Verfahrensgang

LG Bautzen (Beschluss vom 09.06.2006; Aktenzeichen 2-O-918/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.03.2007; Aktenzeichen V ZB 170/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bautzen vom 9.6.2006 (2-O-918/04) geändert.

Die von dem Beklagten an den Kläger nach dem Endurteil des LG Bautzen vom 17.6.2005 (2-O-918/04) und dem Beschluss des OLG Dresden vom 24.2.2006 (9-U-1199/05) zu erstattenden Kosten werden auf 4.487,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.3.2006 festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Wert der Beschwerde: 787,87 EUR

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Festsetzung von Kosten, die auf eine klägerseits für das Berufungsverfahren geltend gemachte Terminsgebühr (nebst Umsatzsteueranteil) entfallen. Verhandelt wurde die Berufung des Beklagten nicht. Das Berufungsgericht hat sie vielmehr nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zeitgleich mit der Einreichung seiner Gegenrede zum Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO hat der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter schriftlich eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits angetragen und um Rückäußerung binnen einer Woche gebeten. Wenige Tage später, noch vor dem Rückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts, will der Klägervertreter den Beklagtenvertreter angerufen und mit ihm Einigungsmöglichkeiten besprochen haben. Der Beklagtenvertreter will sich an ein solches Gespräch nicht erinnern können. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat der Kläger durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren an Eides statt erklären lassen, dass ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt, den der Klägervertreter im Einzelnen schildert, geführt wurde. Als Beleg hat der Kläger, schon im Antragsverfahren, zudem eine Telefonabrechnung nebst Einzelverbindungsnachweisen seines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vorgelegt, aus der folgt, dass es am fraglichen Tag ein 35-minütiges Telefonat gab, und zwar mit dem Telefonanschluss des Beklagtenvertreters.

Die Rechtspflegerin hat die Kosten der Terminsgebühr nicht angesetzt. Die Existenz des Gesprächs sei nicht feststellbar.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger die Festsetzung der entsprechenden Kosten weiter. Der Beklagte lässt durch seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten erneut vorbringen, letzterem sei das klägerseits geschilderte Telefonat nicht erinnerlich.

II. Die bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 30.6.2006 unter dem 14.7.2006 per Fax beim LG zeitgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Terminsgebühr ist angefallen. Die mit ihr verbundenen Kosten sind zu Lasten des Beklagten festsetzbar.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Fall, Alt. 2 RVG-VV entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, also namentlich für Vergleichsgespräche mit dem Gegner, ohne dass eine Einigung erzielt werden muss. Ein solches Gespräch hat der Klägervertreter mit dem Beklagtenvertreter am 23.1.2006, mithin im Laufe des Berufungsverfahrens, geführt. Der Kläger hat hierzu vorbringen lassen, dass dort in einem Telefonat sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte erörtert worden sind, die im Rahmen einer möglichen Gesamtlösung zusammen mit der gerichtlich anhängigen Rücktrittsproblematik beigelegt werden sollten, was letztlich gescheitert sei. Zum Beleg dessen hat der Kläger u.a. auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 19.1.2006 (GA 226) verwiesen, in dem dieser Vergleichsverhandlungen angeregt, Vergleichsmöglichkeiten aufgezeigt und insofern um Rückäußerung binnen Wochenfrist gebeten hat. Der Kläger hat weiter die eingangs geschilderte Telefonabrechnung vorgelegt (GA 239 f.), verbunden mit der - unbestritten gebliebenen - Erklärung, beide Anwälte hätten zu diesem Zeitpunkt nur in der vorliegenden Angelegenheit miteinander zu tun gehabt. Dann jedoch ist überwiegend wahrscheinlich und damit i.S.v. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass ein Gespräch des geschilderten Inhalts geführt wurde (zum Aspekt der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGH VersR 1976, 928, 929; BVerfGE 38, 35, 39). Und mit diesem Gespräch sind die Anforderungen des behandelten Gebührentatbestandes erfüllt.

So kann dahinstehen, ob der Beklagte mit den vagen Angaben seines Prozessbevollmächtigten das klägerische Vorbringen überhaupt erheblich bestritten hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die eidesstattliche Erklärung des Klägervertreters (also nicht eine solche des Klägers selbst) ein taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung ist (vgl. dazu § 294 Abs. 1 ZPO).

Die auf die Terminsgebühr entfallenden Kosten sind auch festsetzbar. Sie sind Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, da die maßgeblichen Besprechungen während des Prozesses zwecks dessen Erledigung zur Klageforderung geführt wurden. Anders mag dies für vorpro...

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