Verfahrensgang
LG Zwickau (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen 2 O 835/12) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Zwickau vom 17.7.2014 - 2 O 835/12, wird zurückgewiesen.
II. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das unter Ziff. I genannte Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund eines Anlageberatungsvertrages.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge U. N., der bereits zuvor Anteile an demselben Immobilienfonds gezeichnet hatte, erteilte der Beklagten, damals noch firmierend unter. Bank, am 23.9.2009 den Auftrag, Anteile an dem ... ImmoInvest mit der WKN ... für 79.799,69 EUR zu erwerben. Unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Ausgabeaufschlages von 5,24999 % und einer Gutschrift i.H.v. 1.975,69 EUR als Bonifikation wurde das Konto des Zeugen N. mit 78.002,10 EUR belastet.
Der Zeuge N. hat seine Ansprüche am 18.9.2012 an die Klägerin abgetreten (Anlage K3). Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachvortrages sowie des streitigen Tatsachenvorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das LG Zwickau hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Klägerin aufgrund der Abtretung grundsätzlich aktivlegitimiert. Sie habe aber keine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Anlageberatungsvertrages bewiesen. Zwar müsse der Anlageberater grundsätzlich über die Möglichkeit der zeitweisen Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären. Vorliegend sei dies aber entbehrlich gewesen. Dem Zeugen N. sei die Möglichkeit der Schließung bereits bekannt gewesen, da er seit 1996 über Anteile an dem streitgegenständlichen Fonds verfügt habe und es im Zeitraum vom 29.10.2008 bis 31.3.2009 bereits zu einer Schließung gekommen sei. Eine Verharmlosung durch den für die Beklagte handelnden Berater, den Zeugen H., sei aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Zeugen N. und H. nicht bewiesen. Insbesondere sei die Behauptung der Klägerin nicht bewiesen, dass der Zeuge H. erklärt habe, eine nochmalige Schließung des Fonds sei ausgeschlossen. Der Sachverständige S. habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Schließung nicht wahrscheinlich gewesen sei, wenngleich die Frage der Wahrscheinlichkeit nach der neuesten Rechtsprechung für die Aufklärungspflichten nicht entscheidend sei.
Gegen das ihr am 21.7.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 12.8.2014, die am selben Tag bei dem OLG Dresden eingegangen ist. In der am18.9.2014 eingegangenen Berufungsbegründung wendet sie sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des LG. Wie der Zeuge N. bestätigt habe, habe der Zeuge H. erklärt, eine nochmalige Schließung sei ausgeschlossen. Mit dem handschriftlichen Vermerk in Anlage K4: "Juni 2011 benötigt", habe der Zeuge H. schriftlich zugesagt, dass die angelegte Summe im Juni 2011 wieder zur Verfügung stehen werde. Die Aussage des Zeugen H. zur Anlage K4 sei unwahr. Dies zeige auch Anlage B6, bei der es sich um die zweite Seite der Notizen handele.
Das Gutachten des Sachverständigen S. sei untauglich. Die Kostenentwicklung des Fonds und die eigenen Veröffentlichungen der Fondsgesellschaft seien keine tauglichen Bewertungskriterien. Der Sachverständige habe sich nicht damit auseinandergesetzt, wie es zu der vorherigen Schließung des Fonds gekommen sei.
Zudem hätte der Zeuge H. den Zedenten ohnehin auch auf die Möglichkeit einer dauerhaften Schließung des Fonds hinweisen müssen.
Nachdem die Klägerin ursprünglich 70.686,97 EUR eingeklagt, aber die Klage bereits erstinstanzlich hinsichtlich des entgangenen Gewinns und aufgrund zwischenzeitlicher Ausschüttungen teilweise für erledigt erklärt hat, begehrte sie mit der Berufung zunächst noch 50.840,67 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 5.2.2015 hat sie den Rechtsstreit aufgrund einer weiteren Ausschüttung im Januar 2015. i.H.v. 279,99 EUR sowie weiteren 0,50 EUR (insoweit in Korrektur des Ausschüttungsbetrages gemäß Anlage B18) für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
1. Das Urteil des LG Zwickau vom 17.7.2014 - 2 O 835/12, zugestellt am 21.7.2014, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.560,18 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.9.2012 Zug um Zug gegen Übertragung der Rückzahlungsansprüche des Inhabers U. N. gegenüber dem ... ImmoInvest WKN ... ISIN ..., zzgl. der Kosten der außergeri...