrespondierender Kapitalwert 22.459,98 EUR,
  • 7,4059 Entgeltpunkte (Ost), Ausgleichswert 3,7030 Entgeltpunkte (Ost), korrespondierender Kapitalwert 17.765,07 EUR.

Daneben bestand ein privates Versicherungsanrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2), die dessen Ausgleichswert mit Null angegeben hat. Alle Wertangaben sind auf das Ehezeitende 31.7.2006 bezogen.

Die Wertdifferenz der auszugleichenden Anrecht hat das Familiengericht unter Saldierung der vorstehenden korrespondierenden Kapitalwerte rechnerisch zutreffend mit 19.193,02 EUR ermittelt und diese in zu übertragende 4,0006 Entgeltpunkte umgerechnet.

Dagegen hat die weitere Beteiligte zu 3) als betroffener Versorgungsträger in zulässiger Weise Beschwerde erhoben, die darauf gestützt ist, dass das Familiengericht zwar Entgeltpunkte übertragen, bei deren Berechnung aber fälschlich den Faktor zur Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) herangezogen habe, so dass im Ergebnis zu viele Entgeltpunkte übertragen worden seien. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist begründet. Bei Umrechnung des auszugleichenden Kapitalsaldos von 19.193,02 EUR in Entgeltpunkte ist der zutreffende Umrechnungsfaktor für 2006 (Ehezeitende) 0,0001750002. Dessen Anwendung führt dazu, dass auf das Rentenkonto der Antragstellerin 3,3588 Entgeltpunkte zu übertragen sind.

Der Berechnung des Senats liegen dabei die korrespondierenden Kapitalwerte der Versorgungsanrechte der Beteiligten in der von den Versorgungsträgern mitgeteilten Höhe, also bezogen auf das Ehezeitende zugrunde. Der Senat hat davon abgesehen, die Anrechte im Hinblick auf eine ihnen innewohnende unterschiedliche Dynamik rechnerisch zum Zeitpunkt der Entscheidung aneinander anzugleichen; denn eine entsprechende Verpflichtung lässt sich § 31 VersAusglG nicht entnehmen (a.A. OLG Jena, Beschl. v. 8.6.2012 - 1 UF 152/12; OLG Celle, Beschl. v. 26.6.2012 - 10 UF 37/12, FamRZ 2013, 382).

1. Das Versorgungsausgleichsgesetz selbst stellt für den wertmäßigen Vergleich von Anrechten mit unterschiedlichen Bezugsgrößen nur den korrespondierenden Kapitalwert als Vergleichsgröße zur Verfügung. Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass der korrespondierende Kapitalwert nur eine Hilfsgröße ist; sie führt notwendig zu Abweichungen gegenüber dem aktuellen Anrechtswert im Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung, die umso größer sind, je länger zu diesem Zeitpunkt das Ehezeitende zurückliegt, und die - im Vergleich der Anrechte untereinander - um...

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