Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten
Leitsatz (amtlich)
Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit von fünf Jahren auch unter Hinzurechnung von Wartezeitmonaten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht erfüllt ist, nach Aufhebung der bis zum 10.8.2010 geltenden Regelung in § 7 Abs. 2 SGB VI wegen der dadurch dem Beamten eröffneten Möglichkeit, nachträglich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten und damit die gesetzliche Wartezeit zu erfüllen, in der Regel nicht unwirtschaftlich i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersausglG. Das Anrecht ist insoweit ausgleichsreif, so dass die Beteiligten nicht (mehr) auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden können.
Verfahrensgang
AG Döbeln (Aktenzeichen 1 F 516/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Döbeln vom ... - 1 F 516/10 - in Ziff. 2, Abs. 2 seines Beschlusstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7,0166 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Vers.-Nr ..., bezogen auf den 31.8.2010, übertragen.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den am 17.9.2010 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die am 24.7.1992 geschlossene Ehe der Beteiligten mit dem angefochtenen Beschluss geschieden (Ziff. 1 des Beschlusstenors) und zugleich den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Steuern und Finanzen zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 416,34 EUR monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.8.2010, begründet hat. Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 14,0331 Entgeltpunkten (Ost) hat es die Beteiligten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Im Übrigen hat es die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Ring Lebensversicherung-AG sowie die Anrechte der Antragsgegnerin bei der Gothaer Pensionskasse AG und bei der Deutschen Ring Lebensversicherungs-AG vom Versorgungsausgleich wegen deren Geringfügigkeit gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen (Ziff. 2 des Beschlusstenors).
Das Familiengericht hat die Verweisung der Beteiligten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich damit begründet, dass der Antragsteller als Beamter außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsanwartschaften erworben habe, weshalb der Ausgleich für ihn i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unwirtschaftlich wäre.
Gegen die ihm am 27.9.2011 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 25.10.2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 7,0166 Entgeltpunkten (Ost) auszugleichen.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, das Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des Familiengerichts vom 30.8.2011 sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Senat folgt dem Beschwerdeführer darin, dass (auch) das in der Ehezeit erworbene Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 14,0331 Entgeltpunkten (Ost) mit dem vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert i.H.v. 7,0166 Entgeltpunkten (Ost), was einem korrespondierendem Kapitalwert i.H.v. 37.585,92 EUR entspricht, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG einzubeziehen ist.
Die Ausgleichsreife ist - entgegen der Auffassung des Familiengerichts - hier gegeben. Insbesondere liegt keine die Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich rechtfertigende Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG vor. Diese § 1587b Abs. 4 BGB a.F. nachgebildete Bestimmung war nach vor dem 1.9.2009 und für die Zeit bis zum 10.8.2010 geltenden neuen Recht des Versorgungsausgleichs für Beamte von Bedeutung, weil diese versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 1 SGB VI) und sich nach § 7 Abs. 2 SGB VI a.F. nur dann freiwillig versichern konnten, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 SGB VI) erfüllten. Hatten Beamte aufgrund des Versorgungsausgleichs Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, konnten sie aber dennoch wegen Nichterfüllbarkeit der allgemeinen Wartezeit keine Altersrente der gesetzlichen Ren...