Entscheidungsstichwort (Thema)

Arrest gegen Auslandsschuldner mit lediglich unkörperlichem Inlandsvermögen im Zugewinnausgleichsverfahren

 

Normenkette

ZPO § 917

 

Verfahrensgang

AG Riesa (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen 3 F 0386/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Arrestbeklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Riesa vom 17.5.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Arrestbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ergänzend gilt:

Gegen das Urteil des FamG vom 17.5.2006 hat der Arrestbeklagte Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten sei, da es von Anfang an an einem Arrestgrund gefehlt habe. Sein Auslandswohnsitz sei der Arrestklägerin bereits seit dem Jahre 2000 bekannt. Dieser stelle seiner Ansicht nach auch deshalb keinen Arrestgrund dar, weil die Gegenseitigkeit mit der kanadischen Provinz British Columbia i.S.d. § 917 Abs. 2 ZPO verbürgt sei. Die Übertragung des in R. gelegenen Grundstücks auf die - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - in seinem alleinigen Vermögen befindliche GmbH & Co. KG habe zu keinem Nachteil für die Arrestklägerin geführt. Diese könne über die Vollstreckung in die Gesellschaftsanteile zugleich in das Grundstück vollstrecken. Schließlich habe er bereits vor Fälligkeit des restlichen Zugewinnausgleichsanspruch Vorbereitungen zu deren Erfüllung getroffen, die jedoch durch den Arrest vereitelt worden seien.

Der Arrestbeklagte beantragt, das Urteil des AG Riesa vom 17.5.2006 abzuändern bzw. aufzuheben, den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, zurückzuweisen, weiterhin den Arrestbefehl des AG Riesa vom 27.7.2005 in der Fassung des Beschlusses des OLG Dresden vom 29.7.2005 (Az.: 21 UF 469/05) aufzuheben und die Anträge auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

Die Arrestklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift des Senats Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das AG hat auf den Feststellungsantrag der Arrestklägerin hin zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn der Arrest war zulässig und begründet, bis durch die Möglichkeit, wegen des Anspruchs auf Zugewinnausgleich in der von der Arrestklägerin geltend gemachten Höhe von 680.018,20 EUR ab dem 1.1.2006 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Ehescheidungsvereinbarung vom 26.7.2000 betreiben zu können, der Arrestgrund entfallen (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 925 Rz. 7 und § 927 Rz. 8) und damit Erledigung eingetreten ist.

1. Der Arrestanspruch folgt vorliegend aus der in § 3 der Ehescheidungsvereinbarung vom 26.7.2000 niedergelegten Verpflichtung des Arrestbeklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Arrestklägerin. Diese hat dargetan, dass ihr nach den von dem Arrestbeklagten vertragsgemäß erbrachten und unstreitigen Teilleistungen noch ein restlicher Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 680.018,20 EUR zusteht. Soweit der Arrestbeklagte weiteren Teilleistungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch der Arrestklägerin behauptet, hat er diese nicht glaubhaft gemacht.

2. Der Umstand, dass der Zugewinnausgleichsanspruch der Arrestklägerin bereits tituliert ist, schließt den Arrest vorliegend nicht aus. Denn nach § 3 Ziff. 3 der Ehescheidungsvereinbarung sollte die Zahlung des restlichen Zugewinnausgleichs bis zum 31.12.2005 erfolgen und durfte vor Ablauf dieses Kalendertages die Zwangsvollstreckung nicht beginnen (§ 751 Abs. 1 ZPO; vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 391; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 916 Rz. 7).

3. Für den Arrest hat es auch nicht an einem Arrestgrund i.S.v. § 917 Abs. 1 ZPO gefehlt.

Nach dieser Vorschrift findet der dingliche Arrest statt, wenn ohne seine Verhängung zu besorgen ist, dass die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Beurteilung dieser Frage bemisst sich nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (RGZ 67, 365 [369]); auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 313).

Es ist unstreitig, dass der Arrestbeklagte sein in R. gelegenes Grundstück am 1.2.2005 an die GmbH & Co. KG aufgelassen hat und der Eigentumswechsel am 22.8.2005 im Grundbuch eingetragen worden ist. Mit diesen tatsächlichen Umständen war nach den vorstehend genannten Grundsätzen der Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Veräußerung des einzigen körperlichen Vermögens...

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