Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 28.07.2000; Aktenzeichen 5 O 1045/00) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 5. Zivilkammer, vom 28.07.2000 (Az.: 5 O 1045/00) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 10.758,34 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Bauträger- und Projektierungsgesellschaft mbH von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 25.000 DM, die diese von dem bei ihr geführten Konto der Gemeinschuldnerin als Aufwandspauschale wegen einer gescheiterten Bauträgerfinanzierung von drei Objekten (vgl. Schreiben der Beklagten vom 01.07.1999 = Anlage K 1 = Anlagenband) abgebucht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme (Bl. 42–46 d. A.) der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 25.000 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 16.02.2000 verurteilt. Der Klägerin stehe ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte den Betrag rechtsgrundlos von dem Konto der Gemeinschuldnerin abgebucht habe. Zwar könne dem Grunde nach von einem Anspruch der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin nach den Grundsätzen der c.i.c. wegen eines grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen ausgegangen werden. Jedoch habe die Beklagte den ihr dadurch entstandenen Vertrauensschaden nicht schlüssig dargelegt.
Mit ihrer Berufung nimmt die Beklagte die Verurteilung zur Rückzahlung eines Betrages von 14.241,66 DM hin. In Höhe von 10.758,34 DM sei ihr hingegen ein Schaden entstanden. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder, der hinsichtlich der Vertragsverhandlungen, der Bearbeitung der Kreditunterlagen und der Objektbesichtigung angefallen seien (Bl. 92 d. A.). Hinzu komme ein Betrag für Fahrtkosten in Höhe von 58,34 DM (Bl. 93 d. A.). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 90–93 d. A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LG Chemnitz vom 28.07.2000 (Az.: 5 O 1045/00) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.241,66 DM nebst 4% Zinsen seit 16.02.00 zu zahlen und im Übrigen die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger weist zum einen darauf hin, dass die Schadensaufstellung der Beklagten lediglich einen Betrag von 7.758,34 DM ergebe. Folglich sei die Berufung in Höhe von 3.000 DM bereits unzulässig, da es an einer Begründung mangele. Im Übrigen sei die Berufung auch unbegründet. Der Beklagten stehe bereits dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der c.i.c. nicht zu. Erforderlich sei die Erzeugung eines besonderen, gesteigerten Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Verträge mit Sicherheit geschlossen würden. An der Darlegung eines solchen Vertrauenstatbestandes aber fehle es. Zudem sei es die Beklagte selbst gewesen, die die Vertragsverhandlungen abgebrochen habe. Auch fehle es an der Kausalität zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem angeblich enttäuschten Vertrauen. Ein relevanter Vertrauenstatbestand könne allenfalls mit dem Schreiben vom 12.04.1999 (Anlage B 4) geschaffen worden sein, so dass erst die ab diesem Zeitpunkt getätigten Aufwendungen erstattungsfähig seien. Ausgehend von der Schadensaufstellung der Beklagten aber seien nach diesem Zeitpunkt lediglich 2 Stunden angesetzt worden. Darüberhinaus aber habe die Beklagte ihre Aufwendungen auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie würden auch vorsorglich in ihrer Höhe bestritten. Berücksichtigung finden müsse auch der Aspekt der Schadensminderungspflicht. Auf den Inhalt der Berufungserwiderung (Bl. 95–100 d. A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist bereits in Höhe eines Betrages von 3.000 DM unzulässig. Die in der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwendungen ergeben lediglich einen Gesamtbetrag von 7.758,34 DM und nicht wie die Beklagte vorträgt, einen Betrag von 10.758,34 DM. Damit fehlt es bezüglich eines Betrages von 3.000 DM an der Darlegung der Berufungsgründe i. S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
2. Die Berufung ist im Übrigen unbegründet. Die Beklagte hat auch bezüglich eines Betrages von 7.758,34 DM nicht in schlüssiger Weise das Vorliegen eines Anspruches gegen die Klägerin dargelegt.
a) Der Beklagte steht schon nach ihrem eigenen Vortrag kein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer c. i. c. zu.
aa) Eine Haftung bei Scheitern von Vertragsverhandlungen kommt lediglich in engen Grenzen in Betracht. Die die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund, mithin aus sachfremden Erwägungen, abbrechende Partei, muss bei der anderen Partei zurechenbar das Vertrauen au...