rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 19.11.2004; Aktenzeichen 3 O 399/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.11.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Dresden, Aktenzeichen 3 O 0399/04, abgeändert und auch im Hinblick auf die zweitinstanzliche Klageerweiterung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 139.267,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 78.515,80 EUR seit dem 17.08.2004 und aus weiteren 60.751,44 EUR seit dem 28.08.2004 zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH (fortan nur: Schuldnerin), nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen der unterbliebenen Leistung einer Bauhandwerkersicherheit in Höhe von – zuletzt – EUR 139.267,24 nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 17.10.2003 in Anspruch.
Das Landgericht hat die noch von der Schuldnerin erhobene und auf Zahlung von EUR 78.518,80 nebst Zinsen gerichtete Teilklage mit am 19.11.2004 verkündetem Urteil (AS 140 bis 149), auf das wegen der erstinstanzlichen Feststellungen wie auch wegen der näheren Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, abgewiesen. Gegen die ihr am 24.11.2004 zugestellte Entscheidung hat die Schuldnerin am 23.12.2004 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung ist auf am 24.01.2005 eingegangenen Antrag hin bis zum 24.02.2005 verlängert worden. Am 23.02.2005, 17:00 Uhr, wurden ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt (AS 169, 170). Dieser hat mit Schriftsatz vom 09.11.2005 Prozesskostenhilfe beantragt und nach deren Bewilligung unter dem 11.01.2006 den Rechtsstreit aufgenommen und die Berufung unter gleichzeitiger Erweiterung der Klage begründet.
Er ist unter Bezugnahme auf jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere der Auffassung, das Landgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die der Beklagten mit Schreiben vom 15.09.2003 bis zum 25.09.2003 gesetzte Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherheit unangemessen kurz gewesen sei. Sein aus dem vereinbarten Pauschalwerklohn von EUR 2.785.344,80 errechneter Vertrauensschaden werde nunmehr in voller Höhe geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 19.11.2004, Az.: 3 O 399/04, zu verurteilen, an ihn EUR 139.267,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen und
die erweiterte Klage abzuweisen sowie
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Sie hält die Berufung für unzulässig, weil diese nicht binnen verlängerter Frist begründet wurde. Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung träten mit Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses ein, hier habe der Senat erst nach Ablauf der verlängerten Frist einen das Verfahren unterbrechenden Beschluss gefasst. Selbst wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure eine Verfahrensunterbrechung zur Folge gehabt habe, habe eine neuerliche Fristsetzung beantragt werden müssen, was vorliegend unterblieben sei. Nachdem sich – soweit ersichtlich – der Bundesgerichtshof mit den hier aufgeworfenen Fragen bislang nicht auseinandergesetzt habe, werde die Revisionszulassung angeregt. Sie sehe sich dem Nachteil einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist sowie der sich hieran anschließenden Verzögerung um weitere 11 Monate ausgesetzt und daher in ihrem Grundrecht auf zügige Verfahrensdurchführung verletzt.
Das Rechtsmittel sei allerdings auch unbegründet. Nach § 648a BGB sicherbar seien nur erbrachte Werkleistungen, die sich in einer Werterhöhung des Grundstücks niedergeschlagen hätten. Derartige wertsteigernde Leistungen habe die Schuldnerin nicht erbracht und aufgrund ihrer Kapital-, Personal- und betrieblichen Ausstattung auch nicht erbringen können. Vielmehr habe sie die Leistungen als „projektsteuernder Generalübernehmer” ausführen wollen. Aus diesem Grunde sei man bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen, lediglich eine Absichtserklärung zu unterzeichnen, die es der Schuldnerin habe ermöglichen sollen, die notwendigen Gewerke zu akquirieren. Dies sei das einzige Ziel des Vertragsabschlusses gewesen, anders sei die Klausel, der Vertrag stehe unter dem Vorbehalt einer Zustimmung des finanzierenden Konsortiums nicht zu verstehen.
Sie schulde keine Sicherheit, weil kein unbedingter Vertrag geschlossen worden sei, worüber sich die Beteiligten auch einig gewesen ...