Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 681/19) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30.03.2020, 5 O 681/19, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil des Landgericht Chemnitz vom 30.03.2020, 5 O 681/19, sowie dieses Urteils sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulationen an dem von ihm im November 2016 zu einem Kaufpreis von 41.998,00 EUR erworbenen gebrauchten VW Passat Variant (Erstzulassung Dezember 2015), der mit einem EA 288 (EU 6)-Motor ausgestattet ist.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB nicht gegeben sei. Soweit das Fahrzeug ein Thermofenster aufweise, seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagten dadurch subjektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung einbauen wollten und diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Der weitere Vortrag des Klägers zur unzulässigen Abschaltvorrichtung in Gestalt von Akustikfunktion, Lenkwinkelerkennung, Temperaturerkennung und Zeiterfassung sei einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Es fehle an substantiiertem Vortrag um feststellen zu können, dass es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen handele. Es fehle auch an greifbaren Umständen für unzulässige Abschalteinrichtungen, zumal das Fahrzeug nicht von einem vom Kraftfahrtbundesamt (im Folgendem KBA) erlassenen Rückrufbescheid betroffen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Ihm sei eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden, die angebe, dass das Fahrzeug "den Bestimmungen der Euro 5-Norm" entspreche, was falsch sei. Der Kläger habe hinreichend genau Mängel beschrieben, so dass das Landgericht gehalten gewesen sei, Beweise zu erheben. Hierfür reiche aus, dass der Kläger zu dem Motortyp EA 288 vorgetragen habe sowie das Thermofenster als verwendete Abschalteinrichtung beschrieben habe. Mehr könne dem Kläger nicht abverlangt werden. Zudem habe die Deutsche Umwelthilfe einen Audi A3 2.0 TDI (EU 6), der exakt den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufweise, im Fahrbetrieb getestet. Dabei würden die gesetzlichen Grenzwerte um den Faktor 4,8 überschritten. Es sei der Beklagten aufzuerlegen, die Antragsunterlagen für die EG-Typengenehmigung vorzulegen.
In einem Schriftsatz vom 20.05.2021 trägt die Klägerin ergänzend vor, dass am 17.04.2019 ein VW T6, in den gleichfalls ein EA 288 Dieselmotor verbaut sei, vom KBA zurückgerufen worden sei mit der Beschreibung "Konformitätsabweichung führt zur Überschreitung des Euro 6-Grenzwertes für Stickoxide." Dabei habe sich ergeben, dass - anders als von der Beklagten dargestellt - im Temperaturfenster von -24° C bis +70° C die Abgasreinigung nicht immer zu 100 % aktiv sei. Zudem hätten verschiedene freiwillige Servicemaßnahmen der Beklagten zu Fahrzeugen des Typs EA 288 andere Gerichte dazu veranlasst, der Beklagten mehr Sachvortrag aufzuerlegen oder amtliche Auskünfte des KBA einzuholen. Dabei verfüge das KBA ohnehin nicht über hinreichende Kompetenz. Auch habe das KBA selbst im Rahmen einer Untersuchungskommission festgestellt, dass im Fahrbetrieb ein VW Passat die Grenzwerte um das 2,3fache überschreite. Die Beklagte habe das KBA über ihre Abschalteinrichtungen getäuscht. Zudem verwende die Beklagte im EA 288 einen NOx-Speicherkatalysator (im Folgenden: NSK), dessen Regeneration auf den Prüfstand, anders als im realen Fahrbetrieb, nicht zeitgesteuert, sondern beladungs- und streckengesteuert erfolge. Unter anderem aus diesem Grund habe das Oberlandesgericht Naumburg im Urteil vom 09.04.2021 (8 U 68/20) die Beklagte in einem Verfahren über einen VW Golf 7 mit EA 288 Dieselmotor und NSK zur Leistung von Schadensersatz verurteilt. Das Fahrzeug enthalte eine Lenkwinkelerkennung, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei, hiervon habe das KBA erst im Oktober 2015 erfahren.
Hinsichtlich des erstinstanzlich auch geltend gemachten Deliktszinses hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Chemnitz, Az. 5 O 681/19,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.137,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat mit der Fahrgestel...