Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 19.04.2013)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 19.4.2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2) begehrt die Anerkennung des Adoptionsurteils des Familiengerichts in .../Peru, vom 10.7.2008 nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) in Deutschland.

Der Beteiligte zu 2) besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Das angenommene Kind und die Kindesmutter, die Beteiligten zu 1) und 3), sind Staatsangehörige der Republik Peru. Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) haben am 28.7.2007 in ... die Ehe miteinander geschlossen. Zum Zeitpunkt der Adoptionsentscheidung lebte der Beteiligte zu 2) in Deutschland und das angenommene Kind in Peru.

Bereits im Mai 2009 hatte das Standesamt der Stadt ... die Anerkennung der Adoptionsentscheidung in Deutschland beantragt. Zum damaligen Zeitpunkt wohnten die Beteiligten zu 2) und 3) in der Stadt ... und sollte das angenommene Kind nach Deutschland nachgeholt werden. Das AG Dresden lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18.5.2010 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) wies das LG Dresden mit Beschluss vom 25.8.2010 zurück.

Nunmehr begehrt der Beteiligte zu 2) erneut die Anerkennung der Adoptionsentscheidung in Deutschland. Das AG - Familiengericht - Dresden hat den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen durch Beschluss vom 19.4.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag des Beteiligten zu 2) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, jedenfalls verstieße eine Anerkennung gegen den deutschen ordre public.

Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist zulässig. Gegen die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts ist die Beschwerde nach § 5 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, §§ 58, 59 FamFG statthaft; die erforderliche Frist sowie Form sind gewahrt (§§ 63 ff. FamFG). Die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, dass sein Antrag zurückgewiesen worden ist.

Die für Verfahren nach dem AdWirkG erforderliche Abhilfeentscheidung hat das Familiengericht getroffen. Verfahren zur Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung stellen keine Familiensachen i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG dar. Diese sind in § 111 FamG abschließend aufgeführt und damit definiert. Das Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG ist dort nicht aufgeführt. Es ist, wie aus § 186 FamFG ersichtlich, auch keine Adoptionssache im Sinne dieser Vorschrift, da es auch dort nicht erwähnt wird. Vielmehr sieht § 199 FamFG ausdrücklich vor, dass die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes von den §§ 186 bis 198 FamFG unberührt bleiben. Nicht zu den Adoptionssachen gehören die Verfahren auf Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung von ausländischen Adoptionen nach dem AdWirkG, wie sich aus § 108 Abs. 2 Satz 3 FamFG ergibt (vgl. SBW/Sieghörtner, FamFG, 3. Aufl., § 186 Rz. 38; Prütting/Helms/Krause, FamFG, 3. Aufl., § 199 Rz. 7c; Braun, FamRZ 2011, 81 [82]; a. A MünchKomm/FamFG/Maurer, § 186 Rz. 2). Das Verfahren richtet sich demnach nach den allgemeinen, für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften und verlangt zwingend ein Abhilfeverfahren (§ 68 Abs. 1 FamFG; vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ2012, 1233; OLG Hamm, FamRZ2012, 1230; a. A OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1233).

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die im Anerkennungsverfahren ergangenen Entscheidungen des AG und LG Dresden aus dem Jahre 2010 in materielle Rechtskraft erwachsen sind und ob mit dem im Jahre 2012 erfolgten erneuten Aufenthaltswechsels des Beteiligten zu 2) und seiner Familie von Peru nach Deutschland veränderte tatsächliche Verhältnisse der Kindesannahme vorliegen. Denn auch wenn letzteres anzunehmen sein sollte und damit eine erneute Sachentscheidung zulässig wäre, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Gerichts für Familiensachen in ... vom 10.7.2008 ist nämlich jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Anerkennung gegen den deutschen ordre public verstoßen würde (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG stellt das Familiengericht auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind i.S.d. § 1 AdWirkG anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

Die Frage der Anerkennung beurteilt sich hier nach den Vorschriften der Art. 23 ff. des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II, 1034; im Folgenden auch: HAÜ). Sowohl Peru als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten di...

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