Leitsatz (amtlich)
1) Scheidet aus einer zweigliedrigen KG ein Gesellschafter aus, so geht das Vermögen der KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über.
2) Diese Gesamtrechtsnachfolge kann grundbuchverfahrensrechtlich durch die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung der Gesellschafter, in der das Ausscheiden des Gesellschafters dargestellt wird, sowie die darauf beruhende Eintragung im Handelsregister nachgewiesen werden.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1; HGB § 161
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Aktenzeichen GT-19562-3) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
Das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis für die Löschung der Grundschuld III/1 besteht nicht.
Innerhalb der Rechtsnachfolgekette von der als Grundschuldgläubigerin eingetragenen A-Hypothekenbank AG bis zu der Beteiligten, welche die Löschung der o.g. Buchgrundschuld in notariell beglaubigter Form bewilligt hat, sieht das Grundbuchamt eine Nachweislücke, soweit es um den Übergang der Grundschuld von der X-Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG auf die B-Bank AG geht.
Insoweit ergibt sich aus dem die X-Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG betreffenden Handelsregisterauszug, dass ihre einzige Komplementärin die Y-Beteiligungs GmbH und ihre einzige Kommanditistin zuletzt die B-Bank AG waren (Einträge vom 28.4.2006 und 15.5.2006). Außerdem ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug (Eintrag vom 1.6.2006), dass die einzige Komplementärin (Y Beteiligungs GmbH) aus der X Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG ausgeschieden ist, die X Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG aufgelöst und ihre Firma erloschen ist. Dem Eintrag vom 1.6.2006 liegt die notariell beglaubigte einvernehmliche Handelsregisteranmeldung der beiden Gesellschafterinnen vom 28.4.2006 (UR-Nr. 845/2006/G des Notars Richard von Grafenstein in München) zugrunde, von der sich die beglaubigte Fotokopie einer beglaubigten Fotokopie in den Grundakten befindet (Bl. 82 ff.). Diese tatsächlichen Umstände werden von dem Grundbuchamt auch nicht in Zweifel gezogen. Das Grundbuchamt hält es aber für nicht ausreichend nachgewiesen, dass infolge des Ausscheidens der Komplementärin (Y Beteiligungs GmbH) aus der X Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG deren Vermögen - und damit auch die o.g. Grundschuld - auf die Kommanditistin (B Bank AG) übergegangen ist, weil in der Handelsregisteranmeldung vom 28.4.2006 nicht davon die Rede sei, dass das Gesellschaftsvermögen der Kommanditistin anwachse, und hiervon auch nicht als Regelfall ausgegangen werden könne. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Scheidet aus einer zweigliedrigen KG ein Gesellschafter (hier die Y Beteiligungs GmbH) aus, so führt dies zum liquidationslosen Erlöschen der KG, d.h. Auflösung und Vollbeendigung der KG fallen zusammen; das Vermögen der KG geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter (hier die B Bank AG) über (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.2004 - II ZR 247/01, zitiert nach juris Tz. 4; BVerwG, Urt. v. 13.7.2011 - 8 C 10/10, zitiert nach juris Tz. 12 und 15; OLG Hamm FGPrax 2003, 235; OLG Dresden, Beschl. v. 27.9.2010 - 17 W 956/10, zitiert nach juris = BeckRS 2011, 17863; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131 Rz. 35; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rz. 58). Ob Letzteres in der Handelsregisteranmeldung ausdrücklich erwähnt wird, ist nicht entscheidend, weil die Rechtsfolge des Ausscheidens des Gesellschafters kraft Gesetzes eintritt.
Dementsprechend stellt der o.g. Handelsregisterauszug in Verbindung mit der einvernehmlichen Handelsregisteranmeldung der beiden Gesellschafterinnen vom 28.4.2006 im vorliegenden Fall einen ausreichenden grundbuchmäßigen Nachweis dafür dar, dass das Vermögen der X Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die B Bank AG übergegangen ist (OLG Dresden, a.a.O.; ebenso Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 32 Rz. 19).
Fundstellen