Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages durch sozialtypisches Verhalten (hier: fehlende tatsächliche Sachherrschaft der Grundstückseigentümer).

2. Zur Bedeutung von § 30 AVB WasserV für den Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 10.11.2000; Aktenzeichen 7 O 4359/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.06.2002; Aktenzeichen V ZR 165/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.11.2000 – Az.: 7 O 4359/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 der 1. Instanz sowie die gesamten Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 85 235,67 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von 85 235,67 DM.

Die Klägerin belieferte das Grundstück V.weg in L mit Wasser und beseitigte das Abwasser. Bis zu seinem Tode im Jahre 1965 war K.I. als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Da keine Erben feststellbar waren, wurde mit Bescheid vom 25.10.1966 das Erbrecht des Fiskus festgestellt. Mit Bescheid vom 28.04.1993 wurde das Grundstück gem. § 2 VZOG der Stadt L zugeordnet. Am 16.02.1995 wurde für die noch unbekannte Erbengemeinschaft nach K.I. ein Nachlasspfleger bestellt. Mit Beschluss vom 18.10.1995 wurde der Bescheid vom 25.10.1966 eingezogen und dem am 01.09.1998 verstorbenen E. K.-H. I. ein Teilmindesterbschein zu 1/2 ausgestellt.

Am 24.04.1996 unterzeichneten Mitarbeiter der LWB einen Vertrag über die Wasserlieferung bzw. Abwasserentsorgung bezüglich des Grundstücks V.weg folgenden Inhalts: „Zwischen dem Grundstückseigentümer und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH wird mit Nutzung bzw. Neueinbau o. Wechsel in der Person des Kunden der Wasserversorgungsvertrag geschlossen. Die Rechnungen sind zu stellen an (vollständige Anschrift): LWB, … Grundstückseigentümer (Mieter, Pächter, Verwalter)…”

Am 23.06.1997 wurden E. K.-H. I. und die noch unbekannte Erbengemeinschaft in das Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Da sich die LWB weigerte, das Eigentum der Beklagten an dem Grundstück V.weg anzuerkennen und dieses an die Beklagten herauszugeben, machten E. K.-H. I. sowie der Nachlasspfleger die Herausgabe des Grundstücks gegen die LWB gerichtlich geltend. Dieser Rechtsstreit wurde mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.03.1999 beendet, durch das die LWB zur Herausgabe des Grundstücks an die Kläger des dortigen Verfahrens verurteilt wurde. Die Herausgabe des Grundstücks erfolgte am 05.07.1999. Nach dem Tod des E. K.-H. I. wurde dieser von seiner Ehefrau W.I. allein beerbt.

Die Klägerin begehrt nunmehr Vergütung für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks in der Zeit vom 14.11.1997 bis zum 04.12.1998. Am 01.02.2000 erstellte sie für den Zeitraum vom 14.11.1997 bis zum 04.12.1998 eine an K.-H. I. gerichtete Rechnung über 97 460,67 DM. Von diesem Betrag setzte sie 12 225,00 DM wegen bereits erfolgter Abschlagszahlungen ab. Nach Bekanntwerden des Todes des K.-H. I. nahm die Klägerin die übrigen Mitglieder der nunmehr bekannten Erbengemeinschaft und die alleinerbende Witwe des K.-H. I. in Höhe der Klageforderung mit Rechnung vom 15.08.2000 in Anspruch. Der Wasserzähler wurde gemäß Befundprüfungsprotokoll vom 11.02.1999 überprüft.

Die Klägerin hat behauptet, der Zählerstand habe am 13.11.1997 2 041 m³ und am 04.12.1998 13 873 m³ betragen. Aufgrund einer Hochrechnung müsse bis zum 31.12.1997 von einem Verbrauch von 1 460 m³, bis zum 31.03.1997 mit einem Verbrauch von 2 796 m³ und in der Zeit vom 01.04.1998 bis zum 04.12.1998 mit einem Verbrauch von 7 576 m³ ausgegangen werden. Aufgrund des Preises von 2,95 DM für einen Kubikmeter Wasser und von 4,94 DM für einen Kub ikmeter Abwasser, der sich jeweils aus den öffentlich bekannt gemachten Preisblättern ergebe, zzgl. des Verrechnungspreises für Abrechnungs- und Inkassokosten, die Kosten für die Messeinrichtung und den Grundpreis für die Bereitstellung von Wasser, wie sie in der veröffentlichten Preisblättern niedergelegt seien, ergebe sich ein Gesamtpreis i.H.v. 97 460,67 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten als Erben des vormaligen Grundstückseigentümers K.I. mit ihr einen Versorgungsvertrag durch sozialtypisches Verhalten geschlossen hätten.

Sie hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 85 235,67 DM nebst 6,92 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sich auf das Fehlen ihrer Passivlegitimation berufen. Die LWB habe mit der Klägerin am 24./29.04.1...

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