Verfahrensgang

LG Chemnitz (Entscheidung vom 25.08.2006; Aktenzeichen 2 O 1163/04)

 

Nachgehend

OLG Dresden (Urteil vom 03.11.2010; Aktenzeichen 1 U 605/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25.08.2006 (Az. 2 O 1163/04) wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Ziff. 1 des Urteilstenors richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die dem Kläger mögliche Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten restlichen Werklohn für erbrachte Heizungs- und Installationsarbeiten am Anwesen ............ Weg ..... in M......... Der Beklagte macht widerklagend Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung sowohl an diesem Bauvorhaben als auch an den Anwesen A........... .... ... und ............. Weg ..... geltend.

Die Parteien schlossen am 18./20.07.2000 drei VOB/B-Bauverträge, in denen sich der Kläger zur Erbringung von Heizungs- und Sanitärarbeiten an den genannten drei Anwesen verpflichtete. Den einzelnen Verträgen beigefügt waren die "Besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag". Darüber hinaus nahmen die Verträge auf ein Verhandlungsprotokoll vom 04.07.2000 Bezug, dessen Inhalt unbekannt ist. Ziffer 1.2.3 der Formulare verwies auf die VOB, Teil B und C und erklärte diese in der bei Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung zum Vertragsbestandteil.

Unter Ziffer 6 enthielten die Verträge auszugsweise folgende Regelung:

" 6. Sicherheitsleistungen

6.1

Der AG darf als Sicherheit 5% der Bruttoauftragssumme für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme sowie 5%/8% der Brutto- schlussrechnungssumme für die vertragsgemäße Erfüllung der Gewährleistung auf die Dauer von zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, einbehalten."

Der Kläger führte die Heizungs- und Installationsarbeiten an den drei Anwesen durch und legte im Laufe des Jahres 2001 jeweils eine Schlussrechnung. Die letzte Rechnung vom 20.09.2001 betraf das Bauvorhaben ............ Weg ..... und ist Gegenstand der Klage. Die anderen zwei Rechnungen wurden vorher zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erstellt, dem Beklagten zugeleitet und von diesem auch vollständig bezahlt.

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst vorgetragen, die Arbeiten am Anwesen ........... Weg ..... mangelfrei und vollständig erbracht zu haben. Die Forderung sei auch fällig, da der Bauleiter des Beklagten die Arbeiten angesehen und keine Beanstandungen erhoben habe. Nachdem das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten vorlag, hat der Kläger bereits erstinstanzlich Mängel an der Dämmung der Heizungs- und Sanitärleitungen eingeräumt.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.258,40 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2003 zu bezahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Werkleistung des Klägers sei mangelhaft. An den Steigleitungen fehlten die Wärmeisolierung, die Brandschutzmanschetten seien nicht angebracht und die Durchbrüche durch die Brandwand zum Nachbargebäude seien nicht ordnungsgemäß verschlossen worden. Im Übrigen hat der Beklagte hilfsweise mit einer Forderung in Höhe von 1.084,02 EUR aus abgetretenem Recht aufgerechnet.

Mit der Widerklage, die der Beklagte in gewillkürter Prozessstandschaft für den Zwangsverwalter erhoben hat, macht er Mängelbeseitigungskosten geltend. Zur Begründung verweist er auf das gerichtliche Sachverständigengutachten zum Anwesen .............Weg ..... und macht geltend, die dort hinsichtlich der Wärme- und Brandschutzdämmung festgestellten Mängel seien auch in den beiden anderen Anwesen vorhanden. Im Übrigen ergebe sich aus dem von ihm vorgelegten Privatgutachten, dass in allen drei Anwesen die Durchdringungen der Brandschutzebenen mit Kalt-, Warm- und Abwasserleitungen nicht brandschutztechnisch geschlossen worden seien und die Wärmedämmung der Wärmeverteilungsanlagen unfachlich ausgeführt sei. Für beides sei der Kläger, der zugleich Fachplaner gewesen sei, verantwortlich. Hinsichtlich der einzelnen Details wird auf die bei den Akten befindlichen Gutachten Bezug genommen.

Der Beklagte hat widerklagend zuletzt beantragt,

den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt N...... A....... als Zwangsverwalter der Wohnanlage A........... .... ..., ............ Weg .................., ............ Weg .................. 124.760,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Der Kläger und Widerbeklagte hat zuletzt beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er bestreitet die im Privatgutachten aufgeführten Mängel mit Ausnahme der unzureich...

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