Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Abänderung eines vor dem 1.1.2008 protokollierten Vergleichs
Leitsatz (amtlich)
Ein vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes und vor Verkündung der Entscheidung des BGH v. 12.4.2006 - XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006, geschlossener Prozessvergleich zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht allein wegen der geänderten Rechtslage abzuändern, wenn die Vereinbarung auch nach heutigem Recht einen gerechten Interessenausgleich darstellt.
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 1, 4; EGZPO § 36 Nr. 1; BGB §§ 1570, 1578b
Verfahrensgang
AG Dresden (Urteil vom 26.09.2008; Aktenzeichen 306 F 1259/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Dresden vom 26.9.2008 - 306 F 1259/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision zum BGH wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Abänderbarkeit eines Vergleichs. Die Parteien haben am 27.8.1988 die Ehe geschlossen, die mit Urteil des AG - Familiengericht - Dresden vom 1.2.2005 - 306 F 1159/02, geschieden worden ist. Die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt ist durch das AG mit Urteil vom 16.9.2005 entschieden worden, der Kläger ist zu unbefristetem Unterhalt von zuletzt 657 EUR verurteilt worden. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahren, Az.: 23 UF 689/05, haben die Parteien vor dem Einzelrichter des 23. Zivilsenats am 1.2.2006 folgenden Vergleich geschlossen:
1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zur Abgeltung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt dieser für die Zeit vom 1.2.2005 bis 31.12.2008 monatlich jeweils im Voraus 570 EUR zu zahlen und für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2014 monatlich jeweils im Voraus 280 EUR zu zahlen. Für die Zeit ab 1.1.2015 verzichtet die Antragsgegnerin auf nachehlichen Ehegattenunterhalt gleich aus welchem Rechtsgrunde. Der Antragstelelr nimmt diesen Verzicht an.
2. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin von Kindesunterhalt, den diese für den gemeinsamen Sohn ... G., geboren am 18.5.1989, ab dessen Volljährigkeit (mit-)schuldet, bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von. G. frei. Die Antragsgegnerin ist mit dieser Regelung einverstanden.
3. Die in Ziff. 1 genannte Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers beruht auf einer Unterhaltsberechnung, die vom Einkommen des Antragstellers für seine Tätigkeit für das Universitätsklinikum ... an der ... auf der Grundlage des Arbeitsvertrages für Ärzte vom 30.05./17.6.2002 ausgeht, die grundsäztzlich dem PKH-Beschluss des Senats vom 17.1.2006 (Bl. 283 bis 287 d.A.) folgt, aber die Einwendungen von Frau Rechtsanwältin ... im Schriftsatz vom 25.1.2006 (Bl. 292 bis 299) d.A.) berücksichtigt, so dass zunächst eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers in Höhe des erteilten Anerkenntnis (570 EUR) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von C ... für angemessen gehalten wird. Für die Zeit ab 1.1.2009 gehen die Parteien davon aus, dass die Antragsgegnerin nun verpflichtet ist, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen und dass es ihr auch gelingen wird. Fiktiv werden ihr in Anlehnung zu dem aus ihrer 60- %igen Tätigkeit erzielten bereinigten Nettoeinkommen von 450 EUR für den Vollzeitjob 750 EUR zugerechnet, so dass sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin i.H.v. etwa 387 EUR ergeben könnte. Eine Zeitdauer von weiteren sechs Jahren, gerechnet ab 1.1.2009, halten die Parteien für angemessen, um einerseits der langen Ehedauer und der während der Ehezeit seit 1992 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung durch die Antragsgegnerin, andererseits den Umständen, dass die drei gemeinsamen Kinder bereits jetzt weitgehend selbständig sind, der größte Sohn beim Vater lebt und von ihm betreut wird sowie den Berufschancen der Antragsgegnerin angesichts ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs gerecht zu werden. Im Weiteren berücksichtigen die Parteien mit der Regelung zu Ziff. 2 die Tatsache bei der Unterhaltsberechnung, dass die Antragsgegnerin dem ältesten Sohn ... G. ab dessen Volljährigkeit nicht mehr alleine zum Barunterhalt verpflichtet ist, vielmehr dann eine Quotierung nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen der Parteien vorgenommen werden muss mit der Folge, dass der Antragsteller den weitaus gröten Teil des Barbedarfs des Jungen zu decken hat, so dass die Antragsgegnerin dann über geringere Ausgaben und ein erhöhtes Einkommen verfügt, weshalb ihr Unterhaltsanspruch dann reduziert werden müsste. Eine solche Verrechnung nehmen die Parteien nunmehr dadurch vor, dass der mögliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ab dem 1.1.2009 von 387 EUR auf 280 EUR reduziert wird.
4. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat der K...