Leitsatz (amtlich)

Die neueren Änderungen des materiellen Gesellschaftsrechts, wonach das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG regelmäßig die liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft sowie die Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Gesellschafters bewirkt, bringen für den Grundbuchverkehr Erleichterungen bei dem gem. § 29 Abs. 1 GBO zu führenden Nachweis der entsprechenden Gesamtrechtsnachfolge mit sich.

 

Normenkette

GBO § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Aktenzeichen PR-2986-4)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des AG Leipzig - Grundbuchamt - vom 12.7.2010 aufgehoben, soweit darin als Eintragungshindernis das Fehlen eines Nachweises für den Übergang der zu löschenden Grundschuld von der H GmbH & Co. KG auf die Y AG bezeichnet ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den insoweit geäußerten Löschungsbedenken abzusehen.

 

Gründe

I. Die in den eingangs genannten Grundbüchern vorgetragenen Grundstücke gehören der Beteiligten zu 1. An ihnen lastet eine für die X AG eingetragene Buchgrundschuld über 766.937,82 EUR. Die Grundschuld wurde für die Gläubigerin, die infolge Umfirmierung seit Anfang 2006 Y AG heißt, ursprünglich auf Blatt des Grundbuchs eingetragen und von dort im Jahre 2001 mit Gesamthaftvermerken auf die Grundbuchblätter bis übertragen. Nach Vollzug anderweitiger Mithaftentlassungen erstreckt sie sich noch auf die eingangs bezeichneten Grundstücke.

Im Wege der Ausgliederung ging die Grundschuld am 30.5.2007 von der Y AG auf die am 19.1.2007 in das Handelsregister eingetragene H GmbH & Co. über. Deren einzige Kommanditistin war zunächst die Y AG und ab dem 3.7.2007 an deren Stelle die Z AG. Am 23.7.2007 wurde im Handelsregister der H KG das Ausscheiden der einzigen Komplementärin (H GmbH), die Auflösung der Gesellschaft, das Erlöschen der Firma und die Schließung des Registerblattes eingetragen. Die Z AG, die sich kraft am 4.1.2008 auch notariell so bescheinigter "Anwachsung" als Grundschuldinhaberin sieht, gab mit vom selben Notar am selben Tag beglaubigter Erklärung alle hier interessierenden Grundstücke aus der Grundschuldhaftung frei und bewilligte den Vollzug der Pfandfreigabe sowie die Löschung der Grundschuld.

Am 4.6.2010 veräußerte die Beteiligte zu 1 einen Teil ihrer Grundstücke an die Beteiligten zu 2 (Eheleute) zu je hälftigem, von der Last der Grundschuld zu befreiendem Miteigentum. In Ziff. IX 3 des Kaufvertrages bewilligte sie zugleich die Löschung der Grundschuld, auch soweit diese ihre anderen, nicht verkauften Grundstücke betrifft.

Auf die Vollzugsanträge der Notarin, die den Kaufvertrag beurkundet hat, ist es bislang zu keiner Änderung des Grundbuchstandes gekommen, vor allem wegen Streites darüber, ob - wie u.a. beantragt - die Grundschuld an allen noch verbliebenen Mithaftstellen zu löschen ist. Mit Zwischenverfügung vom 12.7.2010 hat das Grundbuchamt, soweit hier von Interesse, das Fehlen eines ordnungsgemäßen Nachweises des Grundschuldübergangs von der aufgelösten H KG auf die Z AG beanstandet. Der Übergang lasse sich nicht allein aus dem Handelsregister belegen, weil die Auflösung einer KG grundsätzlich deren Liquidation zur Folge habe. Nur bei entsprechender Vereinbarung der Gesellschafter finde eine andere Art der Auseinandersetzung statt. Zum Nachweis des Vermögensübergangs sei daher vorzulegen eine solche "Vereinbarung (Austritt der Gesellschafterin und Anteilsübertragung der Kommanditistin) in der Form des § 29 GBO oder Berichtigungsbewilligung der vormaligen Komplementärin, der H GmbH und der vormaligen Kommanditistin Y AG je in der Form des § 29 GBO". Die Entgegnung der Notarin, die vorgelegte notarielle Rechtsnachfolgebescheinigung zur Löschungsbewilligung reiche wegen § 32 GBO n.F. aus, hat zu keiner Änderung geführt. Der deshalb von der Notarin ausdrücklich erhobenen Beschwerde hat das Grundbuchamt unter dem 6.9.2010 nicht abgeholfen. Hieran hat es nach Prüfung der am Folgetag von der Notarin in beglaubigter Abschrift übermittelten Handelsregisteranmeldung, mit der die beiden letzten Gesellschafterinnen der H KG das Aussscheiden der Komplementärin und die dadurch bedingte Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet hatten, festgehalten und die Akten dem OLG vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist ein solches allein der Beteiligten zu 1.

Nur diese Beteiligte ist in Ansehung des angegriffenen Teils der Zwischenverfügung antrags- und damit zugleich beschwerdebefugt. Ihre Antragsberechtigung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, weil ihre dingliche Rechtsstellung als jeweilige Grundstückseigentümerin durch die erstrebte Löschung der Grundschuld unmittelbar begünstigt wird. Dagegen fehlt den Beteiligten zu 2 die erforderliche unmittelbare Betroffenheit bzw. Begünstigung. Das versteht sich hinsichtlich der nicht erworbenen, ebenfalls belasteten Grundstücke der Erstbeteiligten von selbst, gilt aber in gleicher Weise für die Löschung der Grundschuld, soweit sie an den Kaufgrundstücken lastet. Denn ins...

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