Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 04 O 1066/15) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.05.2019 zum Aktenzeichen 4 O 1066/15 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und klarstellend neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.822,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.638,77 EUR seit dem 17.12.2014 sowie aus 4.183,41 EUR seit 20.08.2019 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.316,90 EUR zu zahlen.
Darüber hinausgehend wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.000,00 EUR Zug um Zug gegen Austausch der seitenverkehrt eingebauten Fassadenplatte auf der Westseite/ "Seite Gilles zwischen Loggia Kinder & Masterbad"(siehe auch Lichtbilder Bl. 208 und 209 d. A.) zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die darüber hinausgehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.822,18 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger, auftretend unter seiner Einzelfirma B., nimmt den Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn aus der Erbringung von Vorhangfassadenarbeiten des Klägers für das neu gebaute Wohnhaus des Beklagten in Z., ... (s. Lichtbilder Bl. 202 ff.), in Anspruch.
Auf der Basis eines vom Architekten und Bauleiter des Beklagten, dem Zeugen F., dem Kläger am 02. Dezember 2013 übersandten aktuellen angepassten Fugenplans, aus dem die Fassadenplanung für die Eternitvorhangfassade hervorging (Anlage B 4, Bl. 118 ff. d.A. und Anlage K 9, Bl. 90 ff. d.A.; die Pläne jeweils mit Datum 05.04.2013 ausgewiesen), erstellte der Kläger am 29.01.2014 ein Angebot für das Gewerk Vorhangfassade an den Beklagten, worin es hieß (Anlage K 1, Bl. 28 d.A.):
Sehr geehrter Herr K.,
nachstehend, wie telefonisch abgesprochen, mein Angebot für oben genannten Bauvorhaben.
Gesamtfläche: 278 m2
Gesamtsumme (netto): 57.000,00 EUR
zuzüglich Mehrwertsteuer 19 % 10.830,00 EUR
Gesamtsumme: 67.830 EUR.
Im Angebot enthalten sind die Montage der Eternitvorhangfassade, inklusive Aluminiumunterkonstruktion, für Wand und Decken, Wärmedämmung 140 mm, Eternitplatten 8 mm Equitone, Typ Tectiva, Farbe: weiß TE90, Format liegend, Platten sichtbar genietet. Montage der Laibungen und Stürze. Sowie der untere und obere Fassadenabschluss als Insekten und Kleintierschutz. Alles inklusive Befestigungsmittel, Zuschnitt, Lieferung und Lohn. Die Montage erfolgt nach den aktuellen, neuesten Stand der Regeln der Technik. Inbegriffen im Pauschalpreis ist weiterhin eine Objektstatik und ein Verlegeplan. Alle zu verbauenden Materialien besitzen eine bauaufsichtliche Zulassung, welche eingesehen oder angefordert werden kann. ... Zahlung: erste Abschlagsrechnung (50 % der Gesamtsumme) abzüglich 10 % Sicherheit, Schlussrechnung abzüglich 5 % Gewährleistung, ablösbar durch Bankbürgschaft, sowie abzüglich 0,9 Baunebenkosten (Strom, Wasser etc.) bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 3 % Skonto, sonst 18 Tage ohne Abzug.
Mit Mail vom 31.01. 2014 antwortete der Beklagte (Anlage K 2, Bl. 29 d.A.):
Hallo Herr B.,
vielen Dank für das nette Telefonat.
Ich fasse kurz unsere Gespräche mit den Ergänzungen zu Ihrem Angebot und den schon besprochenen Punkten (Mail vom 29.01.2014) zusammen.
Änderungen/Ergänzungen zum Angebot vom 29.01.2014
1. Hiermit bestätigte ich Ihnen den Auftrag für die Erstellung der Fassade BV K. in Z. laut Ihrem Angebot vom 29.01.2014 unter Einbezug der folgenden Punkten/Schriftverkehr
2. Die Zwischenräume der Fenster im OG werden in Absprache von Ihnen mit gedämmt und mit einem passenden Blech (wie die Alufenster) in RAL 9010 versehen.
3. Die Ausführungszeit beginnt sofort, die Erstellung der Statik wird heute noch beauftragt
4. Sämtliche Anschlüsse (Decken, Überstände, Laibungen) sind im Angebot enthalten
5. Die Garantiezeit beträgt fünf Jahre nach Schlussabnahme
6. Festpreis nach Verhandlung pauschal 62.000 brutto
7. keine Skontierung
8. Beteiligung an den Baunebenkosten mit 1,2 % der Bruttovertragssumme.
Eventuelle Änderungen bzw. Ergänzungen lassen Sie mir bitte bis Montag 12 Uhr zukommen. Wenn ich nichts Gegenteiliges von Ihnen höre bestätigen Sie die Richtigkeit der o.g. Punkte.
Nachdem der Kläger mit den Fassadenarbeiten begonnen hatte, wandte er sich mit Angebotsschreiben vom 11.06.2014 - mit angehängtem Preisspiegel zur Erläuterung des neu errechneten Preises von 84.684,39 EUR - an den Beklagten (Anlage K 3, Bl. 30 f. d.A.):
Sehr geehrter Herr K.,
hier die aktualisierten Mengen der Fassade, sowie die Preisänderungen.
Die Mengen der Fassade ändern sich wie folgt: alt: 2...