Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 14.12.1999) |
Gründe
I. Die Klägerin begehrte im Erkenntnisverfahren die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 138.159,89 DM wegen einer Werklohnforderung. Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.04.1999 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 28.05.1999 legte die Klägerin hiergegen Berufung ein, die sie mit Schreiben vom 21.07.1999 zurücknahm. Mit Schreiben vom 08.06.1999 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten an, dass er diesen auch im Berufungsverfahren vertrete. Durch Beschluss des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 27.10.1999 wurden der Klägerin die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt. Durch Schriftsatz vom 17.09.1999 beantragte der Beklagte, Kosten i.H.v. insgesamt 1.705,66 DM für die 2. Instanz festzusetzen. Mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 14.12.1999 wurden die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel. Die Klägerin ließ vortragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe dem Rechtsanwalt des Beklagten mit Schreiben vom 28.05.1999 mitgeteilt, dass die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite sei gebeten worden, bis zum Eingang einer Berufungsbegründungsschrift sich noch nicht als Prozessbevollmächtigter zu bestellen. Die Klägerin rügt ferner die Verletzung rechtlichen Gehörs im Kostenfestsetzungsverfahren.
II.
Das Rechtsmittel ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zum Erfolg.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Erhalt der Berufungsbegründung ist vorschnell, wenn die Berufung lediglich fristwahrend eingelegt worden ist. Die hierdurch ausgelösten außergerichtlichen Kosten sind nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig. Wenn der Berufungskläger -- wie vorliegend -- für den Berufungsbeklagten erkennbar die Berufung nur zur Fristwahrung einlegt, ist es dem Berufungsbeklagten ohne weiteres zuzumuten, mit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für die 2. Instanz bis zum Erhalt der Berufungsbegründung zuzuwarten. Erst durch die Berufungsbegründung ist der Gegenstand des Berufungsverfahrens bestimmt und eine Prüfung der mit der Berufung verfolgten Angriffe möglich. Erst zu diesem Zeitpunkt macht eine Besprechung der Partei mit ihrem Rechtsanwalt Sinn und ist dessen Mandatierung sachgerecht. Es sind auch keine Nachteile ersichtlich, die der Berufungsbeklagte durch schlichtes Zuwarten mit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten bis zum Erhalt der Berufungsbegründung erleiden könnte.
Hat der Berufungskläger -- wie vorliegend -- die Berufung nur fristwahrend eingelegt, so muss der Berufungsbeklagte damit rechnen, dass die Berufung ohne weiteres zurückgenommen wird und die durch ihn veranlassten Kosten für seinen Prozessbevollmächtigten nutzlos aufgewendet werden. Solchermaßen vorschnell veranlasste, aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich scheinenden Kosten können daher nicht als erstattungsfähige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden (so auch OLG Dresden -- 15 W 861/98 --; MDR 1998, 1309). Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist durch entsprechende Gewährung im Beschwerdeverfahren als geheilt anzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 2962360 |
MDR 2000, 852 |
AGS 2000, 117 |
MittRKKöln 2000, 243 |