Leitsatz (amtlich)
In Versorgungsausgleichssachsen erfüllt allein die Vorschrift des § 221 Abs. 1 FamFG nicht die Voraussetzungen, eine Terminsgebühr entstehen zu lassen.
Verfahrensgang
AG Hoyerswerda (Beschluss vom 04.04.2011; Aktenzeichen 2 F 279/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der beigeordneten Rechtsanwältin xxxxxxx gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hoyerswerda vom 4.4.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
I. Das AG - Familiengericht - Hoyerswerda hat durch Urteil vom 1.2.2005 auf den am 9.6.2004 zugestellten Scheidungsantrag hin die am xxxxxxxxx geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht abgetrennt und gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Mit Beschluss vom 21.4.2004 war dem Antragsteller für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt worden.
Der Beschwerdeführerin waren am 29.3.2005 gem. § 123 BRAGO Gebühren i.H.v. 678,83 EUR aus der Staatskasse erstattet worden. Dem zugrunde gelegten Gegenstandswert entsprach für den Versorgungsausgleich ein Wert von 500,00 EUR (Beschluss vom 11.2.2005, Bl. 24d. Verfahrens AG Hoyerswerda 2 F 132/04).
Mit Verfügung vom 8.4.2010 nahm das Familiengericht das ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich von Amts wegen wieder auf. Auf Antrag des Antragstellers bewilligte das Familiengericht ihm für dieses Verfahren mit Beschluss vom 13.7.2010 Verfahrenkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin xxxxxxxxxxxxxx.
Das Familiengericht holte aktuelle Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger ein und übermittelte nachfolgend den Parteien und Beteiligten den Entwurf einer beabsichtigten Entscheidung zum Vorsorgungsausgleich zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass beabsichtigt sei, nach Fristablauf im schriftlichen Verfahren eine Endentscheidung durch Beschluss zu erlassen, soweit innerhalb der gesetzten Frist von keinem Beteiligten ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung eingehen sollte. Die beteiligten Versorgungsträger teilten mit, keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entscheidung zu haben. Im Übrigen gingen Stellungnahmen beim Familiengericht nicht ein. Das AG - Familiengericht - Hoyerswerda entschied mit am 25.10.2010 erlassenen Beschluss über den Versorgungsausgleich, der den Beteiligten bzw. Vertretern Ende Oktober bzw. Anfang November 2010 zugestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat sodann beantragt, ihre Vergütung gem. § 49 RVG festzusetzen und ihr ingesamt einen Betrag von 276,67 EUR zu erstatten. Der Kostenrechnung lag nach dem festgesetzten Verfahrenswert von 1.050 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr und 1,2-Terminsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zugrunde.
Mit Beschluss vom 25.11.2010 setzte das Familiengericht die Vergütung unter Abzug der Terminsgebühr auf 155,30 EUR fest. Eine Terminsgebühr sei nicht angefallen, da weder ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden habe noch es sich um ein Verfahren handele, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
Gegen den Festsetzungsbeschluss legte die Beschwerdeführerin Erinnerung ein, der nicht abgeholfen wurde. Gegen die Zurückweisung der Erinnerung mit Beschluss vom 4.4.2011, die der Beschwerdeführerin am 11.4.2011 zugestellt wurde, wendet sie sich mit ihrer Beschwerde, die im Beschluss des Familiengerichtes zugelassen wurde.
Die Beschwerdeführerin stützt die Beschwerde darauf, dass aufgrund der Regelung in § 221 Abs. 1 FamFG, die regelmäßig eine Erörterung vorsehe, der Ansatz einer Terminsgebühr gerechtfertigt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. Der Vertreter der Staatskasse ist der Beschwerde entgegen getreten.
II.1. Über die gem. § 56 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde entscheidet der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
2.1. Die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Anrechnung der im Umfang im Ehescheidungsverbundverfahren entstandenen Gebühr auf die Gebühr des wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichs ist vorliegend nicht problematisch. Die Rechtspflegerin hat eine Anrechnung nicht vorgenommen, so dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insoweit eine Verschlechterung der Position der Beschwerdeführerin nicht erfolgen kann. Allerdings ist zwischenzeitlich höchstrichterlich entschieden, dass eine Anrechnung erfolgen müsste (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2011 - XII ZB 261/10). Auch soweit in der vorgenannten Entscheidung nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 S. 2 RVG eingegangen wird, so dürfte die anwaltliche Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen Folgesache zum Versorgungsausgleich auch dann keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG darstellen, wenn zwei K...