Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 20. Dezember 2022 (5 O 279/22) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Diese Entscheidung sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.389,12 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich unbegründet ist und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch bedarf es einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht.
Zur Begründung wird zum einen auf den Hinweis gemäß § 139 ZPO in Ziffer 3. der Verfügung zum schriftlichen Vorverfahren vom 20. März 2023 verwiesen.
Die Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme zu diesem Hinweis entsprechend dem Schriftsatz vom 12. April 2023 geben aus Sicht des Senats Anlass zu den folgenden Bemerkungen:
I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht, weil unbeschadet der Frage, ob die Beklagte die Klägerin dem Grunde nach aus unerlaubter Handlung geschädigt hat oder nicht, ein Schadensersatzanspruch bereits deshalb zu verneinen ist, weil sich ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin der Höhe nach wegen der vorzunehmenden Vorteilsanrechnung auf Null reduziert.
Die Klägerin erwarb am 16. Januar 2015 den streitgegenständlichen Pkw VW Caddy 1,6 TDI, Euro 5 zu einem Kaufpreis von 22.300,00 EUR brutto als Neufahrzeug bei einem Kilometerstand von 10. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten entwickelte Motor Typ EA189 verbaut.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Görlitz - Außenkammern Bautzen - am 20. Dezember 2022 wurde die erreichte Laufleistung zum 15. November 2022 mit 253.620 km unstreitig gestellt.
1. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin reduziert sich hier der Höhe nach wegen der vorzunehmenden Vorteilsanrechnung auf Null.
Denn die Beklagte hat den von der Klägerin erlangten Kaufpreis nur insoweit herauszugeben, als diese sich darauf nicht durch die Vollziehung des Kaufvertrages erlangte Vorteile anrechnen lassen muss. Bei der Vorteilsanrechnung sind die durch die Nutzung des Fahrzeugs erlangten Nutzungsvorteile zu berücksichtigen.
Dabei ist von einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. Bei der Ausübung des Schätzungsermessens in Bezug auf die erwartete Restlaufleistung ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Lebensdauer eines Fahrzeugmotors angesichts der mit zunehmender Nutzungsdauer steigender Reparaturanfälligkeit zahlreicher Bauteile erfahrungsgemäß oftmals nicht ausgeschöpft wird und nicht der Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs entspricht. Dass im Einzelfall entsprechende Fahrzeuge auch über eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km hinaus genutzt werden und mit Laufleistungen von sogar deutlich über 250.000 km auf dem Gebrauchtwagenmarkt veräußert werden, steht dem nicht entgegen. Denn es kommt insoweit auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende (durchschnittliche) Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs an und nicht darauf, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigen Bedingungen im äußersten Fall erreichen kann oder in bestimmten Einzelfällen erreicht hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 4 U 203/21, Rn. 25 und 26, juris).
Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung, wonach die zu erwartende Gesamtlaufleistung mit 250.000 km zu bemessen ist, ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere) bei Dieselmotoren Typ EA189 der Schadstoffklasse Euro 5 nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, Rn. 15; BGH, vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, Rn. 56 ff.; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, Rn. 25 ff.; vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, Rn. 15 ff., jew. juris).
Der für die Nutzung des Fahrzeugs anzusetzende Nutzungsvorteil betrug somit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mindestens 22.622,92 EUR (Bruttokaufpreis × gefahrene Strecke seit Erwerb : erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt).
Dieser Wert übersteigt den Kaufpreis und somit den von der Klägerin behaupteten tatsächlichen Wert.
2. Unzutreffend ist zur Überzeugung des Senats die Auffassung der Klägerin, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 in der Rechtssache C-100/21 festgestellt, dass der Schaden nicht durch eine im Wege der Vorteilsrechnung anzurechnende Nutzungsentschädigung aufgezehrt werden dürfe.
Festgestellt werden kann lediglich, dass der Generalanwalt R. in seinen Schlussanträgen in dem Verfahren C - 100/21 zunächst ausgeführt hat, dass der Nutzungsvorteil für die tatsächliche Nutzung des fraglichen Fahrzeugs auf die Erstattung des Kaufpreises dieses Fah...