Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1542/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichtes Leipzig vom 18.04.2018 - 3 O 1542/16 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.934,34 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23 05.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 958,19 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 08.07.2016 freizustellen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.920,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Beklagte ist ihr nicht nur zur Zahlung des vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatzes von 7 013,44 EUR verpflichtet. Er hat der Klägerin auch den mit der Berufung weiterverfolgten Betrag von 3.920,91 EUR zu ersetzen. Der Betrag entspricht den Kosten, die von der ... Werkzeug- und Vorrichtungsbau GmbH (im Folgenden: ... GmbH) im zweiten Rechtszug des vom Beklagten für sie geführten Prozesses gegen die Geschäftsführer der Fa. ... (Landgericht Görlitz, 1 O 416/13) zu tragen waren und von der Klägerin verauslagt wurden. Der auch insoweit der ... GmbH aus dem Anwaltsvertrag mit dem Beklagten entstandene Schadensersatzanspruch ist gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte wegen der Verletzung der ihm als Anwalt obliegenden Aufklärungspflichten dem Grunde nach für sämtliche der ... GmbH im genannten Vorprozess entstandenen Kosten zu haften hat.
Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht dem Beklagten fehlerhaft die Beweislast dafür auferlegt hat, dass er den gesetzlichen Vertreter der ... GmbH ausreichend über die (fehlenden) Prozessaussichten belehrt habe. Dieser Fehler bleibt hinsichtlich der nunmehr allein noch im Streit stehenden Kosten im Ergebnis unbeachtlich.
Der Beklagte wäre im Rahmen der ihn treffenden gesteigerten sekundären Darlegungslast gehalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, in welcher Weise er seine Hinweispflichten gegenüber der ... GmbH erfüllte. Diesem Erfordernis mag er noch nachgekommen sein, soweit es um die gebotenen Hinweise zu den Prozessaussichten der ... GmbH vor der Erhebung der Klage ging. Er legt indes nicht dar, wie er die ... GmbH vor der Erhebung der Klage ging. Er legt indes nicht dar, GmbH nach dem erstinstanzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Görlitz über die Risiken einer Berufung aufgeklärt habe. Der Behauptung der Klägerin, er habe dem Geschäftsführer der ... GmbH zunächst die als Anlage K 14 ausgedruckte E-Mail vom 19.05.2014 geschickt und diesem auf dessen Frage anschließend nur noch mitgeteilt, dass sich die Chancen der Berufung die Waage halten würden, ist der Beklagte nicht mit konkretem Vortrag entgegengetreten. Folglich ist die Behauptung der Klägerin gern § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Davon ausgehend hat der Beklagte die ... GmbH im Unklaren darüber gelassen, dass die Berufung, wie es der Senat in seinem im Vorprozess am 10.07.2014 ergangenen Beschluss ausgeführt hat, ohne Aussicht auf Erfolg war.
Auf die Aussage des vom Landgericht als Zeugen vernommenen Geschäftsführers der ... GmbH kommt es schon deshalb nicht mehr an Allerdings hat dieser nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm der Beklagte die konkreten Risiken des Prozesses zu keinem Zeitpunkt aufgezeigt habe.
Das Verschulden des Beklagten für die hiernach anzunehmende Pflichtverletzung ist zu vermuten. Der Beklagte zeigt keine Gründe auf, die ihn gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entschuldigen könnten.
2. Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass die von der Klägerin übernommenen Kosten des Vorprozesses auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhen. Der Geschäftsführer der ... GmbH hat bei seiner Zeugenvernehmung unmissverständlich bekundet, dass er von der Durchführung des Vorprozesses abgesehen hätte, wenn er über die mangelnden Erfolgsaussichten aufgeklärt worden wäre. Der Beklagte hat somit nicht bewiesen, dass sich der Geschäftsführer, anders als es nach der Lebenserwartung zu vermuten ist, nicht beratungsgerecht verhalten hätte.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings in seiner Annahme, die Kosten für das Berufungsverfahren des Vorprozesses seien - anders als die Kosten der ersten Instanz - trotzdem nicht ersatzfähig. Die für den zweiten Rechtszug des Vorprozesses erteilte Deckungszusage der Klägerin steht der Geltendmachung auch dieses Schadens nicht entgegen. Der Senat schließt sich hierbei der herrschenden, von der Klägerin zitierten Rechtsprechung an, won...