Verfahrensgang
LG Leipzig (Beschluss vom 06.06.2005; Aktenzeichen 1 T 464/05) |
AG Leipzig (Beschluss vom 07.04.2005; Aktenzeichen 151 UR II 30/05) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) bis 3) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Leipzig vom 6.6.2005 (1 T 464/05) aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluss des AG Leipzig vom 7.4.2005 (Az.: 151 UR II 30/05) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft P Straße in L. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Alleineigentümerin der Wohneinheiten 1, 2, 5, 8, und 10. Eigentümer der Wohneinheiten 7 und 9 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die jeweils aus der Antragsgegnerin zu 1) und bezüglich der Wohneinheit 7 der Antragsgegnerin zu 2) bzw. bezüglich der Wohneinheit 9 der Antragsgegnerin zu 3) bestehen. Intern hält die Antragsgegnerin zu 1) in beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts einen Gesellschaftsanteil von 90 % und die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) halten jeweils einen Gesellschaftsanteil von 10 %.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.12.2004 wurden die unter Punkt 3. und 4. der Tagesordnung vorgeschlagenen Beschlüsse mit drei Ja- und drei Nein-Stimmen jeweils nicht gefasst. Bei dieser Abstimmung hatten die Antragsteller (mit einem gemeinsamen Stimmrecht), die Antragsgegner zu 4) und zu 5) sowie die Antragsgegnerin zu 1) jeweils eine Stimme abgegeben. Darüber hinaus haben die für die Wohneinheiten 7 und 9 bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts ebenfalls jeweils eine weitere Stimme abgegeben.
Gegen vorgenannte Beschlüsse haben sich die Antragsteller mit dem Anfechtungsantrag und dem gleichzeitigen Antrag auf Feststellung, dass die genannten Beschlüsse mit einer Mehrheit von jeweils drei Ja- zu einer Nein-Stimme zustande gekommen sind, gewandt.
Das AG Leipzig hat mit Beschl. v. 7.4.2005 die Anfechtungs-/Feststellungsanträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Eigentümer der Wohneinheiten 7 und 9 seien, komme als eigenständigen Rechtsträgern jeweils ein eigenes Stimmrecht zu. Ein Übergewicht der Antragsgegnerin zu 1) innerhalb dieser Gesellschaften sei - im Unterschied zu zuvor bestehenden Bruchteilsgemeinschaften - nicht mehr erkennbar.
Hiergegen haben sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Sie sind der Auffassung, die Antragsgegnerin zu 1) beabsichtige mit der Eintragung der Gesellschaften bürgerlichen Rechts in das Grundbuch ihre Stimmrechte "künstlich" zu vervielfältigen. Den Gesellschaften bürgerlichen Rechts stünde deshalb aufgrund des internen Übergewichts der Antragsgegnerin zu 1) ein eigenes Stimmrecht nicht zu.
Mit Beschl. v. 6.6.2005 hat das LG Leipzig auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller den Beschluss des AG abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass festgestellt wird, dass die unter TOP 3 und TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 28.12.2004 gefassten Beschlüsse mit drei Ja- zu einer Nein-Stimme mehrheitlich gefasst worden sind.
Gegen diesen ihnen am 8.6.2005 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsgegner zu 1) bis 3) mit der am 20.6.2005 eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Abschnitt I des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Antragegner 1) bis 3) wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 5.7.2005 2005 Bezug genommen.
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Antragsgegner zu 1) bis 3) folgt gem. § 20 FGG aus der angefochtenen Entscheidung, die den Gesellschaften bürgerlichen Rechts, denen die Antragsgegner angehören, ein eigenes Stimmrecht abspricht.
2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Entscheidung des LG ist nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 FGG).
Zutreffend hat das LG zunächst festgestellt, dass "die einzelnen Personen verschiedener Rechtsgemeinschaften grundsätzlich als unterschiedliche "Köpfe" i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 WEG anzusehen sind. Von diesem Grundsatz, der in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist (KG ZMR 2000, 191 f.; OLG Düsseldorf WuM 2004, 230 f.; KG WuM 1988, 324 f.; OLG Frankfurt v. 1.8.1996 - 20 W 555/95, OLGReport Frankfurt 1997, 28 = ZMR 1997, 156; BayObLG ZMR 2002, 527), hat das LG jedoch für diejenigen Fälle eine Ausnahme gemacht, in denen ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungseigentumsrechte auf sich vereinigt, eine Majorität durch Mehrfachberechtigung erhält, in dem er eine nur geringe Mitberechtigung einräumt und dabei das Wohnungseigentum wirtschaftlich nicht ausgli...