Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Begründung eines Wechselmodells im Wege der Abänderung einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung (hier verneint).

 

Verfahrensgang

AG Eilenburg (Aktenzeichen 1 F 435/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eilenburg vom 03.12.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen und getrenntlebenden Eltern des am 00.00.2015 geborenen Sohnes F... und der am 00.00.2019 geborenen Tochter M... Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter.

Nach der familiengerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 02.11.2020 hat der Vater an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag nach dem Kindergarten bis Dienstagmorgen Umgang mit seinen beiden Kindern. Daneben stehen ihm Umgangszeiten in den sächsischen Schulferien und zu Ostern und Weihnachten zu. Ferner haben die Eltern in der genannten Umgangsvereinbarung ihre "Bereitschaft" erklärt, auch weiterhin die bereits aufgenommene Familienberatung fortzusetzen, um ihre "Kommunikation weiter zu verbessern, aber auch die Entwicklung der Kinder mit diesem Betreuungsmodell zu beobachten und auszuwerten, die Umgänge jedenfalls auch entsprechend der Entwicklung der Kinder etwas zu erweitern". Die bei der ... stattgefundene Familienberatung wurde in der Folgezeit beendet.

Das erstinstanzliche Verfahren ist durch einen Schriftsatz des Vaters vom 22.10.2021 eingeleitet worden, mit welchem er die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells erstrebt hat. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass er so viel Zeit wie möglich mit seinen Kindern verbringen und die Vater-Kind-Beziehung nicht dadurch gefährden wolle, dass er Kontakt seltener pflege als dies grundsätzlich möglich sei. Die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern seien zwischenzeitlich behoben worden. Der Sohn F...... habe wiederholt den Wunsch geäußert, seinen Vater öfter sehen zu wollen. Die Mutter ist der Forderung des Vaters nach einem paritätischen Wechselmodell entgegengetreten. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass sich die Kommunikation zwischen den Eltern verschlechtert habe. Der Vater bringe ihr keine Wertschätzung entgegen. Er habe sie vorgerichtlich massiv unter Druck gesetzt, um das von ihm angestrebte Ziel eines paritätischen Wechselmodells zu erreichen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und des Kindes sowie der Bestellung eines Verfahrensbeistandes den "Antrag" des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsvereinbarung nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Es sei schon nicht feststellbar, dass ein paritätisches Wechselmodell dem Kindeswohl mehr entspräche als jedes andere Betreuungsmodell. Die Kinder hätten sich in ihrer Anhörung nicht eindeutig für eine hälftige Betreuung ausgesprochen. Beide Eltern hätten das Wohl ihrer Kinder aus dem Blick verloren und seien nicht bereit, ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse gegenüber denen ihrer Kinder hintanzustellen. Unter diesen Bedingungen verhieße ein paritätisches Wechselmodell nichts Gutes.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er, wie in erster Instanz, eine gerichtliche Regelung des Umgangs in Gestalt eines Wechselmodells erstrebt. Die Mutter begehrt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme empfohlen, den Regelumgang bis Mittwochfrüh zu verlängern.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein gerichtlich gebilligter Vergleich zum Umgang zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Zweck der Änderungsbefugnis ist nicht die nochmalige Überprüfung der Grundlagen der ursprünglichen Regelung, sondern die Anpassung der getroffenen Anordnung an eine Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 597). Zwar kann die Angriffsschwelle für eine Änderung der Umgangsregelung niedriger anzusetzen sein als für eine Änderung einer Sorgerechtsentscheidung (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2021, 201, 202). Jedoch haben auch Umgangsregelungen eine "gewisse Bestandskraft", die ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht durchbrochen werden darf (vgl. Staudinger/Coester [2019], § 1696 BGB Rn. 113). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Einschränkung der Abänderungsbefugnis verfolgten Zwecke der Erziehungskontinuität und des Schutzes des Kindes vor fortwährenden Gerichtsverfahren müssen die Vorteile der Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.03.2010 - 21 UF 670/99 -, FamRZ 201...

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