Leitsatz (amtlich)

Zur Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts.

 

Verfahrensgang

AG Bautzen (Beschluss vom 21.08.2009; Aktenzeichen 30 XV 4/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 21.8.2009 - 30 XV 4/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin (Beteiligte zu 3) zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bautzen, mit dem ihre Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 3) als unbegründet zurückgewiesen worden sind.

Mit notariellem Vertrag vom 12.11.2008 (vgl. UR-Nr. ... der Notarin E. L. mit Amtssitz in ...; vgl. Anlage AST 1) verkaufte die Beteiligte zu 2), vertreten durch Herrn K. K. (nachfolgend: die Verkäuferin), an die Beteiligte zu 1), die über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und nicht Mitglied einer landwirtschaftlichen Alterskasse ist, zwölf vorwiegend landwirtschaftlich (14,984 ha) genutzte Flurstücke in einer Gesamtgröße von 16,0986 ha, eingetragen auf Blatt 30 (vgl. Anlage AST 10) und 31 im Grundbuch von ..., Grundbuchamt., zu einem Kaufpreis von 100.000 EUR und erklärte die Auflassung des Grundbesitzes. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Flurstücke, gelegen in ..., Ortsteil ...:

Flurstück-Nr.

Größe

Blatt

51/1

6.796 qm

97/a

230 qm

98

3.370 qm

104

5.530 qm

140

50.220 qm

192

28.290 qm

201

6.030 qm

233

2.570 qm

245

19.610 qm

273

3.280 qm

287

12.650 qm

Blatt..

125

22.410 qm

160.986 qm/16,0986 ha

Die Flurstücke sind überwiegend (ausgenommen sind geringfügige Teilflächen der Flurstücke 140, 233, 245, 273 und 287) bis zum 31.12.2020 an die S. M. e.G. verpachtet (vgl. unter Abschnitt I. B., S. 4 des Kaufvertrages vom 12.11.2008, Anlage AST 1, sowie den Landpachtvertrag vom 19.1/1.2.2005, Anlage ASt 4). Das Flurstück 125 und eine Teilfläche des Flurstückes 140 der Gemarkung ... liegen im Bewilligungsfeld "K. B.". Die Zulassung eines entsprechenden Rahmenbetriebsplans der "T. G. B. GmbH" erfolgte durch das Sächsische Oberbergamt mit Planfeststellungsbeschluss vom 19.11.2004 (vgl. die Anlage zum Schriftsatz der Beteiligten zu 4 vom 26.3.2010 sowie die Bekanntmachung vom 3.12.2004, Sächsisches Amtsblatt vom 23.12.2004, S. 1305 - 1307). Auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans ließ das Sächsische Oberbergamt Freiberg am 12.9.2006 den Hauptbetriebsplan der "T. G. B. GmbH" für den K. B. bis zum 30.9.2009 zu (vgl. die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 12.9.2006 in Anlage des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 2.6.2009). Die danach aktuell zur Verfügung stehende Fläche für den Tagebau umfasst die Flurstücke 125 und 140 der Gemarkung ... nicht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21.4.2010, S. 4).

Entsprechend des ihr in Abschnitt II., Ziff. 11 des Kaufvertrages vom 12.11.2008 erteilten Auftrags beantragte die beurkundende Notarin L. am 17.11.2008 (Eingangsdatum) beim Landratsamt. die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes. Mit Zwischenbescheid vom 12.12.2008, welcher der Käuferin und dem Bevollmächtigten der Verkäuferin am 13.12.2008 sowie der beurkundenden Notarin am 15.12.2008 zugestellt wurde, verlängerte das Landratsamt. die Frist zur Entscheidung über die Genehmigung auf 3 Monate bis zum 17.2.2009. Nach dem öffentlichen Hinweis auf die im Genehmigungsverfahren befindlichen Flurstücke bekundeten die derzeitige Pächterin der Flurstücke, die S. M. e.G., sowie die Landwirtschaftsbetriebe J. T., M. S. und S. O. ihr Interesse an einem Erwerb der Pachtgrundstücke.

Zu dem Zweck ihres beabsichtigten Erwerbs und zu der zukünftigen Nutzung der Flurstücke angehört (vgl. das Schreiben des Landratsamtes ... vom 21.11.2008), teilte die Käuferin am 16.12.2008 zunächst telefonisch mit, dass sie Inhaberin eines Forstwirtschaftsbetriebes sei und beabsichtige, einen Landwirtschaftsbetrieb einzurichten. Außerdem verwies sie darauf, dass einige der vertragsgegenständlichen Flurstücke im bestätigten Kiesabbaugebiet "K. B." lägen. Entsprechend der fernmündlichen Zusage vom 8.1.2009 legt die Käuferin mit Schreiben vom 9.1.2009 ein Anmeldung eines landwirtschaftlichen Betriebs bei der Gemeindeverwaltung ... sowie einen ausgefüllten "Fragebogen zur steuerlichen Anmeldung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" (§§ 93, 138 AO) vom 21.10.1998 vor. Nachdem die Beteiligte zu 1) bei einem Gespräch am 12.1.2009 im Kreisvermessungsamt. (vgl. Bl. 41 dA) und telefonisch am 13.1.2009 (vgl. Bl. 42 dA) auf die Unzulänglichkeit der bisherigen Darlegungen hingewiesen worden war, ergänzte sie durch ihren Bevollmächtigten Herrn H. B. per E-Mail vom 16.1.2009 ihre bisherigen Angaben. Es sei geplant, die langfristi...

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