Verfahrensgang

AG Marienberg (Beschluss vom 23.06.2014; Aktenzeichen 3 F 1152/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Marienberg vom 23.06.2014 - 3 F 1152/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.270,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Mit seinem Beschwerdebegehren hält der Antragsteller für die Zeit ab September 2013 an seinem vom AG im Wesentlichen zurückgewiesenen Begehren fest, den Antragsgegner (seinen Vater) zur Zahlung von Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergelds und abzüglich von Unterhaltsvorschuss i.H.v. monatlich 133,00 EUR, den die Kindesmutter im streitbefangenen Zeitraum durchgängig bezogen hat, zu verpflichten. Das AG hat hierauf nur einen Teilbetrag von 18,00 EUR für September 2013 zuerkannt und den Antragsgegner im Übrigen als leistungsunfähig angesehen. Die dagegen mit der Beschwerde geltend gemachten Beanstandungen sind zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner bezieht seit 01.09.2013 Arbeitslosengeld I mit einem täglichen Leistungsbetrag von 31,70 EUR; davon werden ihm 4,43 EUR täglich oder 132,90 EUR monatlich zum Ausgleich des an den Antragsteller gezahlten Unterhaltsvorschusses abgezogen und unmittelbar an den Träger der Vorschussleistung überwiesen. Mit dem verbleibenden tatsächlichen Zahlbetrag von monatlich 818,10 EUR ist der Antragsgegner unstreitig nicht leistungsfähig. Seit Oktober 2013 befindet er sich in einer von der Arbeitsverwaltung geförderten Umschulungsmaßnahme, die planmäßig im Januar 2016 abgeschlossen sein soll. Der Antragsteller meint, der Antragsgegner sei unterhaltsrechtlich gehalten, auf diese Umschulungsmaßnahme zu verzichten und stattdessen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit einer solchen (zur Not ungelernten) Tätigkeit wäre er bei gehörigem Bemühen in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, welches ihm die Zahlung des vollen Mindestunterhalts ermöglichen würde. Das überzeugt den Senat im Ergebnis nicht.

Der jetzt 38 Jahre alte Antragsgegner hat 1996 eine Maurerlehre abgeschlossen, im erlernten Beruf jedoch bis auf wenige Monate nicht gearbeitet, sondern sich mehr als 15 Jahre lang mit wechselnden angelernten Tätigkeiten "durchgeschlagen"; für die Einzelheiten seiner Erwerbslaufbahn wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die von ihm zuletzt wahrgenommenen Aufgaben eines Jugendsozialarbeiters beim H... e.V., für die dem Antragsgegner ebenfalls jede formale Qualifikation fehlte, hätte er jedenfalls ohne eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung nicht fortsetzen können. Die Tatsache, dass die Arbeitsverwaltung dem Antragsgegner eine Umschulung zum Elektroniker für Gebäude und Infrastruktursysteme bewilligt hat und diese durch die Gewährung laufender Unterstützung finanziell fördert (siehe oben), ist zumindest ein Indiz dafür, dass sie den Antragsgegner in seinem bisherigen Wirkungskreis nicht als vermittelbar erachtet. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass die laufende Umschulungsmaßnahme die einzige - und angesichts seines Alters u.U. die letzte - Chance des Antragsgegners ist, im Arbeitsleben über eine Fortsetzung ungelernter Hilfstätigkeiten hinaus Fuß zu fassen.

Gelingt ihm dies, läge es mittel- und langfristig auch in wohl verstandenen Eigeninteresse des erst 2027 volljährig werdenden unterhaltsberechtigten Antragstellers. Gelingt es nicht, wird sich der Antragsgegner ab Frühjahr 2016 grundsätzlich auch wieder auf ungelernte Hilfsarbeiten verweisen lassen müssen. Ob er dabei Einkünfte würde erzielen können, die ihm (zumindest teilweise) eine Erfüllung seiner Unterhaltspflicht möglich machen, wird dann zu gegebener Zeit zu beurteilen sein. Der Senat hält es aber auch unter Berücksichtigung der erweiterten Erwerbsobliegenheit des Antragsgegners nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht für angemessen, ihm die Möglichkeit einer Umschulung von vornherein zu verweigern.

Dabei ist nach allgemeiner Meinung einer Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen im Rahmen einer Interessenabwägung gegenüber den Unterhaltsbelangen auch eines minderjährigen Kindes grundsätzlich der Vorrang zu gewähren (vgl. Palandt/Brudermüller, 73. Aufl. 2014, § 1603 BGB Rdn. 26 m.w.N.). Hier steht bei formaler Betrachtung zwar nicht eine Erstausbildung des Antragsgegners in Rede, der ja gelernter Maurer ist. Allerdings liegt diese Ausbildung nahezu 20 Jahre zurück, und der Antragsgegner verfügt über keine nennenswerte Erfahrung im erlernten Beruf. Die vorhandene Ausbildung des Antragsgegners ist unter diesen Umständen auf dem Arbeitsmarkt - auch nach Einschätzung der Arbeitsverwaltung - daher wertlos. Wollte man dem Antragsgegner aufgeben, Bemühungen um eine neue Qualifikation, die zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit führen, generell so lange zurückzustellen, wie seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsteller besteht, wäre der Antragsg...

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