Leitsatz (amtlich)

Zur Auskunftspflicht eines Unterhaltsschuldners gemäß § 1605 BGB insbesondere über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen.

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Aktenzeichen 304 F 1449/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 29.05.2019 - 304 F 1449/18 - aufgehoben.

2. Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.08.2018 - 304 F 1449/18 - auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Unterhaltssache ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Auskunft bisher nicht nachgekommen sei. Er habe keine systematische und geschlossene Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben übergeben.

Gegen den am 11.06.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch Anwaltsschriftsatz vom 25.06.2019 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, dass er mit Schriftsätzen vom 31.05.2018, 06.11.2018, 27.05.2019 und 12.06.2019 seiner Auskunftspflicht umfassend nachgekommen sei. Er habe - wie gefordert - eine vollständige Auskunft über seine Einnahmen und Ausgaben aus allen Einkommensarten einschließlich sonstiger Bezüge für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 erteilt. Überdies habe er sämtliche geforderten Belege vorgelegt. Diese seien einzeln nummeriert und in der systematischen Aufstellung entsprechend gekennzeichnet, so dass die Zuordnung durch die Antragstellerin problemlos möglich sei.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Zwangsgeldanordnung aufzuheben.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.07.2019 entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner habe seine Auskunft nur bruchstückhaft erteilt. Bei den mit Schreiben vom 06.11.2018 übermittelten Anlagen handle es sich lediglich um ein ungeordnetes Konvolut aus ebenso unvollständigen Belegen von 1.100 Seiten in fünf Leitzordnern. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, was Auskunft und was Beleg zur Auskunft sein solle. Hinsichtlich der Aufstellung der Betriebsausgaben sei überdies nicht deutlich, auf welche Gesellschaft sich die aufgelisteten Sonderbetriebsausgaben bezögen. Schließlich befänden sich unter den vom Antragsgegner mit der Beschwerde vorgelegten Anlagen Auflistungen einzelner Privatentnahmen, die von der XYX X ... Y ... X ... P ... an ihn ausgekehrt worden seien. Damit handele es sich aber nur um die Auflistung der Entnahmen von einer Gesellschaft, obwohl der Antragsgegner noch an weiteren Gesellschaften beteiligt sei. Auch die Berechnung der Gewinnverteilung sei in einer systematischen und geordneten Aufstellung darzustellen. Die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse würden in den übermittelten Anlagen gänzlich fehlen.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den angefochtenen Beschluss, den Teilbeschluss des Familiengerichts vom 30.08.2018 - 304 F 1449/18 - die Beschwerdeschrift, die Beschwerdeerwiderungsschrift und die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 23.08.2019 das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der vorliegenden Besetzung übertragen.

II. Die zulässige Beschwerde hat - wenn auch aus anderen als den mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen - Erfolg. Der Antragsgegner hat zwar bislang keine in jeder Hinsicht formgerechte und vollständige Auskunft erteilt; die Verhängung eines Zwangsgeldes ist jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht verhältnismäßig, weil das Familiengericht nicht eindeutig klargestellt hat, was vom Antragsgegner über die bereits erteilte Auskunft hinaus noch im Einzelnen darzulegen ist. Dem Antragsgegner war es deshalb bisher unverschuldet nicht möglich, die Zwangsvollstreckung durch die von ihm geforderte Auskunft abzuwenden. Im Einzelnen:

1. Die Auskunft ist hier nach § 1605 Abs. 1, § 259, § 260 BGB zu erteilen. Sie hat die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die geforderte systematische Zusammenstellung des Einkommens richtet sich inhaltlich stets nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte. Die Einnahmen und Ausgaben müssen zueinander abgrenzbar aufgestellt werden. Dieser Anspruch kann nicht durch Vorlage von Belegen erfüllt werden. Denn Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei verschiedene Ansprüc...

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