Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragungsfähigkeit einer durch Umwandlung aus einer LPG entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist das Grundbuchamt der Ansicht, dass derjenige, der seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch beantragt, nicht rechtsfähig ist, so hat es den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Der Erlass einer Zwischenverfügung kommt nicht in Betracht, weil der Mangel der fehlenden Rechtsfähigkeit nicht heilbar ist.
2. Die Eintragung einer durch Umwandlung einer ehemaligen LPG im Wege des Formwechsels hervorgegangenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist von Amts wegen im Wege der Berichtigung vorzunehmen. Dabei hat das Grundbuchamt aufzuklären, ob die Umwandlung tatsächlich stattgefunden hat und wirksam war.
3. Eine durch Umwandlung aus einer LPG entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundbuchfähig und daher in analoger Anwendung von § 15 Abs. 1 lit. B GBV mit Namen und Sitz ohne Nennung der Gesellschafter im Grundbuch einzutragen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Entscheidung vom 04.01.2008; Aktenzeichen 2 T 1212/07) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 04.01.2008 (2 T 1212/07) abgeändert. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts R.... - Grundbuchamt - vom 07.12.2007 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde verworfen.
2. Der Wert der weiteren Beschwerde, soweit sie verworfen wird, beträgt 3.000,00 EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch des Grundbuchamts R.... von S...... ist unter Blatt ... (Flurstück Nr. ... der Gemarkung S......) die LPG (T) "R.....S...." B.... als Eigentümerin eingetragen.
Unter dem 29.09.2007 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten angezeigt und Grundbuchberichtigung beantragt. Das Grundbuch sei durch die Umwandlung der LPG in die Beteiligte unrichtig geworden. Eine von Frau M...... unterzeichnete Vollmacht hat er nachgereicht.
Mit - nicht unterschriebener - Zwischenverfügung vom 07.12.2007 hat das Grundbuchamt der Beteiligten aufgegeben, den Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf die GbR (19.12.1991) vorzulegen, und eine Frist bis einschließlich 18.01.2008 zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft ergebe sich nicht zwangsläufig auch deren Grundbuchfähigkeit, sie könne aufgrund eines fehlenden Registers und den damit unüberwindbaren Problemen bezüglich der Identität und Vertretungsbefugnis nur unter Nennung aller Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Grundbuchamt mit - unterschriebener - Verfügung vom 14.12.2007 nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung der grundbuchamtlichen Zwischenverfügung sowie des landgerichtlichen Beschlusses. Darüber hinaus solle dem Grundbuchamt aufgegeben werden, die Beteiligte als Eigentümerin ohne Nennung aller Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die beabsichtigte Eintragung der zum Zeitpunkt der Umwandlung der LPG im Jahr 1991 vorhandenen 155 vormaligen LPG-Mitgliedern, deren Zahl und Zusammensetzung zwischenzeitlich bereits erhebliche Veränderung erfahren habe - so u.a. infolge von Erbfällen -, trage weder zu einer weiteren Rechtsklarheit noch zur erhofften Rechtssicherheit bei.
II. Die weitere Beschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit die Verpflichtung des Grundbuchamts zur Eintragung begehrt wird. Dies aus zwei Gründen:
Zum einen kann der entsprechende Eintragungs-"Antrag" der Beteiligten (dass es sich nicht um einen Antrag im Sinne von §§ 13, 22 GBO handelt, sondern um eine Anregung, das Grundbuchamt möge von Amts wegen eine Richtigstellung vornehmen, wird noch ausgeführt werden) nicht Gegenstand der (weiteren) Beschwerde sein. Das Grundbuchamt hat hierüber noch nicht entschieden. Beschweren kann sich die Beteiligte demgemäß nur über die Zwischenverfügung selbst (vgl. Demharter, GBO, 25. Aufl., § 77 Rn. 15).
Zum anderen hat die Beteiligte die Anweisung des Grundbuchamts erst im Verfahren der weiteren Beschwerde begehrt. Vor dem Landgericht wollte sie nur die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen. Die Entscheidung des Landgerichts verhält sich demgemäß zum Eintragungsantrag nicht, die Beteiligte ist insoweit nicht beschwert.
2. Im Übrigen ist die weitere Beschwerde nach § 78 S. 1 GBO statthaft, und trägt den förmlichen Vorgaben des § 80 Abs. 1 S. 2 GBO Rechnung.
Wird eine weiteren Beschwerde - wie hier - im fremden Namen eingelegt, ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung auch die prozessuale Befugnis des Vertreters zur Ausübung des Beschwerderechts zu untersuchen (BayObLG, Beschluss vom 03.05.2001, 3 Z BR 133/01).
Der Verfahrensbevollmächtigte hat eine schriftliche, durch Frau E..... M...... unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorgelegt. Frau M...... ist Gesellschafterin der Beteiligten, dies hat s...