Entscheidungsstichwort (Thema)

Originalvollmacht für Abmahnschreiben

 

Leitsatz (amtlich)

Der von einem (hier anwaltlichen) Vertreter des Verletzten abgemahnte Wettbewerber, der – ohne die Abgabe der ihm abverlangten Unterlassungserklärung abzulehnen – zuvor von dem Vertreter die Vorlage der Originalvollmacht des Vertretenen verlangt, gibt damit regelmäßig noch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO.

 

Normenkette

UWG Vor §§ 13, 25; ZPO § 80 Abs. 1, § 93

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Entscheidung vom 29.10.1997; Aktenzeichen 1 HKO 201/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch im Anerkenntnisurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zwickau vom 29. Oktober 1997 wird auf Kosten des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.766,80 DM.

 

Tatbestand

Die gemäß §§ 99 Abs. 2, § 577 ZPO stattfhafte, insbesondere binnen der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Der Verfügungsklager ist ein bundesweit tätiger gewerblicher Fachverband des Sportartikeleinzelhandels; der Verfügungsbeklagte betreibt in Aue ein Sportwarengeschäft.

Im September 1997 verteilte der Verfügungsbeklagte Warengutscheine mit folgender Aufschrift:

„Gutschein für den Einkauf bei

Pro Person ein Gutschein einlösbar!

Mindesteinkaufwert 50,– DM!

Summation anderer Rabatte nicht möglich!”

5,00 DM

Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 01.10.1997, in dem die Klägervertreter eine Bevollmächtigung durch den klagenden Fachverband anwaltlich versicherten, beanstandeten diese die Verteilung der Gutscheine unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Rabattgesetz und eines übertriebenen Anlockens i. S. von § 1 UWG als wettbewerbswidrig und forderten den Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung zum 07.10.1997 zur Abgabe einer vertragsstrafegesicherten, vorformulierten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 5 zur Antragschrift Bl. 21–23 dA = Bl. 85–88 dA). Für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs kündigten die Anwälte des Verfügungsklägers die Beantragung einer einstweiligen Verfügung an und wiesen darauf hin, daß mit Blick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit mit einer Verlängerung der gesetzten Frist nicht gerechnet werden könne.

Der Verfügungsbeklagte meldete sich darauf zunächst telefonisch bei den Anwälten des klagenden Fachverbandes und bat um Fristverlängerung, die ihm – im begrenzten Umfang – gewährt wurde.

Mit vorab per Telefax übermitteltem Anwaltsschreiben vom 08.10.1997 (Anlage K 7, Bl. 64/65 dA), dem eine Vollmachtsurkunde beigefügt war, rügte der Prozeßbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten, daß dem Abmahnschreiben vom 01.10.1997 weder eine Abbildung des beanstandeten Gutscheins noch eine § 174 BGB entsprechende Vollmachtsurkunde beigefügt sei. Eine eingehende Prüfung des Sachverhalts sei deshalb nicht möglich. Bis zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde, die entsprechend § 174 BGB auch bei geschäftsähnlichen Handlungen wie anwaltlichen Abmahnschreiben erforderlich sei, würden „eventuelle Ausführungen” zurückgestellt. Zugleich bat der Prozeßbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten um Übermittlung des angegriffenen Gutscheins sowie einer Vollmachtsurkunde und kündigte an, nach Erhalt der gewünschten Unterlagen unaufgefordet auf die Angelegenheit zurückzukommen.

Mit Telefaxschreiben vom 08.10.1997 (Bl. 89/90 dA) erklärte der Anwalt des Verfügungsklägers, die Ansicht des Prozeßbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten sei zwar unrichtig; gleichwohl werde eine entsprechende Vollmacht, „der Eile halber nur per Fax” und eine Kopie des Gutscheins übermittelt. Als neue Frist bestimmte der Anwalt des Verfügungsklägers: „Heute, Mitternacht”. Diesem Telefaxschreiben war die Faxkopie einer undatierten Prozeßvollmacht beigefügt, ausweislich derer die Anwälte des Verfügungsklägers in der Angelegenheit „… wg. unzulässiger Rabattwerbung” zur Vertretung gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten aller Art bevollmächtigt waren.

Mit Telefaxschreiben vom 09.10.1997 (Anlage K 6, Bl. 24/25 dA) beanstandete der Prozeßbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten das Fehlen einer Originalvollmacht sowie die fehlende Datumsangabe auf der übermittelten Faxkopie. Zugleich verpflichtete er sich namens und in Vollmacht des Verfügungsbeklagten, in Zukunft keine Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag auszugeben, welche beim Einkauf in dem Sportgeschäft eingelöst werden können und gegen die Vorschriften des UWG und des Rabattgesetzes verstoßen.

Der Verfügungskläger beantragte mit einem per Telefax am 10.10.1997 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit den aus Seite 2 der Antragsschrift ersichtlichen Einzelanträgen, die sich auf die Unterlassung der Ausgabe und der Einlösung bereits ausgegebener Gutscheine bezogen und inhaltlich der außergerichtlich vorformulierten Unterwerfungserklärung entsprachen.

Das Landgericht bestimmte mit Verfügung vom 13.10.1997 einen Termin zur mündlichen Verh...

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