Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung wegen der Mehrkosten einer aufgrund behandlungsfehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit notwendigen medizinischen Behandlung ist vor den Sozialgerichten geltend zu machen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 2973/18) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16.05.2019 - 8 O 2973/18 - wie folgt abgeändert:
1. Die Klage gegen die Beklagten auf Zahlung von 7.808,35 EUR gemäß Ziffer I. des Klageantrags vom 18.12.2018 wird abgetrennt. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird insoweit für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig verwiesen.
2. Im Übrigen ist hinsichtlich Ziffer II. des Klageantrages vom 18.12.2018 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Beschwerdewert wird auf 4.836,12 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen des Senates unter I. des Beschlusses vom 22.07.2019 Bezug genommen.
II. 1. Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, weil sie ihrerseits von dem Versicherten auf Schadensersatz wegen behaupteter Fehlbehandlung aus § 839 BGB, Art. 34 GG in Anspruch genommen wird, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eröffnet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. des Beschlusses des Senates vom 22.07.2019 Bezug genommen.
2. Der Rechtsstreit war abzutrennen und an das Sozialgericht Leipzig zu verweisen, soweit die Klägerin ihre behaupteten Mehrkosten der Behandlung für den Versicherten geltend macht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGB i.V.m. § 145 ZPO. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer II. 2. im Beschluss vom 22.07.2019 Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 02.08.2019 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass grundsätzlich Heilbehandlungskosten, die auf einer rechtswidrigen Schädigung einer Person beruhen, einen zivilrechtlichen Schaden im Sinne des § 249 BGB darstellen und, wenn solche Heilbehandlungskosten von einem Sozialversicherungsträger übernommen werden, der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch gemäß § 116 SGB X auf den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger übergeht. Dies gilt aber nur dann, wenn der Arzt im Rahmen eines zivilrechtlichen Behandlungsverhältnisses oder aus Deliktsrecht haftet. Hier bestand jedoch kein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen dem Versicherten und den Beklagten. Vielmehr handelten die Beklagten für die Klägerin als Durchgangsärzte nach einem Arbeitsunfall. Es bestehen daher keine direkten zivilrechtlichen oder deliktsrechtlichen Ansprüche des Versicherten gegen die Beklagten. Aus diesem Grund hat er Ansprüche gegenüber der Klägerin als Berufsgenossenschaft geltend gemacht und nicht gegenüber den behandelnden Ärzten. Es können dementsprechend auch keine Ansprüche gemäß § 116 SGB X übergehen. Folgerichtig stützt die Klägerin ihren Anspruch daher auf den Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahren folgt § 3 ZPO. Der Senat hat hierbei ein Drittel des landgerichtlichen Streitwertes angesetzt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.07.2015 - 12 W 1374/15, Rdnr. 61 - juris -; Lückemann in Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., § 17 a Rdnr. 20).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht vorliegen. Der Senat weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch von anderen Oberlandesgerichten ab.
Fundstellen
Dokument-Index HI13476349 |