Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigungsanspruch wegen nichtiger Eigentumsverzichtserklärung des Erblassers nach der Wiedervereinigung
Normenkette
ZGB DDR § 57 Abs. 3; ZGB DDR § 310 Abs. 1; TreuhG § 11; BGB §§ 242, 894, 985; NotG DDR §§ 22-23
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 04.03.1997; Aktenzeichen 12 O 5378/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden, 12. Zivilkammer, vom 04.03.1997 (Az.: 12–O–5378/95) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.
Wert der Beschwer der Beklagten: 1.000.000 DM
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend.
Die am 12.05.1900 geborene Frau P. war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, darunter auch der Flurstücke … und … Flur … Bl. … des Grundbuchs von Dresden-Neustadt (…) Diese Flurstücke wurden zunächst von der Felix Fuchs KG – Kartonagenfabrik – in Dresden genutzt. Die Felix Fuchs KG wurde im Jahre 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 09.07.1972 in Volkseigentum überfuhrt. Das verstaatlichte Unternehmen wurde in den Folgejahren als VEB Kombipack weitergeführt, der die vorbezeichneten Flurstücke auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit P. weiterhin nutzte.
Am 28.02.1987 errichtete P. sie vor dem Staatlichen Notariat Dippoldiswalde ein notarielles Testament (Bl. 12 d. A.), in welchem sie den Kläger zu ihrem Alleinerben einsetzte.
Am 21.09.1987 füllte der Kläger den für einen Eigentumsverzicht an diesen Grundstücken erforderlichen Fragespiegel aus. Er wird darin als Vertreter bezeichnet. Unterzeichnet ist dieser mit „i. V. Fischer” (Anlage B 1 = Bl. 324f. d. A.).
P. wurde am 09.02.1988 in die Friedrichstadtklink in Dresden eingeliefert und noch in der Nacht zum 10.02.1988 einer Notoperation unterzogen. Anschließend wurde sie auf die Intensivstation verlegt, wo sie am 11.02.1988 verstarb.
Eine auf den 10.02.1988 datierte Eigentumsverzichtserklärung bezüglich der oben genannten Flurstücke trägt den Namenszug P. (Bl. 22 f. d. A.).
Am 26.02.1988 fand die Eröffnung des Testaments der Erblasserin statt. Aus dem Testamentseröffnungsprotokoll ist ersichtlich, daß der Kläger lediglich das Grundstück
Weg 1 in Dresden als Grundbesitz der Erblasserin angab.
Unter dem 23.06.1988 erging die Entscheidung zum beantragten Verzicht auf das Eigentum an den streitgegenständlichen Flurstücken durch den Rat der Stadt Dresden. Danach wurde der Verzichtsantrag zum 01.10.1988 genehmigt. Auf die Anlage B 9 (Bl. 336 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Rat der Stadt Dresden teilte diese Genehmigung dem Kläger, der am 01.07.198 eine letzte Pachtzahlung von dem Betriebsdirektor des VEB … Dresden erhalten hatte (Anlage B 10 = Bl. 327 d. A.), mit Schreiben vom 13.07.1988 (Anlage B 11 = Bl. 338 d. A.) mit.
Am 10.10.1988 (Anlage B 12 = Bl. 339 d. A.) erfolgte zwischen dem Kläger und dem Betriebsdirektor des VEB … ine Einigung über die Räumung der Flurstücke.
In einem vor dem Kreisgericht Dresden-Nord geführten Rechtsstreit des VEB … gegen den Kläger wegen der Kostenerstattung für den Einbau neuer Fenster im gesamten Verwaltungsgebäude berief sich letzterer auf den protokollierten Eigentumsverzicht. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen K 6 (Bl. 74 d. A.), K 13 und 14 (Bl. 130f. d. A) sowie die Anlagen B 5 bis B 7 (Bl. 330–333 d. A.) Bezug genommen.
Im Juli 1988 wurde der Kläger wie auch der VEB … auf die Erforderlichkeit des Abrisses von Schornsteinen auf dem Betriebsgrundstück hingewiesen. Auf die Anlagen B 8 und B 9 (Bl. 334f. d. A.) wird Bezug genommen.
Am 30.06.1989 erfolgte auf Antrag des Rates der Stadt Dresden, Abteilung Finanzen – Staatliches Eigentum, beim Grundbuchamt die Eintragung des Eigentumswechsels. Unter der Rubrik Eigentümer wurde „Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB …” Dresden, 8060 Dresden, …, Rechtsträgernachweis vom 23.05.1989, wirksam seit 01.10.1988, Rechtsträgernachweis vom 25.10.1988, wirksam seit 01.10.1988 vermerkt. Auf den Grundbuchauszug Anlage K 1 (Bl. 59–64 d. A.) wird Bezug genommen.
In der Folge erhielt der VEB … durch den Rat der Stadt Dresden, Abteilung Finanzen – Steuern, Bewertungsstelle, einen Steuerbescheid über die zu entrichtende Grundsteuer.
Am 15.02.1990 beantragten die ehemaligen Gesellschafter der Felix Fuchs KG die Reprivatisierung des am 20.04.1972 enteigneten Betriebes in der … Straße … in Dresden.
Am 05.10.1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung des Grundstückes Straße … (Flurstücke … und …) oder die Zahlung einer Entschädigung bei Amt zur Regelung offener Ver...