Normenkette
BGB §§ 1671, 1684
Verfahrensgang
AG Bautzen (Beschluss vom 08.10.2020; Aktenzeichen 12 F 149/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 08.10.2020 in Ziffer 2. a) des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Umgang der Antragsgegnerin am Mittwoch beginnt.
Ziffer 2. f) des Tenors wird dahingehend abgeändert, dass C. sich Pfingsten 2023 bei dem Antragsteller aufhält und Pfingsten 2024 bei der Antragsgegnerin; in den Folgejahren abwechselnd bei dem jeweils anderen Elternteil.
Ziffer 2. j) des Tenors wird dahingehend ergänzt, dass der Ferien- und Feiertagsumgang dem Regelumgang vorgeht.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die Eltern der am ...2015 geborenen C.. Die am ...2013 geschlossene Ehe der Eltern wurde am ...2019 geschieden. C. lebte seit der Trennung im April 2017 zunächst überwiegend im Haushalt der Mutter. Der Vater ist seit ...2019 mit seiner Ehefrau D. verheiratet. Im Haushalt leben deren Töchter E. (18 Jahre) und F. (15 Jahre). Wegen des weiteren Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung im Tatbestand des familiengerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.10.2020 hat das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Vater allein übertragen. Die Anträge der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und auf Einrichtung des paritätischen Wechselmodells wurden zurückgewiesen. Der Regelumgang der Mutter wurde für den Zeitraum von Donnerstag nach dem Besuch der Kindertagesstätte bis Montag zur Kindertagesstätte vorgesehen. Die Winter-, Sommer- und Herbstferien wurden geteilt. Wegen der näheren Umgangsregelung und der rechtlichen Erwägungen des Familiengerichts wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich sowie die Gewährung von Umgang entsprechend der Regelungen des Familiengerichts zugunsten des Vaters. Während des Zusammenlebens habe der Vater wenig Interesse am Kind gezeigt. Die erstinstanzlich bestellte Gutachterin sei zugunsten des Vaters positiv eingenommen gewesen. Auch der Verfahrensbeistand sei gegenüber der Mutter negativ eingestellt, ebenso das Jugendamt. Eine fortdauernde Umgangsbehinderung durch die Mutter habe es nicht gegeben. Seit der Elternvereinbarung vom 29.10.2019 habe sie kaum noch Kontakt mit ihren Eltern gehabt. Sie habe das Umgangsrecht des Vaters nicht beschnitten, vielmehr habe dieser wegen jeder Kleinigkeit die Mutter schikaniert, vor allem durch einseitige Maßnahmen bei der Ausübung seines alleinigen Sorgerechts und durch fehlende Informationen, etwa zu schulischen und gesundheitlichen Angelegenheiten des Kindes. Dies zeige sich etwa auch daran, dass der Vater Hinweisen auf Einschränkungen der Sehfähigkeit C. weder rechtzeitig noch im notwendigen Umfang nachgegangen sei. Die Mutter unterbreite umfangreiche Freizeitangebote, etwa beim Reiten, Tanzen oder beim Instrumentalunterricht, während C. im Haushalt des Vaters neben den Töchtern seiner Ehefrau nicht die notwendige Aufmerksamkeit zuteil werde. Insgesamt habe der Vater erhebliche Defizite in der Erziehungsfähigkeit und sei für Streitigkeiten auch mit den Großeltern mütterlicherseits verantwortlich. Er kooperiere nicht ausreichend mit der Grundschule und verweigere Unterschriften. Obwohl er Unterhalt und Kindergeld erhalte, beteilige er sich nicht an den Hortkosten. Durch schriftsätzlichen Vortrag erklärte sich die Mutter zuletzt mit der Einrichtung des paritätischen Wechselmodells einverstanden sowie mit der Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Der Vater begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Während des Zusammenlebens habe er sich ebenfalls in erheblichem Umfang um das Kind gekümmert. Nach der Trennung habe die Mutter den Umgang eingeschränkt. Ihre Vorwürfe in Bezug auf seine Erziehungsfähigkeit seien unbegründet. Er verteidigt das Gutachten der Sachverständigen. Eigenmächtigkeiten habe die Mutter unternommen trotz gemeinsamer elterlicher Sorge. C. werde von den Großeltern mütterlicherseits ihm gegenüber negativ beeinflusst. Auch die Mutter habe bis in die jüngste Zeit hinein gegenüber C. geäußert: Dein Papa ist ganz böse. Es sei befremdlich, dass C. angehalten werde, sich vor einem Aufenthaltswechsel zum Vater komplett umzuziehen. C. habe einen sehr guten Kontakt zu seiner Ehefrau sowie deren Töchter. In keiner Weise werde sie in seinem Haushalt hintangestellt. Vielmehr bediene C. die Mutter mit Fantasiegeschichten. Zuletzt regt der Vater Änderungen der...