Leitsatz (amtlich)
1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Terminsgebühr, die außergerichtlich nach Nr. 3104 und der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 RVG-VV für die anwaltliche Mitwirkung an verfahrenserledigenden Besprechungen angefallen ist, scheitert nicht daran, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten umstritten ist und hierdurch das Kostenfestsetzungsverfahren erschwert wird (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro, 2006, 192; entgegen OLG Jena, 9 W 466/05, AGS 2005, 516 und Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rz. 21 "Terminsgebühr").
2. Die bloße Vermittlung eines Besprechungstermins der Parteien durch einen Prozessbevollmächtigten, die ohne seine Mitwirkung zu einer außergerichtlichen Einigung führt, löst keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 2 RVG-VV aus.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 06.04.2006; Aktenzeichen 5 O 1687/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Magdeburg vom 6.4.2006 - 5 O 1687/05 - abgeändert.
Die auf Grund des Kostenbeschlusses des LG Magdeburg vom 19.12.2005 von der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.604,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2006.
Die weitere Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.245,20 EUR.
Gründe
I.1. Die Beklagten sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Erbbauberechtigte eines bebauten Grundstücks in H., W. 10 (Flurstück 66 der Flur 64 der Gemarkung H.). Von dem Nachbargrundstück W. 11 gehört der Klägerin das Flurstück 68 und den Beklagten das Flurstück 67. Die Klägerin beabsichtigte, das Flurstück 68 zu bebauen und war dazu auf die Befahrung des Grundstücks der Gläubiger und deren Wasser- und Abwasseranschluss angewiesen. Dazu haben sich die Parteien im Notarvertrag vom 17.10.2004 (UR-Nr. 234/2000 des Notars P. in B.) gegenseitig Wege- und Leitungsrechte eingeräumt. Nach Ausführung ihrer Bauleistungen sollte die Klägerin die durch Baufahrzeuge mitgenommene Zufahrt wieder herrichten und zum Ausgleich etwaiger Schäden zehn Einstellplätze für die Beklagten bauen.
2. Auf die als einzelne natürliche Personen erhobene Verpflichtungsklage der drei Beklagten zum Vollzug der vertraglichen Pflichten der Klägerin haben sich die Parteien vor dem LG Magdeburg durch Prozessvergleich vom 18.10.2004 - 5 O 716/04 - u.a. darüber geeinigt, dass die Klägerin die vertraglich versprochenen Einstellplätze und den Weg auf dem Grundstück der Gläubiger bis zum 31.5.2005 fertig stellt, die Kontrollschächte sach- und fachgerecht dem Gelände- bzw. Wegeniveau anpasst und die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben entstandenen und noch entstehenden Schäden an der Durchfahrt und am Grundstück bis zum 31.5.2005 beseitigt (Ziff. IV bis VI des Vergleiches).
3. Die Klägerin erhob hinsichtlich der ihr nach den Ziffern IV bis VI des Vergleiches obliegenden Pflichten am 13.7.2005 Vollstreckungsgegenklage. Ihren außerdem gestellten Antrag, die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich einstweilen einzustellen, lehnte das LG Magdeburg am 21.7.2005 ab. Der auf den Mittag des 5.9.2005 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung fand nicht statt, nachdem die Klägerin ihre Klage mit am Morgen dieses Tages per Telefax eingegangenem Schriftsatz zurücknahm. Die Kosten des Rechtsstreits wurden durch Gerichtsbeschluss vom 19.12.2005 der Klägerin auferlegt.
4. Mit Schriftsatz vom 3.1.2006 meldete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Anwaltskosten über 2.340,60 EUR zur Festsetzung gegen die Klägerin an, davon eine wegen drei Auftraggebern erhöhte 1,9-Verfahrensgebühr über 1.075,40 EUR gemäß den Nrn. 3100, 1008 RVG-VV, eine 1,2-Terminsgebühr zu 679,20 EUR und eine 1,0-Einigungsgebühr über 566 EUR. Zur Begründung der Terminsgebühr ist im Festsetzungsantrag ausgeführt, die Prozessbevollmächtigten beider Parteien hätten am 2.9.2005 telefonisch über die Frage der Erledigung des vorliegenden und des wegen der Zwangsvollstreckung laufenden Verfahrens (vgl. dazu Beschwerdebeschluss vom 19.9.2006 - 6 W 67/06) gesprochen; der Klägervertreter habe die Aufhebung des Termins vom 5.9.2005 erreichen wollen. Nach Rücksprache mit den Beklagten habe der Beklagtenvertreter in einem weiteren Telefonat mit dem Klägervertreter abgestimmt, dass die Klage am Morgen des 5.9.2005 zurückgenommen werde, was dann auch geschehen sei.
Zur Begründung der Einigungsgebühr ist vorgebracht, der Beklagtenvertreter habe an dem Abschluss der Einigung für die Beendigung dieses Verfahrens mitgewirkt. Der Beklagtenvertreter hat einen außergerichtlichen Vergleich der Parteien vom 5.9.2005 (GA 90) vorgelegt.
5. Hierauf hat die Rechtspflegerin des LG am 6.4.2006 die von der Klägerin an die Beklagten zu 1 und 2 zu erstattenden Kosten auf 925,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung der Termins- und der Einigungsgebühr hat sie abg...