Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen des konkludenten Abschlusses eines Mietvertrages über Gewerberäume.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 2532/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 09.07.2020 (03 O 2532/19) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.10.2020. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwischen den Parteien kein Gewerberaummietvertrag über das Mietobjekt im EG links des Hauses G ...-Straße xxx in L ... zustande gekommen ist und begehrt Rückzahlung der von ihr erbrachten Anzahlung auf die Mietkaution in Höhe von 460,00 EUR.
Die Klägerin beabsichtigte, im streitgegenständlichen Mietobjekt ein Süßwarengeschäft zu eröffnen. Sie erhielt von der Beklagten, der Grundstückseigentümerin, über die von R ... Immobilien GmbH, die Hausverwaltung, per E-Mail den Entwurf eines Mietvertrages (Anlage K 2), welcher u. a. folgende Regelungen enthielt:
"§ 2 (Mietzeit, Übergabe und Optionsrecht)
(1) Das Mietverhältnis beginnt am 01.09.2019 (zum Tag der Übergabe) und endet am 31.08.2024 (Festmietzeit). Eine etwaig frühere Übergabe der Mieteinheit ist möglich.
(2) Der Mieter hat keinen Anspruch auf vorzeitige Übergabe.
§ 21 (Schriftform, Abänderung des Vertrages und Rechtswirksamkeit)
(1) Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen bezüglich des Mietverhältnisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Abänderungen des Vertrages und zusätzliche Vereinbarungen jeder Art bedürfen der Schriftform. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
...
(6) Wird dieser Mietvertrag zunächst nur von einer Partei unterzeichnet und der anderen Partei zur Unterzeichnung ausgehändigt oder übersandt, so gilt dies als Angebot zum Abschluss des Mietvertrages, das die andere Partei gemäß § 148 BGB innerhalb einer Frist von 3 Wochen (Datum - muss vor dem Vertragsbeginn liegen) wirksam annehmen muss. Die Frist berechnet sich ab Unterzeichnung der ersten Partei. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Annahmeerklärung maßgeblich."
Am 05.08.2019 trafen sich die Klägerin und der Mitarbeiter der Hausverwaltung R ... im Mietobjekt. Die Klägerin übergab Herr R ... zwei jeweils von ihr unterschriebene Exemplare des Mietvertragsentwurfes. Die Klägerin erhielt von Herrn R ... die Schlüssel zum Mietobjekt, und es wurde ein Übergabeprotokoll gefertigt (Anlage B 1). Zudem wurde von der Klägerin und der Hausverwaltung eine auf den 03.08.2019 datierte Vereinbarung über die Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) für Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietvertrag in Höhe von 1.380,00 EUR geschlossen (Anlagenkonvolut B 2), worauf die Klägerin einen Teilbetrag von 460,00 EUR auf das Vermieterkonto zahlte.
Mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2019 (Anlage K 3) erklärte die Klägerin der Beklagten, aus ihrer Sicht sei kein Gewerberaummietvertrag zustande gekommen, weil ihr bis zum 26.08.2019, also innerhalb der Frist von drei Wochen aus § 21 Abs. 6 des Vertragsentwurfes, keine Annahmeerklärung der Beklagten zugegangen sei. Vorsorglich erkläre sie die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Weiterhin fordere sie die Rückzahlung der bereits geleisteten Teilkaution in Höhe von 460,00 EUR.
Zudem übersandte die Klägerin am 29.08.2019 die Schlüssel zum Mietobjekt per Einschreiben an die Beklagte. Für die Beklagte erklärte die Hausverwaltung mit Schreiben vom 17.10.2019 (Anlage K 6), welchem eine Kopie des beidseitig unterschriebenen Mietvertrages beigefügt war, sie bestätige die ordentliche Kündigung des aus ihrer Sicht zustande gekommenen Mietvertrages zum 31.08.2024 und fordere die Klägerin auf, rückständige Miete für die Monate September und Oktober 2019 sowie die 2. Rate der Mietkaution auf das im Mietvertrag angegebene Vermieterkonto zu zahlen. Die postalische Zusendung der Schlüssel des Mietobjektes durch die Klägerin betrachte sie nicht als reguläre Rückgabe der Mieteinheit.
Die Klägerin hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei kein Gewerberaummietvertrag zustande gekommen, weil die Beklagte das in der Unterzeichnung eines Mietvertragsentwurfes durch die Klägerin liegende Angebot nicht angenommen habe. In § 21 des Mietvertragsentwurfes sei für den Vertragsabschluss Schriftform vereinbart worden. Die Beklagte habe demnach für die Annahme des Angebotes der Klägerin den Mietvertragsentwurf ihrerseits unterzeichnen und der Klägerin übersenden müssen, bei der er bis zum 26.08.2019 hätte eingehen müssen. Dies aber sei nicht geschehen. Mangels Abschlusses eines Mietvertrages bestehe kein Rechtsgrund für die Zahlung der Teilkaution, so dass die Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Beklagte habe.
Die Beklagte hat vorget...