Leitsatz (amtlich)
1. Die für die Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung notwendige Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen dient dem Zweck, ggf. einem medizinischen Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen; die Anforderungen an diese Darlegung dürfen nicht überspannt werden.
2. Ein Antragsteller, der auf einen gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vorträgt und anschließend vom Gericht angehört wird, darf ohne einen weiteren Hinweis von einem ausreichenden Vortrag ausgehen. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 911/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.02.2018 - Az. 8 O 911/17 - aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.430,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin war als Krankenpflegerin in der Nachtschicht in einem Pflegeheim tätig. Sie nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer bei ihr gehaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Rückzahlung geleisteter Beiträge und Freistellung von künftigen Monatsbeiträgen in Anspruch. Sie behauptet, seit dem 06.07.2016 für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit berufsunfähig zu sein. In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden "Besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge" heißt es unter § 2:
"(1.) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht....
...
(3.) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf i.S.v. Absatz 1 auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des 6. Monats. Wird nach einer Anerkennung unserer Leistungspflicht bei der Nachprüfung gemäß § 7 festgestellt, dass inzwischen eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich insgesamt mindestens 3 Jahren i.S.v. Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorliegt, werden wir die Versicherungsleistungen gemäß § 1 auch für die ersten sechs Monate erbringen.
(4.) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht..." (Anlage BLD 2).
Wegen der weiteren Einzelheiten zur Berufsunfähigkeitsrenten- und Beitragshöhe wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit ihrem Arbeitgeber zum 18.05.2017 beendet. Unter Bezug auf die ihr durchgängig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 06.01.2016 bis einschließlich 24.02.2017 (Anlage K 3), hat sie nach § 2 Abs. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen ab dem 6.7.2016 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte abgelehnt.
Erstinstanzlich hat sie behauptet, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Krankenpflegerin wegen einer seelischen mittelschweren Depression und wegen einer Minderbelastbarkeit von Wirbelsäule und Gelenken zu 70 % nicht mehr ausüben zu können. Dem ist die Beklagte entgegen getreten. Das Landgericht hat die Klage wegen nicht hinreichender Substantiierung des genauen Berufsbildes und der genauen Einschränkungen der Klägerin abgewiesen. Weder die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung (Anlage K 12) noch die auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 5.12.2017 nachgereichte Ergänzung reichten hierfür aus. Zwar lasse sich hieraus entnehmen, welchen Aufgabenbereich aus der Stellenbeschreibung die Klägerin zu wieviel Prozent nicht mehr ausüben könne, unklar bleibe indes, auf welchen Beschwerden diese Einschränkungen beruhten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Anforderungen an die Substantiierungslast im H...