Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 31.08.2010; Aktenzeichen 7 HKO 3990/09) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig vom 31.8.2010 - Az.: 7 HKO 3990/09 - wird zurückgewiesen.
Das Urteil des LG Leipzig vom 31.8.2010 - Az.: 7 HKO 3990/09 - wird für vorbehaltlos erklärt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. AG (künftig: Schuldnerin), das mit Beschluss des AG Essen vom 1.9.2009 eröffnet wurde. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Miete für die Warenhausimmobilie in der. straße in L. für die Monate September bis Dezember 2009. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das LG hat den Beklagten antragsgemäß im Urkundenprozess verurteilt und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Der Senat hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 20.4.2011 zurückgewiesen. Wegen des Parteivorbringens bis zum Erlass dieses Urteils wird auf dessen Gründe Bezug genommen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der BGH die Revision zugelassen. Mit Urt. v. 8.11.2012 - IX ZR 77/11 - hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat sodann vom Urkundenprozess Abstand genommen. Der Beklagte hat hierin nicht eingewilligt.
Der Beklagte meint, dem Klageanspruch stehe die Einrede der Anfechtbarkeit der Vertragsübernahme entgegen. Insbesondere sei der für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gegeben. Dieser ergebe sich daraus, dass die Vertragsübernahme ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung erst im Insolvenzfall zeige und der Klägerin eine inkongruente Deckung gewähre. Hinzu kämen das Näheverhältnis zwischen den Beteiligten sowie ungewöhnliche Begleitumstände und Regelungen des Vertrags.
Die Vertragsübernahme durch die Schuldnerin sei ökonomisch nicht sinnvoll gewesen. Die Klägerin könne nicht erklären, warum für die E.-Gesellschaften nicht dieselbe Konstruktion gewählt worden sei wie für die anderen Mietverhältnisse. Den Organen der Schuldnerin sei die Nachteiligkeit der streitgegenständlichen Mietverhältnisse, die zu einer Verlustrückstellung bei der K ... GmbH geführt hätten, präsent gewesen. Auffallend sei, dass die Schuldnerin bis März 2009 keine Miete für das streitgegenständliche Objekt gezahlt habe. Die Nebenkostenabrechnung für 2007 sei entgegen den vertraglichen Regelungen gegenüber der K ... GmbH erteilt worden. Auch die unplausible Übernahme von Altverbindlichkeiten indiziere den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin.
Der Vertrag sei in ungewöhnlicher Eile abgeschlossen worden. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Krise der Schuldnerin deute dies auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hin.
Die Voraussetzungen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO lägen vor, da der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe. Dies habe auch die Klägerin gewusst.
Die Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz indizierten auch die Kenntnis der Klägerin von diesem Vorsatz der Schuldnerin. Es sei nicht erforderlich, dass der Schuldner bzw. der Anfechtungsgegner sich konkrete Vorstellungen über rechtliche Zusammenhänge und die genaue Art und Weise mache, in der sich die Benachteiligung später realisiere.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Leipzig vom 31.8.2010 - 7 HKO 3990/09 - die Klage abzuweisen; hilfsweise das Urteil des LG Leipzig vom 31.8.2010 - 7 HKO 3990/09 - aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des LG Leipzig vom 31.8.2010 - 7 HKO 3990/09 - für vorbehaltlos zu erklären.
Der Beklagte beantragt, den Antrag der Klägerin, das Urteil des LG Leipzig vom 31.8.2010 - 7 HKO 3990/09 - für vorbehaltlos zu erklären, abzuweisen.
Die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe keinen Vorsatz gehabt, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Motivation der Schuldnerin für die Übertragung der Mietverhältnisse sei die völlige Umstrukturierung der von dem Konzern genutzten Immobilien gewesen. Die ursprüngliche Funktion der K ... GmbH sei dadurch gegenstandslos geworden. Deshalb habe die Konzernleitung diese Gesellschaft abschaffen wollen. Der gangbarste Weg dazu sei die Übertragung der Mietverhältnisse auf die Schuldnerin gewesen, die über den Mietverschaffungsvertrag ohnehin für die Verpflichtu...