Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 05.09.1996; Aktenzeichen 2 O 3455/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.1998; Aktenzeichen VIII ZR 100/97)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Häkle des Schmerzensgeldes, dass der Kläger aufgrund der bei einem durch den Beklagten Nr. 1 verursachten Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen beanspruchen kann. Neben weiterem Schmerzensgeld begehrt der Kläger in der Berufungsinstanz die Feststellung, dass ihm die Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9.2.1993 verpflichtet sind.

Der Kläger wurde am 9.2.1993 bei einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße xxx in E. verletzt. Der Beklagte Nr. 1.) führte an jenem Tag den Pkw Renault mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, für den eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten Nr. 2.) bestand. Er hatte den Kläger in seinem Fahrzeug mitgenommen; dieser saß auf der rechten Seite der hinteren Sitzbank In einer Linkskurve versuchte der Beklagte Nr. 1.) einen Lkw zu überholen; dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß zunächst mit seinem Fahrzeug gegen den Heckteil des Pkw. Dabei wurde die rechte hintere Seite des Pkw Renault beschädigt und der Kläger am Kopf verletzt. Der Pkw Renault geriet dann nach links, kollidierte dort mit der Leitplanke, geriet dann wieder nach rechts und stieß abermals mit dem Lkw zusammen. Im weiteren Unfallverlauf wurde der Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Beklagte Nr. 1.) setzte seine Fahrt fort, ohne anzuhalten und ohne sich in irgend einer Weise um den Kläger zu kümmern.

Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalls zahlreiche Frakturen und Schnittverletzungen im Gesicht. Weiterhin erlitt er ein offenes Schädel-Hirn-Trauma IT. Grades, eine Impression, (Eindellung) beider Stirn- und Kieferhöhlen, eine multiple Nasenbeinfraktur, ein beidseitiges Hämatosinus, eine beiderseitige Fraktur des Oberkiefers, eine Jochbeinfraktur rechts, eine Fraktur des Dens axis, eine Unterkieferfraktur und multiple Frakturen der rechten Orbita.

Der Kläger wurde zunächst in das Kreiskrankenhaus B. eingeliefert und noch am selben Tag in die Chirurgische Universitätsklinik nach L. verlegt. Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine Ausweispapiere bei sich trug und selbst verletzungsbedingt keine Angaben machen konnte, konnte seine Identität und sein Versicherungsschutz erst nach drei Tagen geklärt und seine Angehörigen verständigt werden. Mit verschiedenen intensiven Behandlungsmaßnahmen wurde erst nach Klärung des Versicherungsschutzes begonnen. Der Kläger musste im Zusammenhang mit Gesichtsoperationen über eine Röhre maschinell beatmet werden. Bis 10.6.1993 war er in stationärer Behandlung und musste sich am 10.2.1993 und 24.2.1993 Operationen unterziehen. U.a. war eine operative Korrektur der Nasenbasis und eine Enttrümmerung der Stirnhöhlenhinterwand erforderlich. Im Verlauf des Krankenhausaufenthalts entwickelte sich ein Durchgangssyndrom mit Verwirrtheit, Desorientiertheit und depressiven Zuständen. Vom 16.4.1993 bis 12.5.1993 wurde der Kläger auf der traumatalogischen Station der Universitätsklinik L. wegen Sinnestrübung nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma medikamentös behandelt. Vom 18.2.1993 bis 4.5.1993 musste, der Kläger einen Halo-Yoke-Fixateur tragen. Noch nach Entlassung aus dem Krankenhaus musste er einen zirkulären Halsverband tragen.

Am 26.6.1995 erstellte Herr Dr. med. habil. P. ein Gutachten (Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreterin vom 10.12.1996 / Bl. 98-100 d.A.), nach dem beim Kläger u.a. eine Minderung der Konzentrationsfähigkeit festgestellt wurde. Der Gutachter gelangte zu der Einschätzung, beim Kläger liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 % vor. Eine Nachuntersuchung schlug er in einem Jahr vor.

Als dauerhafte Folgen des Unfalls bestehen im Bereich der rechten Augenbraue ein 5 cm breiter Substanzdefekt mit der Folge einer Einsenkung sowie im Bereich des rechten Augen-Nasen-Winkels ein linsengroßer Substanzdefekt, wodurch eine Verbindung der Nasennebenhöhlen mit der Außenwelt besteht. Der Biss ist unvollständig und die Kaufunktion gestört. Im Bereich der vorderen Halspartie hat der Kläger über dem Jugulum eine bleibende, 5 cm lange und 2 cm tiefe Narbe davongetragen. Ferner sind im Gesichtsbereich weitere Narben verblieben. Zur Fixation der Mittelgesichts- und Unterkieferfrakturen wurden mehrere Platten implantiert. Wegen Verlustes fast sämtlicher Zähne muss er Zahnprothesen tragen. Als Folge der Orbitafraktur sieht der Kläger beim Geradeaus-Sehen Doppelbilder. Geruchs- und Geschmackssinn hat der Kläger aufgrund des Unfalls weitestgehend verloren. Er leidet unter Schlafstörungen infolge Nacken- und Kopfschmerzen und kann nur aufgestützt unter Neigung des Kopfes schlafen. Der Unfall hatte ferner eine Wesensänderung des Klägers zur Folge. Er ist schneller ermüdbar, antriebsärmer, aggressiver und reizbarer. Bei einem Wortschatz-Test und einem Test betreffend die Befähigung zum Paarassoziationslernen wurden Minderleistungen f...

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