Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.8.2005 zu Az. 2 O 751/05 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Zwickau wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6/5 des jeweils von dem Beklagten vollstreckten Betrages abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit i.H.v. 6/5 des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.147.425,90 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb bis Mitte 2005 in einem Gewerbeobjekt des Beklagten in Zwickau einen Großhandels-Abholmarkt. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt war, den auf eine Laufzeit von 17 Jahren geschlossenen Mietvertrag vorzeitig ordentlich zu kündigen.
Am 15./29.4.1993 mietete die Klägerin von der nicht näher bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der W. Immobilien GmbH sowie der Wo. Wohnbau-Betreuungs- und Vermietungs GmbH & Co. KG, Gewerberäume zum Betrieb eines Großhandels-Abholmarktes in Zwickau, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Planung befanden (Bl. 1-17 d.A. im Anlagenband Klägerin). Das Mietverhältnis sollte gem. § 2 des Mietvertrages "auf die Dauer von 17 Jahren abgeschlossen werden, gerechnet vom Tage der Übergabe an". Nach § 8 wird "am Tag der Übergabe ein Protokoll erstellt, in dem evtl. Beanstandungen oder Baumängel aufgeführt sind". Für die Vermieterin ist der Vertrag von Herrn W. ohne einen Vertretungszusatz unterzeichnet.
Mit dem am 15./29.04.1993 unter dem gleichen Vermieterrubrum geschlossenen "Nachtrag Nr. 1" nahmen die Parteien Klarstellungen und Ergänzungen vor (Bl. 18-22 d.A. im Anlagenband Klägerin). Unterzeichnet wurde dieser Nachtrag auf Vermieterseite wiederum von Herrn W. In einem "Nachtrag Nr. 2" vom 7.4.1994 wurde eine erneute Klarstellung bzw. Ergänzung vorgenommen (Bl. 23-24 d.A. im Anlagenband Klägerin). Dessen äußere Form ist mit der des Nachtrages Nr. 1 identisch.
Bei Abschluss des Mietvertrages sowie der beiden Nachträge war A.W. einziger und stets einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der beiden Gesellschafterinnen der vermietenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und war auch für diese handlungsbevollmächtigt.
Die Übergabe des Mietobjektes an die Klägerin erfolgte am 11.5.1994; sie wurde in einem darüber errichteten und von den Vertretern der Parteien unterzeichneten Protokoll (Bl. 163-165 d.A.) festgehalten. Der Beklagte erwarb mit Wirkung zum 21.12.1994 das Mietobjekt.
Mit Schreiben vom 21.12.2004 erklärte die Klägerin die ordentliche Kündigung des Mietvertrages zum 30.6.2005 (Bl. 27-29 d.A. im Anlagenband Klägerin). Sie macht geltend, da der Mietvertrag auf Vermieterseite ohne Vertretungszusatz unterzeichnet worden sei, sei nicht von einem formgültig auf 17 Jahre befristet abgeschlossenen Mietverhältnis auszugehen. Demnach sei eine ordentliche Kündigung möglich.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das mit Mietvertrag vom 15./29.4.1993 begründete Mietverhältnis der Parteien über in der L. Straße 130, Z., gelegene Geschäftsräume mit Ablauf des 30.6.2005 endet.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, dass der Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform geschlossen worden sei und der Klägerin kein Recht zur ordentlichen Kündigung zustehe.
Das LG hat die Klage mit am 24.8.2005 verkündetem Urteil (Bl. 52-60 d.A.) abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen der Festlaufzeit nicht möglich sei. Der Mietvertrag sowie die beiden Nachträge entsprächen der Schriftform. Der auf Vermieterseite Unterzeichnende habe für beide Gesellschafterinnen der GbR gehandelt. Durch die Übergabe des Objektes im Jahre 1994 sei auch die Vertragslaufzeit eindeutig bestimmbar.
Das greift die Klägerin mit ihrer Berufung an. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumente geltend, Herr W. sei zwar für die GbR sowie die Gesellschafterinnen vertretungsbefugt gewesen, so dass ein Mietvertrag zustande gekommen sei. Davon zu trennen sei jedoch die Einhaltung der Schriftform. Dazu müsse entweder das zweite Mitglied der GbR mit unterzeichnen oder aber die Unterschrift des einen Mitglieds mit einem die Vertretung des zweiten ausweisenden Zusatz versehen sein. Aus der Urkunde ergebe sich nicht, wen Herr W. vertreten habe, ob eine oder beide Gesellschafterinnen oder die GbR. Ein weiterer Schriftformmangel ergebe sich daraus, dass sich die Mietzeit nicht aus der Vertragsurkunde ersehen lasse und damit die Vertragsdauer unbestimmbar sei.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt Zurückwei...