Leitsatz (amtlich)
Eine Mauer, die zwei Grundstücke auf eine Länge von 35 m voneinander trennt, ist zur Gänze eine gemeinsame Grenzeinrichtung, auch wenn nur auf eine Länge von 20 m die Grundstücksgrenze im Inneren des Mauerkörpers verläuft.
Verfahrensgang
LG Zwickau (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 1 O 891/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Zwickau vom 11.3.2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund diesen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Der Gegenstandswert für die zweite Instanz ist 90.000 EUR.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks I. Straße.. in ... (Flurnummer..). Auf diesem Grundstück wurde in der Gründerzeit ein unterkellertes Gebäude errichtet, welches nach der Wiedervereinigung u.a. von der Staatsanwaltschaft des LG Zwickau genutzt wurde. Die Außenmauern zum Nachbargrundstück S. Straße.. hin stehen an der Grundstücksgrenze. Dieses Nachbargrundstück (Flurnummer..) gehört dem Beklagten. Es war ursprünglich zeitgleich mit dem Grundstück der Klägerin mit unterkellerten Gebäuden überbaut. Die Außenwände dieser Gebäude zum Nachbargrundstück standen ebenfalls an der Grundstücksgrenze.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich dabei um gemeinsame Mauern gehandelt hat, deren Baukörper durch die Grundstücksgrenze geschnitten wurde oder ob es sich um ein mehrschaliges Mauerwerk mit einer Fuge handelte, in welcher die Grundstücksgrenze entlanglief.
Die ursprüngliche Bebauung auf dem Grundstück des Beklagten wurde während des 2. Weltkrieges zerstört. In der Nachkriegszeit wurde es mit mehreren Gebäuden und Garagen überbaut, welche die alten Außenmauern zum Grundstück des Klägers hin einbezogen. Diese Bebauung ließ der Beklagte im Jahr 2002 abreißen. Seither macht die Klägerin geltend, diejenigen Wände, die zum Grundstück des Beklagten zeigen, seien im Keller- und Erdgeschossbereich feucht geworden und müssten aufwendig saniert werden; durch den Abriss seien diese Mauern Außenmauern geworden, die gegen Witterung nicht mehr geschützt wären.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Kommun- und Grenzwand nach den anerkannten Regeln gegen Feuchtigkeit und Kälte dauerhaft zu schützen, auch im Kellerbereich,
2. 53.644,20 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, allen künftigen und weiteren Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er hat bestritten, dass die Grenzmauer über die volle Länge eine Kommunwand gewesen sei, nur 5 m (von 35 m) seien eine Kommunwand. Im Übrigen habe er das Mauerwerk ordentlich abdichten lassen.
Das LG hat zu den Feuchtigkeitsschäden und ihren Ursachen Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten und hat danach den Beklagten verurteilt, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Außenwand des Gebäudes der Klägerin I. Straße.., die an das Grundstück des Beklagten Hausnummer.. angrenzt, vor witterungsbedingten Feuchtigkeits- und Temperatureinflüssen zu schützen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen und weiteren Schaden zu ersetzen, der aufgrund der bislang unterlassenen Maßnahmen zu Ziff. 1 entstehen wird und im Übrigen die Klage dem Grunde nach zugesprochen.
Die Einzelheiten finden sich in der Akte.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Er behauptet auch in zweiter Instanz, nach dem Abriss der Gebäude längs der Grenzmauern alles getan zu haben, um die neuen Außenmauern der Klägerin gegen Feuchtigkeit zu schützen. Er bestreitet, dass der Abriss der Gebäude auf dem eigenen Grundstück irgendetwas mit den Feuchtigkeitsschäden im Haus der Klägerin zu tun habe, weil auch diejenigen Wände des Gebäudes der Klägerin, die keine Grenzwände zum Beklagten hin seien, massive Feuchtigkeitsschäden aufwiesen. Die einzige 5 m lange Kommunwand, die es zum Grundstück der Klägerin gegeben habe - und noch gebe, sei beim Abbruch völlig unangetastet geblieben.
Der Beklagte verkündete dem Unternehmen, das er mit dem Abbruch der Gebäude auf der S. Straße.. beauftragt hatte, den Streit. Die Streitverkündete trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei.
Der Senat hat zur Frage, ob die Gebäudemauern längs der Grenze zwischen der S. Straße.. und.. eine Kommunwand bilden, den Bausachverständigen S. gehört. Die Ergebnisse finden sich im Gutachten des Sachverständigen und im Terminsprotokoll vom 8.4.2009.
Der Beklagte und seine Streithelferin haben beantragt, das Urteil des LG Zwickau zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
II. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch d...