Leitsatz (amtlich)
1. Treten im Anschluss an die Regulierung eines Versicherungsfalles in der Gebäudeversicherung weitere Folgeschäden auf, beginnt für diese der Lauf der Verjährungsfrist gem. § 12 Abs. 1 VVG a.F. erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer auch insoweit die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat.
2. War das Gebäude bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits vorgeschädigt, ist die Versicherungsentschädigung um den auf die Vorschäden entfallenden Anteil, der gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann, zu verringern.
Verfahrensgang
LG Bautzen (Urteil vom 24.04.2009; Aktenzeichen 2 O 720/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Bautzen vom 24.4.2009 - 2 O 720/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 345,43 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.1.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 97 %, die Beklagte zu 3 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.979,47 EUR.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II. Die Berufung ist zulässig, insb. entspricht sie §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat aber nur zu einem geringen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht nur in dieser Höhe ein Anspruch aus der bei der Beklagten gehaltenen Gebäudeversicherung gem. §§ 1, 4 Nr. 1b, 6 VGB Cxx zu. Die weitergehende Klage war hingegen abzuweisen.
1. Allerdings ist das LG zu Unrecht von einer Verjährung des Gesamtanspruches ausgegangen. Unstreitig ist es im August 2003 zu einem versicherten Wasserschaden im Haus des Klägers gekommen, den dieser mit Schreiben vom 25.8.2003 (B 2 Bl. 28 d.A.) an die Beklagte gemeldet hat. In der Folge hat die Beklagte auf diesen Schaden insgesamt 1640 EUR geleistet, die Prüfung des Schadensfalls war für sie mit dem Vergleichsangebot vom 29.9.2003 beendet, so dass die Entschädigung für die mit Schreiben vom 25.8.2003 angemeldeten Schäden spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig wurde (§ 11 VVG a.F.). Dies folgt auch aus dem Schreiben vom 17.10.2003, in dem die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers unter Bezug auf die fehlende Möglichkeit weiterer Feststellungen zur Schadenshöhe darüber hinausgehende Zahlungen ablehnte. Mit der Schadensaufnahme durch einen Vertreter am 9.8.2003 auf dem Grundstück des Klägers hatte die Beklagte ihrer Ermittlungspflicht im Rahmen des § 11 VVG genügt. Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, die an diese Fälligkeit anknüpft, begann damit zum 31.12.2003 zu laufen und war mit Ablauf des 31.12.2005 verstrichen, wie auch das LG im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB ist durch die Anmeldung weiterer Folgeschäden mit Schreiben des Klägers vom 1.7./3.7.2005 (Anlage B5/B6) nicht eingetreten. Zwar wird die Verjährung eines mit Zugang der Leistungsablehnung fällig gewordenen Versicherungsanspruchs gehemmt, wenn der Versicherer später zu erkennen gibt, dass er die Frage seiner Leistungspflicht wieder als offen betrachtet und daher erneut abschließend entscheiden will (OLG Hamm RuS 2000, 118). Ein derartiger Wille ist dem Schreiben der Beklagten vom 20.7.2005 (K 10), in dem diese lediglich mitteilt, dass eine vorausgegangene Prüfung an der Ablehnung weiterer Entschädigungsansprüche nichts ändere, indes nicht zu entnehmen. Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil selbst bei Annahme einer Hemmung der auf diese Prüfung entfallende Zeitraum (19 Tage) gem. § 209 BGB nur dazu führen würde, dass die Verjährung am 19.1.2006 ausliefe. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren beim Ombudsmann, das gem. § 12 VerfO zu einer weiteren Hemmung der Verjährung hätte führen können (Prölss/Martin, VVG, 27. Vorbemerkung I Rz. 121b), jedoch noch nicht eingeleitet worden. Eine Hemmung der Verjährung durch die Beschwerde des Klägers vom 6.10.2005 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, die nur zu einer aufsichtsrechtlichen Prüfung berechtigt ist, ist demgegenüber nicht eingetreten.
Das LG hat jedoch übersehen, dass von diesem Lauf der Verjährung nur die im Jahre 2003 bereits fälligen Ansprüche, nicht jedoch diejenigen Schäden, die erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten und fällig geworden sind, erfasst wurden. § 12 Abs. 1 VVG unterscheidet sich von § 199 BGB, der für den Beginn der Verjährung auf die Entstehung des Anspruches und die Kenntnis des Gläubigers von den maßgeblichen Umständen abstellt. Die Anknüpfung an die in § 11 VVG geregelte Fälligkeit des Anspruchs hat zur Folge, dass die Verjährung auch nach Beendigung der Feststellungen des Versicherers nur insoweit zu laufen beginnt, wie der Gläubiger imstande ist, Klage auf sofortige Leistung zu erheben. Anders als im allgemeinen Schadensrecht kann er nicht auf eine Feststellungsklage verwiesen werden. Soweit di...