Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 849/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.08.2021; Aktenzeichen X ZR 23/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.07.2019, Az.: 8 O 849/17, unter Aufhebung im Kostenpunkt und Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,

1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise "xxx.com ... ..." anzubieten und für weitere Zahlungsmethoden ein zusätzliches Entgelt zu erheben,

2. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern bei der Buchung von Flügen im Internet vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, was ein Flug inklusive Gepäckbeförderung kostet bzw. welche Kosten für das Gepäck entstehen, sofern die jeweilige Fluggesellschaft eine Mitnahme von Gepäckstücken (über das Handgepäck hinaus) zu dem gebuchten Flug nicht ausgeschlossen hat.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung nach dem Unterlassungsklagegesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie um Zahlung von Abmahnkosten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.07.2019 hat das Landgericht Leipzig der Klage hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.2 (Information über Kosten der Gepäckbeförderung) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 24.07.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 19.08.2019, die am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 24.10.2019 ist die Berufungsbegründung des Klägers am 24.10.2019 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung des Klägers ist der Beklagten am 01.11.2019 mit Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.11.2019, beim Oberlandesgericht am gleichen Tage eingegangen, hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe unzutreffend den von Amts wegen zu prüfenden Tatbestand des Art. 23 VO (EG) 1008/2008 nicht herangezogen. Danach sei der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und müsse alle Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten, die zum fraglichen Zeitpunkt vorhersehbar seien. Ein ausnahmsweise zu gewährender Rabatt dürfe nicht in den Endpreis eingerechnet werden. Dies hätten bereits das Kammergericht mit Urteil vom 04.01.2012, Az.: 24 U 90/10, sowie der Senat selbst mit Urteil vom 04.06.2019 (Az. 14 U 1718/18) zutreffend entschieden. Der Kläger mache sich die Begründung des Senates insoweit zu eigen. Ein Verstoß gegen § 312a Abs. 4 BGB liege vor. Die von der Beklagten erhobene Servicegebühr ("Service Fee") pro Strecke sei als Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels anzusehen. Dies habe die Beklagte auf ihrer Internetseite selbst so dargestellt (Anlage K1, S. 9; Anlage K2, S. 12). Dass es sich tatsächlich um ein Zahlungsmittelentgelt handele, habe der Senat in seinem Urteil vom 04.06.2019, Az.: 14 U 1718/18, entschieden. Die anfallende Servicegebühr sei in dem zunächst ausgewiesenen Endpreis für die Zahlung mit der xxx.com ... nicht enthalten. Sie werde erst später, wenn der Kunde sich für ein anderes Zahlungsmittel entscheide, hinzugerechnet.

Die Gestaltung sei nicht als eine Rabattgewährung für Kunden, die mit der entsprechenden Kreditkarte bezahlten, anzusehen, sondern vielmehr als verdecktes Entgelt in Höhe der Servicegebühr auf die übrigen Kreditkarten. Darüber helfe auch die Argumentation des Landgerichts nicht hinweg, dass die Gebühr pro Strecke erhoben werde, was mit dem Zahlungsmittel nichts zu tun habe. Die Darstellung der Beklagten, es handele sich um eine Dienstleistungsgebühr, sei nicht überzeugend. Bei Kunden, die eine xxx.com ... besitzen, würde auf die Dienstleistungsgebühr verzichtet und kein Gewinn am vermittelten Flug generiert, was das Geschäftsmodell der Beklagten in Frage stellen würde. Im Übrigen sei das verlangte Entgelt kausal an das Zahlungsmittel gebunden und nicht an die Dienstleistung. Da der gerügte Verstoß vom Kläger bereits vor Inkrafttreten des § 270a BGB festgestellt worden sei, habe sich der Kläger in der ersten I...

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