Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 15.11.1994; Aktenzeichen 4 O 99/94)

 

Tatbestand

Der Kläger wurde als Insasse eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges bei einem Verkehrsunfall am 15.10.1990 auf der Hunsrückhöhenstraße erheblich verletzt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls ist außer Streit. Der Kläger, der am 25.12.1970 geboren ist und den Beruf eines Zimmermanns ausübte (Bl. 10 d.A.), erlitt schwerste Verletzungen, u.a. ein Schädelhirntrauma I.-II. Grades, Frakturen des Unterkiefers, der 8. Rippe, des linken Ober- und Unterarms, des Oberschenkels und des linken Fußes sowie ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Prellungen und Schürfungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Oberstabsarztes ... (Bl. 7 f. d.A.) sowie das unfallchirurgische Gutachten des Prof. Dr. ... vom 15.05.1993 (Bl. 9 ff., insbesondere Bl. 12 f. d.A.) Bezug genommen. Beides wird von den Parteien anerkannt (Bl. 4, 90 d.A.). Der Kläger befand sich vom Unfalltag an bis zum 14.12.1990 sowie vom 10.08. bis 19.08.1992 und vom 23.11. bis 07.12.1992 in stationärer Behandlung. Er musste sich vier operativen Eingriffen unterziehen (Bl. 4 d.A.). Es blieben Bewegungseinschränkungen im linken Bein und linken Arm zurück. Den Beruf als Zimmermann kann er nicht mehr ausüben. Er befindet sich in Umschulung zum Heilerziehungspfleger.

Die Beklagte hat vorprozessual 45.000 DM Schmerzensgeld gezahlt. Mit der Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 50.000 DM verlangt und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen materiellen und immateriellen Schadens begehrt (Bl. 2 f. d.A.). Die Beklagte hat sodann weitere 10.000 DM Schmerzensgeld gezahlt und ihre Verpflichtung zum Ersatz allen materiellen Zukunftsschadens anerkannt (Bl. 19 d.A.). Insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 24, 27, 36 d.A.).

Das Landgericht hat den Kläger als Partei dazu vernommen, welche Einschränkungen und praktischen Behinderungen er durch den Unfall erlitten hat (Bl. 46 ff. d.A.). Es hat sodann durch Urteil vom 15.11.1994 die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 15.000 DM nebst Zinsen verurteilt und ihre Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher immaterieller Zukunftsschäden festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Klage, soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, abgewiesen. Es hat angesichts der erheblichen Verletzungen und zahlreichen Brüche, den damit und mit den Operationen und sonstigen Heilmaßnahmen verbunden Schmerzen, den verbliebenen Dauerschäden und ihren Auswirkungen auf das private und berufliche Leben des Klägers einerseits sowie angesichts des relativ schnellen Heilungsverlaufs andererseits ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000 DM für angemessen gehalten. Aufgrund der Vielzahl der erlittenen Verletzungen hat es auch die Feststellungsklage für zulässig und begründet erachtet.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit ihrer (unselbständige) Anschlussberufung.

Der Kläger begehrt ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 DM. Er verweist insbesondere auf die beim Unfall erlittenen Verletzungen (Bl. 79 d.A.) sowie darauf dass ihm 37 Blutkonserven verabreicht worden seien (Bl. 79 d.A.). Während der mehrfachen stationären Behandlungen habe er sich neben der notfallmäßigen Erstversorgung vier operativen Eingriffen unterziehen müssen (Bl. 80 d.A.). Wie sich aus dem unfallchirurgischen Gutachten vom 18.05.1993 ergebe, bestünden auch zum jetzigen Zeitpunkt gravierende und dauerhafte Unfallfolgen, insbesondere eine erhebliche Deformierung des linken Fußes, Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk und in den Zehen links, eine Muskelminderung des linken Beines, Narben im Bereich des linken Beines, Bewegungseinschränkung bei Unterarmdrehung links und der Handgelenksbeweglichkeit links, Muskelminderung des linken Armes, Narben am linken Arm, verändertes Gangbild und Notwendigkeit einer Schuhversorgung links (Bl. 80 d.A.). Der Kläger sei auch heute noch zu 60 % erwerbsgemindert (Bl. 80 d.A.). Zu berücksichtigen seien ferner die ambulanten Behandlungen (mehrmals wöchentliche Arztbesuche, Massagen und heilgymnastische Behandlungen (Bl. 81 d.A.). Diese Behandlungen dauerten heute noch an, hieran werde sich auch in der nächsten Zukunft nichts ändern (Bi 81 d.A.). In Anbetracht des jungen Alters des Klägers werde er bei normaler Lebenserwartung mehr als 50 Jahre unter den unfallbedingten Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes zu leiden haben (Bl. 81 d.A.). Der Unfall habe sich für ihn auch in beruflicher und familiärer Hinsicht negativ ausgewirkt. Er könne seinen erlernten Beruf als Zimmermann nicht mehr ausüben. Zwar befinde er sich derzeit in einer Umschulung zum Heilerziehungspfleger. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei aber zweifelhaft, ...

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