Verfahrensgang
LG Görlitz (Aktenzeichen 5 O 13/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 17. November 2022 (5 O 13/22) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem erworbenen Kraftfahrzeug, in dem ein von der Beklagten entwickelter und produzierter Motor verbaut ist, auf Schadensersatz in Anspruch.
Der in X. ansässige und zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger erwarb am 12. September 2015 einen Pkw Seat Leon zu einem Netto-Kaufpreis von 25.865,55 EUR als Neufahrzeug. In dem Fahrzeug ist ein Motor Typ EA 288, 2.0 TDI der Schadstoffklasse Euro 6 mit einer Leistung von 110 kW verbaut. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage in erster Instanz lag bei 190.684 km. Das Fahrzeug erlitt bei einem Kilometerstand von 210.239 km einen unfallbedingten Totalschaden. Aus diesem Unfallereignis flossen dem Kläger 7.815,13 EUR zu (Versicherungsleistung in Höhe von 4.495,80 EUR und Verkaufserlös netto in Höhe von 3.319,33 EUR).
Der Kläger hat das Vorhandensein mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen behauptet und hieraus gefolgert, einen Schadensersatz geltend machen zu können. Er hat die Auffassung vertreten, dass bei Fahrzeugen dieser Art von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km, mindestens jedoch von 300.000 km auszugehen sei.
Zu den Einzelheiten des weiteren Vorbringens des Klägers, aber auch zum Vorbringen der Beklagten in erster Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die eingereichten Anlagen verwiesen und auf diese Bezug genommen.
Das Landgericht Görlitz - Außenkammern Bautzen - hat die Klage abgewiesen. Auf die tatbestandlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Nach Zustellung dieses Urteils vom 17. November 2022 an den Kläger am 28. November 2022 hat dieser am 16. Dezember 2022 Berufung eingelegt und diese am 26. Januar 2023 begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren in Form des sog. kleinen Schadensersatzes weiter.
Er ist der Auffassung, ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs zu haben. Er stellt auf die drittschützende Wirkung der Kraftfahrzeugrahmenrichtlinie im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ab. Die Richtlinie diene insbesondere dazu, die Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen zu schützen. Er geht von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km, mindestens jedoch von 300.000 km aus.
Der Kläger beantragt, auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Görlitz mit Außenkammern Bautzen vom 17. November 2022 wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 % des Kaufpreises des Fahrzeugs (25.865,55 EUR), mindestens somit 3.879,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe der Versicherungssumme in Höhe von 4.495,80 EUR an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 25.865,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Marke: SEAT Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): ..., die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis × (Kilometerstand im Zeitpunkt des Verkaufs-Kilometerstand bei Kauf)/(in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf).
2. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von mindestens 15 % der Finanzierungskosten in Höhe von 2.507,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klagepartei zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.608,88 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt ihr Vorbringen zu erstinstanzlich behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
B. Der Erfolg bleibt der Berufung versagt. Das Landgericht Görlitz - Außenkammern Bautzen - hat die Klage zutreffend abgewiesen.
Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit mögliche...