Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 02 O 2476/19) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.10.2020 - 2 O 2476/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen - unter Abweisung der weitergehenden Klage - wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 01.10.2019 erklärte Rücktritt vom Bauträgervertrag vom 06.09.2016, UR-Nr.: ..., des Notars X. unwirksam ist und der Bauträgervertrag vom 06.09.2016, UR-Nr.: ..., des Notars X. hierdurch nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 29.07.2020 erklärte Rücktritt vom Bauträgervertrag vom 06.09.2016, UR-Nr.: ..., des Notars X. unwirksam ist und der Bauträgervertrag vom 06.09.2016, UR-Nr.: ..., des Notars X. hierdurch nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.565,59 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2019 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.706,94 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.03.2021 zu zahlen.
II. Die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten sowie die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 148.612,99 EUR festgesetzt, zusammengesetzt aus den Feststellungsanträgen i.H.v. 123.612,99 EUR sowie dem begehrten Kostenvorschuss i.H.v. 25.000,00 EUR.
Gründe
I. Der Kläger als Käufer einer von der Beklagten als Bauträgerin errichteten Eigentumswohnung in einer aus 3 sogenannten Riverhouses (gelegen direkt an der ... in O1) bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 3 8 Eigentumswohnungen nimmt die beklagte Bauträgerin auf Feststellung, dass deren zwei Rücktrittserklärungen unwirksam sind sowie auf Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung an seinem Sondereigentum in Anspruch.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.09.2016 (Anlage K 1) erwarb der Kläger von der Beklagten die im 6. Obergeschoss des Hauses ...straße ... zu errichtende Wohnung Nr. 25 (Wohnungseigentum) sowie den PKW-Stellplatz Nr. .. zum Kaufpreis von 907.000,00 EUR. Von diesem Kaufpreis entfielen 22.000,00 EUR auf den PKW-Stellplatz.
Im notariellen Kaufvertrag heißt es u. a.:
"§ 4
...
(2) (Kaufpreis als Festpreis)
Hinsichtlich der Wohn- und Nutzflächen sind die sich aus den Einzeichnungen in den Plänen ergebenden Flächengrößen, errechnet nach der 2. BerechnungsVO i.d.F. der WohnFlVO, maßgebend. Balkone und Loggien sind dabei mit 1/2 berücksichtigt. Für Abweichungen haftet der Verkäufer nur dann, wenn sie nicht durch Sonderwünsche des Käufers veranlasst sind und soweit sie von der vorgenannten Flächengröße mehr als zwei vom 100 nach unten abweichen.
§ 5 (Fälligkeit des Kaufpreises)
(1) (Allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen)
Der Kaufpreis ist gemäß Absatz 2 in Raten zu zahlen.
...
(2) (Fälligkeit der Kaufpreisraten nach Baufortschritt)
Liegen die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen ... vor, so ist der Kaufpreis in Höhe von 30 % der vereinbarten Summe ... fällig und die weiteren Raten innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Verkäufer hierzu unter Vorlage einer Bestätigung des verantwortlichen Bauleiters über den Baufortschritt schriftlich sowie per E-Mail ... aufgefordert hat.
...
j) 2,1 % für die Fassadenarbeiten
k) 8,4 % nach Bezugsfertigkeit u. Zug um Zug gegen Besitzübergabe
l) 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.
...
§ 632a Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Auf Verlangen des Verkäufers ist die Sicherheitsleistung nach § 632a Abs. 3 Satz 3 BGB durch Einbehalt zu erbringen. Der Notar hat die Parteien auf die Bedeutung des § 632a BGB hingewiesen, insbesondere auf die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer entweder eine Sicherheit i.H.v. 5 % der Vergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel zu stellen oder diesem einen entsprechenden Einbehalt von der ersten darauf entfallenden Kaufpreisrate einzuräumen. Der Verkäufer ist jederzeit zum Austausch der Sicherheit berechtigt.
§ (6 Finanzierung)
...
(3) (Zahlung)
Kaufpreiszahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das im Freigabeversprechen ... der Finanzierungsbank des Verkäufers angegebene Bausonderkonto geleistet werden.
...
§ 7 (Bauausführung)
...
(4) (Fristen)
Das Bauvorhaben wird zügig durchgeführt. Der Verkäufer stellt dem Käufer die vollstän...