Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 19.10.1993; Aktenzeichen 8 O 1262/92)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde als Soziusfahrerin auf einem Leichtkraftrad bei einem Verkehrsunfall am 26.03.1989 verletzt Zum Unfall kam es, als der Fahrer des Leichtkraftrades mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Taxifahrzeug zusammenstieß, das auf der Straße wendete. Die volle Eintrittspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs für die Folgen des Unfalls ist außer Streit Die Klägerin, die am 27.08.1974 geboren ist und am Unfalltag 14 Jahre alt war, zog sich einen Oberschenkelschaftbruch links in der Schaftmitte mit mehreren Fragmenten sowie Brüche der 2. und 3. Zehe links zu (Bl. 18 d.A.). Sie befand sich vom 26.03. bis zum 21.04.1989 in stationärer Behandlung. Hierbei wurde die Oberschenkelfraktur durch Verriegelungsnagelung versorgt In der Folgezeit trat eine Einstauchung der Fraktur auf Es kam zu einem weiteren stationären Aufenthalt vom 08.05. bis zum 24.05.1989, bei dem eine Wundinfektion durch Einlegen einer PMMA-Kette behandelt wurde (Bl. 122 d.A.). Während der dritten stationären Behandlung vom 09.10.1989 bis zum 13.10.1989 wurde die eingebrachte Antibiotikakette wieder entfernt (Bl. 21 d.A.). Die Herausnahme des Metalls erfolgte anlässlich des vierten stationären Aufenthalts vom 08.10. bis zum 16.10.1990 (Bl. 21 Rs d.A.). Zwischen den stationären Behandlungen wurde die Klägerin ambulant weiterbehandelt (vgl. hierzu Bl. 19-21 d.A.). Sie wurde im Juli 1989 nicht in die nächste Schulklasse versetzt, weil sie unfallbedingt die Schule für längere Zeit nicht mehr besuchen konnte (Bl. 27 d.A.). Die Beklagte zahlte der Klägerin vorprozessual 12.000 DM Schmerzensgeld.

Mit der Klage hat die Klägerin ein weitergehendes, in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld (in Höhe von zuletzt mindestens noch 10.000 DM, Bl. 54 d.A.) verlangt und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens begehrt Zur Begründung eines höheren Schmerzensgeldes hat sich die Klägerin insbesondere berufen auf Komplikationen in Heilungsverlauf (Antibiotikakette), auf Dauerschäden (Beinverkürzung um 2 cm, Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit der Folge muskulärer Verspannungen, 10 cm lange Narbe und dadurch bedingte psychische Beeinträchtigung) sowie auf Einschränkung der Lebensfreude durch den Wegfall der vor dem Unfall intensiven sportlichen Betätigung (Bl. 13 d.A.).

Die Beklagte hat dagegen die Meinung vertreten, das von ihr gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen und ausreichend. Ein immaterieller Zukunftsschaden sei nicht zu befürchten. Hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens bestehe im Hinblick auf das im Schreiben vom 07.11.1991 (Bl. 141 d.A.) abgegebene Anerkenntnis kein Rechtsschutzbedürfnis.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. .../Prof. Dr. ... . Es hat sodann durch Urteil vom 19.10.1993 - 8 O 1262/92 - die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen Zukunftsschadens festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld hat das Landgericht unter ausführlicher Begründung als angemessen bewertet. Es hat die Feststellungsklage hinsichtlich des materiellen Anspruchs als begründet angesehen, weil nach dem Ergebnis des Gutachtens die Erforderlichkeit künftiger ärztlicher Behandlungen und sich daraus ergebenden Kosten nicht auszuschließen sei. Hinsichtlich des immateriellen Zukunftsschadens hat es dagegen die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht zu befürchten sei. Die derzeit feststehenden Beeinträchtigungen seien bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Feststellungsantrag hinsichtlich des immateriellen Zukunftsschadens weiterverfolgt und ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 DM verlangt. Sie rügt, das Landgericht habe die Beinverkürzung und die hierdurch bedingten psychischen Beeinträchtigungen sowie den Wegfall der Möglichkeit der früher intensiven sportlichen Betätigungen nicht hinreichend berücksichtigt (Bl. 193 d.A.). Das Landgericht habe auch die Komplikationen im Heilungsverlauf nicht ausreichend gewürdigt (Bl. 196 ff. d.A.). Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass noch PMMA-Kugeln einlägen, die zu irgendeinem Zeitpunkt entfernt werden müssten. Die Feststellungsklage auf Ersatz des immateriellen Schadens sei begründet, weil mit der Erforderlichkeit ärztlicher Behandlungen auch in der Zukunft gerechnet werden müsse. Letztlich sei auch die Kostenentscheidung zu beanstanden (Bl. 200 d.A.).

Die Klägerin beantragt (Bl. 179, 220 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres angemessenes Sch...

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