Leitsatz (amtlich)

Richtet sich ein Unterlassungsanspruch gegen eine Internetveröffentlichung, ist der Erfolgsort nur dort gegeben, wo ein deutlicher inhaltlicher Bezug der Meldung zum Gerichtsstandort besteht. Dieser kann sich aus dem Sitz des Verletzten oder des Verletzers oder aus der überregionalen Bekanntheit der Person, über die berichtet wird, ergeben.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 3 O 2852/20 EV)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5.1.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, statthaft und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist zwar unstreitig Diensteanbieterin und wirtschaftlicher Träger des unter der URL www.xxx.de verbreiteten Internetangebots der xxx Zeitung (xxx) und damit grundsätzlich für Unterlassungsansprüche auf dieser Website passivlegitimiert (vgl. zur Passivlegitimation des Anbieters nach dem TMG Senat, Urteil vom 24. August 2018 - 4 U 873/18 -, Rn. 4, juris).

Es fehlt aber wie das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 ZPO ist nicht gegeben, der Sitz der Antragsgegnerin liegt in Essen. Auch der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO ist nicht einschlägig. Die Auffassung der Beschwerde, bei Unterlassungsansprüchen gegen eine Internetveröffentlichung sei ein solcher Gerichtsstand überall dort anzunehmen, wo die zugrunde liegende Internetseite abgerufen werden könne, trifft nicht zu. Nach der vom Landgericht in Bezug genommenen, soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung ist ein Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen vielmehr nur dort anzunehmen, wo ein deutlicher inhaltlicher Bezug der Meldung zum Gerichtsstandort besteht, was sich insbesondere aus dem Sitz des Verletzers oder des Verletzten (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10 -, juris BGH NJW 2010, 1752 - New York Times; OLG Frankfurt ZUM-RD 2012, 85-88) aber auch aus der überregionalen Bekanntheit der Personen, über die berichtet wird (Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 4 W 3/20 -, juris), ergeben kann. Hat vor diesem Hintergrund der Antragsteller die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen, so steht es ihm grundsätzlich offen, denjenigen Gerichtsstand zu wählen, von dem er sich die größten Chancen bei der Rechtsverfolgung erhofft (BGH, B. v. 12.09.2013, I ZB 39/13 juris Rz. 11 m.w.N.). Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist erst dann überschritten, wenn die Rechtswahl aus sachfremden Erwägungen erfolgt - beispielsweise um den Gegner zu schädigen (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.04.14 2 AR 4/14 juris Rz. 33 m.w.N.). Im Anwendungsbereich der Art. 5 Abs. 3 EuGVVO, 5 Abs. 3 LugÜ kommt eine Klage neben dem Sitz des Verletzers auch dort in Betracht, wo sich der Mittelpunkt der Interessen des Opfers befindet, was im Allgemeinen dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts entspricht (EuGH NJW 2012, 137 - eDate Advertising). Vorliegend handelt es sich indes um einen reinen Inlandssachverhalt, auf den diese Normen keine Anwendung finden.

Ein inhaltlicher Bezug des geltend gemachten Unterlassungsanspruches zum hiesigen Gerichtsstandort ist jedoch nicht ersichtlich. Dass die Antragstellerin, wie sie nunmehr geltend macht, ihre Arbeit als Fotografin auf ihrer Internetseite bundesweit anbietet, begründet keine bundesweite Bekanntheit, die dazu führen würde, dass auch Leser in D... ein Interesse an Meldungen über die Antragstellerin hätten, zumal auch nicht behauptet wird, dass im hiesigen Gerichtsbezirk die Leistungen der Antragstellerin regelmäßig nachgefragt würden und insofern ein Bezug nach D... bestünde. Einen regelmäßigen Aufenthaltsort hat die in S... wohnende Antragstellerin in D... nicht. Auch die xxx, gegen deren Internetangebot sich der Antrag richtet, zählt nicht zu den überregionalen, in D... gelesenen Tageszeitungen. In dem streitgegenständlichen Internetangebot wird sie vielmehr als "Deutschlands größte Regionalzeitung" mit Regionalausgaben in verschiedenen Städten des Ruhrgebiets bezeichnet. Dass auf www.xxx.de, wie die Antragstellerin erstinstanzlich herausgestellt hat, auch über Sachsen berichtet wird, macht die xxx und deren Internetangebot nicht zu einer sächsischen Regionalzeitung; die im Schriftsatz vom 4.1.2021 aufgeführten Artikel dokumentieren ebenfalls, dass die Berichterstattung auch über Sachsen vorwiegend aus dem Blickwinkel einer xxxxxxxxxxx Regionalzeitung erfolgt ("In D... startet M... O... aus W..."). Es kann daher nicht angenommen werden, dass ihr Internetangebot von einer erheblichen Zahl von in D... ansässigen Lesern regelmäßig abgerufen wird. Ein Bezug zum h...

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