Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 13 O 7176/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2004 zu Az. 13 O 7176/03 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6/5 des jeweils von der Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 6/5 des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 721.299,24 Euro
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in einem Einkaufszentrum der Beklagten in L. „P. „) unter der Bezeichnung M. in von der Beklagten gemieteten Räumen eine Filiale. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt war, den auf eine Laufzeit von 15 Jahren geschlossenen Mietvertrag vorzeitig ordentlich zu kündigen.
Der Ursprungsvertrag (von dem beide Parteien je ein Original vorgelegt haben; vgl. Anlagenordner Klägerin und Anlagenordner Beklagte) datiert vom 13.01./10.02.1992 und besteht aus vier Teilen. Teil 1 enthält u.a. Bestimmungen über den Mietgegenstand, nämlich die Fläche Nr. 33 des beigefügten Lageplans, die Miete und die Laufzeit; das Mietverhältnis sollte gemäß Nr. 5.1 nach Ablauf von 180 Mietmonaten zum nächsten Quartalsende, „gerechnet ab der schriftlich festgehaltenen Übergabe der Mieträume”, ablaufen. Teil 2 enthält die zusätzlichen Vertragsbedingungen, Teil 3 einen Lageplan und Teil 4 die Baubeschreibung des bei Vertragsschluss noch nicht errichteten Mietobjekts.
Mieterin war nach dem Vertragsrubrum eine Firma P. GmbH; es handelt sich dabei unstreitig um die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die nach Verschmelzung und Umfirmierung zur Firma P. GmbH mit der jetzigen Klägerin verschmolzen worden ist. Als Vermieterin ist im Vertrag die Beklagte aufgeführt. Gesellschafter der GbR waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sechs Personen. Unterzeichnet wurde Teil 1, 2 und 4 des Vertrages auf Vermieterseite unter Beifügung eines Stempels mit dem Aufdruck „Sch. + P. GbR” von den Gesellschaftern S. Sch. und G. P. Teil 3, ein Lageplan, wurde ohne Stempelaufdruck nur von der Gesellschafterin G. P. für die Vermieterin und dem Geschäftsführer M. W. für die Mieterin unterzeichnet. Die Parteien streiten darüber, ob die Unterzeichner des Vertrages die GbR wirksam vertreten konnten. Die Beklagte trägt in der Berufung hierzu vor, die Gesellschafter S. Sch. und G. P. seien jeweils aufgrund von Einzelvollmachten für die anderen Gesellschafter vertretungsberechtigt gewesen, wie es in einem später schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 19.04.1996 (Anlagenordner Beklagte, Teil 11, Bl. 263-270 dA in Kopie) unter den nach Ausscheiden eines Gesellschafters verbliebenen Mitgliedern der GbR ebenfalls vereinbart worden sei.
Die Parteien streiten im Hinblick auf den Abschluss des Ursprungsvertrages auch darüber, wie und unter welchen Umständen die Vertragsunterzeichnung erfolgte. Nach Darstellung der Klägerin wurden der Mieterin die Vertragsurkunden nach Unterzeichnung durch die Gesellschafterin G.P. von der Vermieterin übermittelt, nach Austausch mehrerer Seiten sodann am 10.02.1992 durch die Geschäftsführer ihrer Rechtsvorgängerin unterzeichnet und danach der Beklagten zugeschickt. Nach Unterzeichnung durch den Gesellschafter S. Sch. habe die damalige Mieterin ein Vertragsexemplar zurückerhalten.
Die Übergabe des Mietobjekts an die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgte am 03.01.1994; sie wurde in einem darüber errichteten und von den Vertretern der Parteien unterzeichneten Protokoll (Anlagenordner Beklagte, dort 1. Blatt) festgehalten. Es besteht Einigkeit, dass demzufolge die 15-jährige Laufzeit des Vertrages im Jahre 2009 enden wird.
Unter dem 06./12.01.1993 wurde ein 1. Nachtrag zum Mietvertrag beurkundet, wonach u.a. die Beklagte der Untervermietung einer Teilfläche durch die Mieterin zustimmte. Unterschrieben wurde die Urkunde auf Seiten der Vermieterin wiederum von den Gesellschaftern S. Sch. und G. P. Ein 2. Nachtrag regelte u.a. eine pauschale Abgeltung wechselseitiger Forderungen (u.a. Baukostenübernahme und Schadensersatz wegen verspäteter Übergabe) sowie die aufgelaufenen Mietrückstände. Das von Klägerseite vorgelegte Original (Anlagenband Klägerin) enthält unter dem handschriftlich beigefügten Datum 25.07.1994 nur auf der für die Mieterin vorgesehenen Unterschriftszeile Unterschriften. Von Beklagtenseite wurde (Anlagenordner Beklagte, dort Nr. 14, Kopie Bl. 236 f. dA) ein von dem Gesellschafter S. Sch. unter dem 28.07.1994 gegengezeichnetes Exemplar vorgelegt. Ein 3. Nachtrag datiert vom 08./09.04.2002. Er enthält u.a. Vereinbarungen über eine Reduzierung der Verkaufsfläche und eine Regelung zur Betriebs...