Leitsatz (amtlich)
1. Geschäftsbedingungen des Leasinggebers in einem Kilometerabrechnungsvertrag, die für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzuges eine Abrechnung nach Restwertgrundsätzen gestatten sowie näher ausformen, sind unabhängig davon, ob sie einbezogen und transparent ausgestaltet sind (§§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB), jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam, wenn der mit einem festen Prozentsatz des benannten "Einstandspreises" vorgegebene Restwert, an den die Berechnung des Kündigungsschadens anknüpft, hinter dem hypothetischen objektiven Fahrzeugwert bei regulärem Vertragsende zurückbleibt.
2. Den vertraglich vereinbarten Mehrkilometerausgleich kann der Leasinggeber auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangen, wenn und soweit die festgelegte Gesamtlaufleistung bereits überschritten ist. Der Ausgleich muss dann allerdings im Rahmen der Berechnung des Nichterfüllungsschadens berücksichtigt werden, indem bei der Bestimmung des Fahrzeugwertes im Rückgabezeitpunkt nicht die tatsächliche, sondern eine um die gesondert auszugleichenden Mehrkilometer verminderte Laufleistung zugrunde gelegt wird.
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 27.10.2006; Aktenzeichen 1 O 172/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 27.10.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.462,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.104,33 EUR seit dem 19.3.2005, aus 1.163,35 EUR seit dem 14.2.2006 und aus 194,49 EUR seit dem 7.2.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin zu 82 %, der Beklagte zu 18 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 73 %, dem Beklagten zu 27 % zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt aus einem gewerblichen, wegen Zahlungsverzuges wirksam vorzeitig gekündigten Pkw-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung rückständige Leasingraten und Schadensersatz. Das LG hat die ursprünglich auf Zahlung von 13.927,51 EUR gerichtet gewesene Klage mit Urteil vom 27.10.2006, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in einem Umfang von noch 9.103,89 EUR nebst Zinsen weiter. Darin sind enthalten unbezahlte Leasingraten (1.104,33 EUR), hälftige Gutachterkosten (57,69 EUR) und ein Nichterfüllungsschaden, den die Klägerin nunmehr auf 7.941,87 EUR beziffert. Dieser Betrag ergibt sich nach ihrer Darstellung, wenn von dem Nettobarwert der restlichen Leasingraten (1.605,66 EUR) und dem mutmaßlichen Verkaufserlös zum regulären Vertragsende (18.620,69 EUR) der tatsächliche, nach ihrer Ansicht den Verkehrswert abbildende Verkaufserlös (12.284,48 EUR) abgezogen wird. Den fiktiven Verkehrswert zum Vertragsende bei durchschnittlichem Erhaltungszustand und Einhaltung der vereinbarten Laufleistung habe sie entgegen der Ansicht des LG bereits auf S. 7 der Anspruchsbegründung vorgetragen und unter Beweis gestellt. Ihr damaliger Vortrag zur Höhe dieses Wertes (23.751,27 EUR) könne allerdings nicht mehr vollständig aufrechterhalten werden. Das - erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte - Schreiben der DEKRA vom 12.6.2006 (Anlage K 13) belege vielmehr einen fiktiven Verkehrswert von lediglich noch 18.620,69 EUR.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Richtigkeit der Bewertung(en) in der DEKRA-Stellungnahme vom 12.6.2006 stellt er nicht in Abrede; die Vorlage dieses Schreibens sei jedoch verspätet.
II. Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet.
1. Im Umfang von 1.104,33 EUR brutto hat das Rechtsmittel allerdings ohne Weiteres Erfolg.
Der Beklagte schuldet diesen Betrag unmittelbar vertraglich in Gestalt rückständiger Leasingraten (Juni 2004 und 0113.1.2005); für die ein oder zwei Tage zwischen Zugang des Kündigungsschreibens vom 10.1.2005 und Rückgabe des Fahrzeuges am 13.1.2005 ergibt sich der anteilige Anspruch dabei aus § 546a Abs. 1 BGB (ebenfalls brutto; vgl. BGH v. 22.3.1989 - VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123 = MDR 1989, 808 = CR 1990, 204 zu § 557 Abs. 1 BGB a.F.). Die Auffassung des LG, dieser Betrag könne der Klägerin nicht zugesprochen werden, weil die abzuziehende mögliche Wertdifferenz zum hypothetischen Fahrzeugwert mangels Darlegungen der Klägerin unbekannt sei, trifft nicht zu. Schon die Ausgangsüberlegung ist verfehlt. Gleichgültig, wie hoch im Rahmen der Schadensberechnung ein etwaiger Wertdifferenzvorteil ausfällt, ist dieser keinesfalls auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin anzurechnen.
2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht der Klägerin ein zusätzlicher vertraglicher Anspruch i.H.v. 194,49 EUR zu.
a) Dahinter verbirgt sich der vertraglich vereinbarte Ausgleich für gefahrene Mehrkilometer i....